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Ausgabe:

1894

Spalte:

611-615

Autor/Hrsg.:

Buchwald, Georg

Titel/Untertitel:

Die Entstehung der Katechismen Luthers und die Grundlage des Grossen Katechismus 1894

Rezensent:

Cohrs, Ferdinand

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O. S. XXX) trat ihm bei, aber Harnack in ,Der kleine
Katechismus Dr. M. Luthers in feiner Urgeftalt, Stuttg.
1856' benritt diefe Anficht aufs entfchiedenfte. Er hatte
einmal die in Mönckeberg's Exemplar fehlende niederdeut-
fche Vorrede,freilichgefondertgedruckt,abermit dem Katechismus
zufammengebunden aufgefunden. Sodann hatte er
das Riederer (Nachr. z Kirch.-, Gel.- u. Büchergefch. II Altd.
1765 S. 91 ff.) freilich noch bekannte, aber lange verlorene
Original des ,gemehrten und gebefferten' Katechismus
von 1529 wieder entdeckt. Durch das Vorhandenfein
der Vorrede in niederdeutfcher Ueberfetzung
war ihm bewiefen, dafs die Vorrede nicht fpäter ent-
flanden fein könne, als der Katechismustext. Aus der
Befchaffenheit der Original-Ausgabe des gemehrten und
gebefferten Katechismus bewies er, — und traf damit
das Richtige — dafs die Erfurter-Marburger Nachdrucke j
nach einer früheren Original-Ausgabe angefertigt feien.
In diefer früheren Original-Ausgabe aber fah er die im
Original verlorene editio princeps. Offenbar fehlte nun
alfo in diefer ed. princ. die dritte Abendmahlsfrage —
argumentirte nun Harnack weiter, um andere Gründe
hier nicht zu berückfichtigen. Der Hamburger nieder-
deutfche Katechismus aber enthält fie. So ift er nicht
nach der erften Ausgabe des kleinen Katechismus ver-
anftaltet, fondern ift ein Auszug aus einer fpäteren Ausgabe
. Diefe Harnack'fche Anficht war feitdem die gültige
und mufste die gültige fein. Beifpielsweife fpricht
Profeffor Kawerau fich 1890 in der Vorrede zum kleinen
Katechismus im 3. Bande der Braunfchweiger Luther-
Ausgabe noch in demfelben Sinne aus. Die neuen Funde 1
Buchwald's in den letzten Jahren haben klar geftellt, was
an dem bisherigen Refultat langer.Unterfuchung Richtiges
war und haben die ganze Frage der letzten Löfung um
ein Bedeutendes näher geführt. Alle Fragen find noch
nicht beantwortet, befonders müffen auch die lateinifchen
Ueberfetzungen noch mit in den Kreis der Unterfuchung
gezogen werden. Immer aber wird die neuefte Buch-
wald'fche Publication ein wichtiger Markftein in der
Gefchichte der Entftehung von Luther's Katechismen
fein! Wir danken Herrn D. Buchwald für fein Buch und I
wünfehen ihm und uns, dafs er zur Erforfchung der I
Reformationsgefchichte noch durch manchen glücklichen
Fund und manche Publication beitrage!

Markoldendorf. Ferd. Cohrs.

Ttdettiv, JÜävovijX *Ico., llaiösia xal mwxtia 7cuq yfiiv
y.ntä xovq zs^evratovs aiaivag. Constantinople, O.Keil,
1893. (78 S. 8.) M. 2.—

Der Verfaffer verlas das vorliegende Schriftchen am
5. Sept. 1893 in der dritten Jahresverfammlung der
Jidao/.ctlr/.r} Ade?upnzrjq in Conltantinopel und liefs es
dann in der Wochenbeilage des Stolöyos drucken. Jetzt
ift der Vortrag als felbftändige Schrift erfchienen.

Der Inhalt zerfällt in zwei Theile, eine hiftorifche
Einleitung und eine Sammlung von 6 Patriarchalerlaffen,
deren ältefter aus dem 17. Jahrhundert flammt. Wir erhalten
in dem darfteilenden Theil eine kurze geiftreiche
Beleuchtung der bis jetzt bekannten, feltenen Daten über
die focialen Verhältnifse der Lehrer an den Volks- und
höheren Schulen in den Grenzen des früheren romäifchen
Reichs vom 15. Jahrhundert an. Mit der Armfeligkeit
der Befoldung, den elenden Wohnungsverhältnifsen fleht
grell in Widerfpruch der verhältnifsmäfsig grofse Glanz,
der die Lehrer im alten romäifchen Reich umgab, worauf
der Verf. zuerft hinweift. Im Gegenfatz hierzu
fchildert das Buch dann unter ftetem Hinweis auf die
Thatfachen das aufopferungsvolle Leben der fpäteren
griechifchen Lehrer. Die Darfteilung geht die Theologie
an, da es wieder klar wird, welche Verdienfte die Kirche |
um die Schulen gehabt hat. Die Volksfchulen der älteren
Zeit waren z. B. ganz von kirchlichen Einkünften unter- I

halten. An intereffanten Einzelheiten nenne ich die Ausführungen
über das Schulgeld, deffen Zahlung im 18.
Jahrhundert einmal vom Patriarchat unterfagt wurde,
ebenfo das Vorgehen des Patriarchats in diefem Jahrhundert
gegen den Einflufs des Kairis auf dem Gebiet
der Schule. Der zweite Theil enthält in den Urkunden
j die Hauptbelege für das bei der Darftellung Gefagte.
Das Schriftchen ift reich an neuen Mittheilungen und
ift elegant gefchrieben.

Erichsburg. ph Meyer.

Lauter, Pfr. Thdr. Die Entstehung der kirchlichen Simulta-
neen. Würzburg, A. Stuber's Verl., 1894. (III, 113 S.
gr. 8.) M. 2.40

Der Urfprung des Simultanrechts ift lediglich that-
fächlicher, man kann fagen willkürlicher Art, fein Wefen
daher nur auf gefchichtlichem Wege aus den zu Grunde
liegenden factifchen Vorgängen verftändlich zu machen.
Die Forfchung hat fich darum neuerdings mit Recht der
Gefchichte, insbefondere der Entftehungsgefchichte der
vorhandenen Simultaneen — es ift deren in einer Reihe
von Landeskirchen eine nicht unbeträchtliche Anzahl —
wiederholt zugewandt. Eine umfaffende Gefchichte der
Simultanverhältnifse wäre von Werth; fie ift noch nicht
zu Stande gekommen, da die fpeciellen Vorarbeiten für
einige Gebiete noch fehlen. Die vorliegende. Schrift
bietet einen dankenswerthen Beitrag zu jener Forfchungs-
arbeit, doch leidet ihr Inhalt nicht völlig, was der Titel
verheifst. Was fie bringt, ift nicht eine erfchöpfende Gefchichte
der Entftehung der kirchlichen Simultaneen. Die
Darftellung des Verf.'s bewegt fich vorzüglich auf dem
bairifchen Gebiete, wo die Vorgänge im Herzogthum
Sulzbach, fpäter in vielen ritterfchaftlichen Orten der
fränkifchen Provinzen reichen Stoff darbieten. Aus Baden,
Württemberg, der Rheinprovinz hat der Verf. nichts beizubringen
gehabt; ganz unerwähnt bleiben die, allem
Anfcheine nach zahlreichen Simultaneen in Schießen,
Denkmäler aus der Zeit der öfterreichifchen Herrfchaft,
wo die Proteftanten beftändigen Bedrückungen ausgefetzt
waren. Wie der Wechfel der Zeiten auf die in
Rede flehenden Rechtsverhältnifse gewirkt hat, tritt in
der Darfteilung des Verf.'s belehrend hervor. In den Jahrzehnten
vor dem 30jährigen Krieg entliehen an ver-
fchiedenen Orten Simultanverhältnifse auf dem Wege
freiwilliger Vereinbarung, es fei zwifchen Territorialherren
verfchiedener Confeffion oder zwifchen Gemeinden. Einen
bemerkenswerthen Fall diefer Art, der von dem Verf.
nicht erwähnt wird, bietet die Petrikirche zu Bautzen,
wo 1543 durch Vertrag zwifchen dem Stadtrath und
dem Üomcapitel der gemeinfame gottesdienftliche Gebrauch
der Kirche durch beide Confeffionen vereinbart
wurde und noch jetzt befteht. Näheres darüber findet
man in der .kleinen Chronik der ev. luth. Diakoniffen-
anftalt zu Dresden' (1891) von Pfr. Scheuffler in La
walde. In jener Zeit ift die Theorie über den Urfprung
des Simultaneums, welche der Mainzer Domcapitular
Hirfchel in dem .Archiv für katholifches Kirchenrecht'
Bd. 46 entwickelt hat, Wahrheit gewefen, aber auch nur
damals. Das Simultaneum entlieht aus den unfertigen
Zeitverhältnifsen hier und da als eine natürliche Ueber-
gangsbildung. Seit dem 3ojähr. Krieg, bez. dem Weft-
fälifchen Frieden wird das anders. Jetzt ift ausfchliefs-
lich die Willkür der Territorialherren, welche im Befitz
des jus reformandi waren, mafsgebend. Nach dem Frie-
densfchlufs mufste für den Beftand der Simultaneen der
Befitzftand des Normaljahres entfeheidend fein. Aber
die Vertragsbeftimmungen über das Normaljahr find
fchlecht ausgeführt worden. Man hat fich offenbar von
katholifcher Seite durch den Friedensvertrag, welcher ja
von dem Papft feierlich für nichtig und wirkungslos erklärt
worden war, gar nicht gebunden gefühlt, und hat