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Ausgabe:

1894

Spalte:

118-120

Autor/Hrsg.:

Meuss, Ed.

Titel/Untertitel:

Die gottesdienstlichen Handlungen von individueller Beziehung in der evangelischen Kirche 1894

Rezensent:

Köstlin, Heinrich Adolf

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Seite 1, Seite 2

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Mittheilungen, welche Hochhuth aus den — es wird nicht
getagt, wo und wie — von ihm aufgefundenen Synodal-
Acten macht, bilden eine fchätzenswerthe Ergänzung zu
dem, was früher Heppe über die Gefchichte der heffifchen
Generalfynoden veröffentlicht hat. Ihre Bedeutung liegt
weniger darin, wie der Herausgeber annimmt, dafs durch
fie die Stellung der Heffen zu den im Zeitalter der Con-
cordienformel fo viel umftrittenen Dogmen vom Abendmahl
und von der Perfon Chrifb klar wird, — darüber
erfährt man nicht viel Neues, auch die Actenftücke,
welche als Beilagen I—VI abgedruckt erfcheinen, find
meift fchon bekannt, — als vielmehr in den Einblicken
in das kirchliche und Volksleben, welche fie von ver-
fchiedenen Seiten aus eröffnen. Intereffant für die Gefchichte
der Theologie ift auch die Examenordnung,
welche fich die heffifchen Superintendenten als Grundlage
für die ihnen übertragene Prüfung der Candidaten
nach den in der KOrdn. v. 1566 enthaltenen Anweifungen
entworfen haben, und welche hier im Abdruck mitge-
theilt ift. — Nach dem Titel der Schrift fcheint es, dafs
es die Abficht des verftorbenen Verfaffers gewefen ift,
die Gefchichte der fämmtlichen heffifchen Diöcefan-
fynoden in gleicher Weife, wie er es mit den Synoden
einer der niederheffifchen Diöcefen gethan hat, zur Darfteilung
zu bringen. Es ift hoch zu beklagen, dafs der
Tod die Ausführung des Vorhabens unterbrochen hat.
Sollte das Actenmaterial vollftändig vorhanden fein, fo
wäre zu wünfchen, dafs ein Anderer die unterbrochene
Arbeit aufnähme: vielleicht hat der Herausgeber des
vorliegenden opus posthumum Luft, in das Erbe des
Vaters einzutreten.

Darmftadt. K. Köhler.

Kraussold, Pfr. M., Die in der bayerischen protestantischen
Landeskirche diess. d. Rh. gegenwärtig giltigen Gesetze
und Verordnungen. In kurzgefafster fyftematifcher Zu-
fammenftellung hrsg. 2. neu bearb. Aufl. München,
Beck, 1893. (XVI, 339 S. 8.) cart. M. 3. 60.

Der Zweck diefes Buches ift ein rein praktifcher.
,Es will — laut der Vorrede — nur ein fyftematifch geordneter
Leitfaden fein, an deffen Hand es jedem unferer
Candidaten und Geiftlichen leicht wird, fich über die
gegenwärtig in unferer bayrifchen prot. Landeskirche
d. d. Rh. gefetzlich giltigen Beftimmungen und Verordnungen
zu orientiren'. Dafs es feinen Zweck feit feinem
erften Erfcheinen im J. 1882 beftens erfüllt hat und auch
neben den gröfseren kirchenrechtlichen Werken von
Seydel, Wagner, Silbernagl noch immer erfüllt, zeigt der
Umftand, dafs fich nach zehnjährigem Gebrauch eine
zweite Auflage als nothwendig herausgeftellt hat. Der
Stoff ift in grofser Vollftändigkeit, in klarer und knapper
Darftellung und überfichtlicher Ordnung zum Gebrauch
dargeboten. Principielle Zweifelsfragen und Schwierigkeiten
, wie fie gerade das bayerifche Kirchenftaatsrecht
reichlich darbietet, hat der Verf. feinem praktifchen Ge-
fichtspunkt entfprechend unbefprochen gelaffen. Nur an
einer Stelle wird eine folche berührt und gerade da, wie
mir fcheint, in nicht glücklicher Weife. ,Der König von
Bayern — heifst es S. 51 — übt als Mitglied der römifch-
katholifchen Kirche fein oberftes Auffichtsrecht und die
daraus hervorgehende Leitung der inneren Angelegenheiten
der proteftantifchen Kirche nicht felbftftändig, fondern
durch eine oberfte Kirchenbehörde aus', das
Oberconfiftorium. Der König von Bayern übt aus den
nämlichen Gründen wie jeder andere Landesherr feine
Regierungsrechte in Kirche und Staat nicht in eigener
Perfon, fondern durch von ihm beftellte Regierungsbehörden
aus. An Sicherungsmafsregeln wegen des ka-
tholifchen Bekenntnifses des Königs als Trägers des
proteftantifchen Summepifkopats, wie man es in Bayern
nennt, ift dort niemals gedacht worden, anders als in

Sachfen und Württemberg. Das Epitheton .felbftändig',
welches der II. Anhang zur II. Verf.-Beilage $ 1 dem
Oberconfiftorium beilegt, hat nicht diefe Bedeutung. Man
ift bei der Uebernahme des proteftantifchen ,Summepi-
fkopates' durch den katholifchen König von der mifsver-
ftandenen Anficht ausgegangen, ,nach ihrem (der Pro-
teftanten) Syftem fei die Kirchengewalt mit der Staatsgewalt
vereinigt' (Seydel, bayer.Kirchenftaatsrecht, S. 83).

Darmftadt. K. Köhler.

Meuss, Prof. Dr. Ed., Die gottesdienstlichen Handlungen von

individueller Beziehung in der evangelifchen Kirche.
[Zimmer's Handbibliothek der prakt. Theologie, Bd. IV,
a.| Gotha, F. A. Perthes, 1892. (XIII, 335 S. gr. 8.)
M. 4. 80.

Das vorliegende Buch bildet die erfle Abtheilung des
4. Bandes von Zimmer's Handbibliothek der praktifchen
Theologie. Während der 3. Band den evangelifchen Ge-
meindegottesdienft zu behandeln hat, find dem 4. Bande
die ,gottesdienftlichen Handlungen von individueller Beziehung
'-. Taufe, Confirmation, Trauung, Ordination und
Introduction, Privatbeichte und Privatcommunion, Be-
gräbnifs — weiter die Hausandacht und die evangelifchen
Schulgottesdienfte zugewiefen. Wir rechten hier nicht
um die Stoffvertheilung, da wir die Gründe, welche dafür
den Ausfchlag gaben, zu wenig kennen; darin aber ftim-
men wir dem inzwifchen leider verewigten Verfaffer bei,
dafs es vom principiellen Standpunkte aus richtiger gewefen
wäre, die gottesdienftlichen Handlungen von individueller
Beziehung zum 3. Bande zu ziehen und im Zu-
fammenhang mit der Lehre vom Gemeindegottesdienfte
zu behandeln, fchon — um von allen andern Gründen
abzufehen — aus dem Grunde, weil für fämmtliche hier
in Betracht kommenden gottesdienftlichen Handlungen
die Gemeinde als das handelnde Subject zu denken ift
(fo der Verf. S. 40 u.), diefelben keineswegs als Privatacte,
fondern als Gemeinde-Acte zu faffen find, und es, gerade
im Gegenfatz zu der fo vielfach in der Gefellfchaft verbreiteten
Auffaffung, welche die in Frage flehenden Handlungen
vorwiegend unter den Gefichtspunkt von Privat-
beziehungsweife von Familienfeiern zu rücken liebt, doppelt
nothwendig gewefen wäre, fchon durch die äufsere
Anordnung von vornherein allen Zweifel darüber auszu-
fchliefsen, dafs es fich auch hier um folche Acte handelt,
als deren handelndes oder doch wefentlich mithandelndes
Subject die Gemeinde zu denken ift, ob diefelbe that-
fächlich auch nur in geringer Zahl dabei vertreten ift,
alfo um Handlungen, in deren liturgifcher Ausgeftaltung
gerade dies zu deutlichem Ausdruck kommen mufs, dafs
die Gemeinde mit handelndem Intereffe dabei betheiligt
ift. Wie fehr der Verfaffer mit feiner Meinung im Rechte
ift, beweift deffen eigenes Bemühen, den Begriff der
gottesdienftlichen Handlungen von individueller Beziehung
zu fixiren und diefelben als eine befondere Gattung
einerfeits gegen die gottesdienftlichen Gemeindeacte, an-
drerfeits gegen die Cafual-Handlungen überhaupt (S. 43 ff.)
abzugrenzen. Es ift für ihn unumgänglich, auf die Aufgabe
der vorausgehenden Abtheilung zurückzugreifen,
das Wefen und die Principien des chriftlichen Gottes-
dienftes, deffen Richtungen, Beftandtheile und Geftaltung
eingehend erft noch einmal zu erörtern, um zu zeigen,
dafs und wiefern die in Frage flehenden Handlungen als
gottesdienftliche und nicht vielmehr (vergl. von Zezfchwitz,
Gottfchick) als katechetifche, kirchenregimentliche oder
feelforgerliche Acte zu verliehen find, und um die mafs-
gebenden Gefichtspunkte für die liturgifche Geftaltung
derfelben eben als gottesdienftlicher Handlungen zu gewinnen
. So einleuchtend und zutreffend diefe principiellen
Erörterungen im Ganzen find, will es doch dem
Verfaffer nicht recht gelingen, den Punkt genau zu bezeichnen
, an welchem fich die ,gottesdienftlichen Hand-