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Ausgabe:

1894 Nr. 23

Spalte:

589-591

Autor/Hrsg.:

Reindell, Wilhelm (Hrsg.)

Titel/Untertitel:

Wenzel Linck’s Werke, gesammelt und hrsg. I. Hälfte: Eigene Schriften bis zur 2. Nürnberger Wirksamkeit 1894

Rezensent:

Bossert, Gustav

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593 Theologifche Literaturzeitung. 1894. Nr. 23. 594

Arnauld wieder zur Kenntnifs weiterer Kreife bringt, denn
beide find viel zu wenig bekannt.

Allerdings ift der Urheber der Fabel von Bourg-
fontaine nicht felbft ein Jefuit, fondern ein franzöfifcher
Advocat Namens Filleau, aber er ift ein Freund der
Jefuiten, und diefe fammt ihren Geiftesgenoffen bis herab
zu dem famofen deutfchen Bifchof Conrad Martin von
Paderborn haben fich Filleau's Erfindung angeeignet,
eifrig verbreitet und immer wieder aufgewärmt, ja noch
1887 kann ein P. Rottinger in den Stimmen von Maria
Laach die Sache fo darftellen, als ob die Frage noch
unentfchieden wäre. Und doch ift die Fabel fo aberwitzig
, fo ungeheuerlich und im Widerfpruch mit allen
gefchichtlichen Thatfachen, dafs fie der ungekünftelte
Wahrheitsfinn leicht durchfchaut; aber Reufch erinnert
mit Recht an ein Wort von Anton Arnauld: die Jefuiten
nehmen niemals eine Verleumdung zurück, die fie einmal
ausgeftreut haben (S. 120).

Die Fabel ift folgende: Im Jahr 1621 kamen in der
Karthaufe zu Bourgfontaine im Wald von Villers Coterets
16 Stunden von Paris 7 Männer zufammen und fafsten
den Plan, die katholifche Religion zu zerftören, den Deismus
einzuführen und zu diefem Zweck die Lehren und
Uebungen des Janfenismus zu fördern. Einer der fieben
Verfchwörer verrieth das Geheimnifs an Filleau und bezeichnete
ihm die Namen der fechs übrigen Theilnehmer
mit den Anfangsbuchftaben, welche auf den Abt von
Saint-Cyran, auf Cornelius Janfenius, die Bifchöfe CofpeAn
und Camus, Anton Arnauld und Simon Vigor zu deuten
find. Auf einen Kenner der Perfonen und Verhältnifse
mufste diefe Ente, welche Filleau erft 1654 in Umlauf
zu fetzen wagte, etwa denfelben Eindruck machen, als
wenn heutzutage die Germania die Welt mit der Kunde
überrafchte, Bismarck habe mit Moltke, Manteuffel, Roon,
Kleift-Retzow, Minnigerode und Rauchhaupt im füllen
Spreewald eine Verfchwörung zum Sturz der preufsifchen
Monarchie und zur Einfuhrung der Republik angezettelt.
Anton Arnauld war 1621 noch ein Knabe, Cofpean war
mit den Jefuiten befreundet, Camus mit Franz von Sales.
Es ift nicht zu viel gefagt, wenn Reufch von ,dämonifcher
Boshaftigkeit der Erdichtung' redet. Aber trotzdem
wurde die Fabel fortwährend umhergetragen. Janfenift
und Deift wurden darauf hin als identifch genommen im
Wörterbuch der Kinder des Jefuitengeiftes. Das ganze
Capitel hat für uns nicht nur den Werth, den Geift des
Jefuitismus fchärfer kennen zu lernen, wir lernen auch
die Fabrikation der ,Luthermärchen' und ihre ftete Wie-
deraufwärmung trotz aller Widerlegung richtiger würdigen.

Einen Schurkenftreich, der feines Gleichen in der
Gefchichte fucht, fchildert das folgende Capitel in dem
Briefwechfel, in welchen der junge Profeffor de Ligny
zu Douai fammt einigen Gefinnungsgenoffen durch ge-
fälfchte Briefe mit der Unterfchrift Antoine A., was fich
nur auf Anton Arnauld deuten liefs, hineingelockt wurde,
worauf er dann durch Vorfpiegelung einer Ausficht auf
eine Profeffur an einem bifchöflichen Seminar um feine
Papiere und Bücher betrogen wurde, welche den Jefuiten
in die Hände fielen. Der ganze Betrug, der ohne Zweifel
von den Jefuiten verübt wurde, follte nur dazu dienen,
die theologifche Facultät zu Douai von den den Jefuiten
mifsliebigen Mitgliedern zu fäubern und dem Janfenismus
zu fchaden. Bezeichnend ift, wie Jefuiten diefen Schurkenftreich
vertheidigen konnten. Noch wartet die Welt auf
die Genugthuung, welche fchon Leibnitz von den Obern
der Jefuiten erwartete, noch mufs die Welt mit Leibnitz
fagen: Ich wundere mich, dafs fo viele anftändige Leute,
die es unter den Jefuiten giebt, folche gegen die ein-
fachfte Ehrlichkeit verftofsenden Dinge dulden können.

Im letzten Capitel giebt Reufch kleinere Stücke zur
Beurtheilung des Jefuitenordens z. B. Wunder derjefuiten-
heiligen Ignatius, Aloyfius, Canifius, das Ablafswefen mit
Devotionalien, privilegirten Altären, apokryphen Abiäffen,
Erinnerungen eines Vifitators der oberdeutfchen Provinz

von 1592, welche einen Blick in die nicht ganz glatten
fittlichen Zuftände der bayerifchen Collegien des Reformordens
v.cxt' l£oxi)V geftatten. Zuletzt führt Reufch vor
die Frage, wie weit die allgemeinen kirchlichen Vor-
fchriften und die Ordensvorfchriften von den literarifch
thätigen Jefuiten beobachtet werden.

So ift das Buch voll Anregung nicht nur für den
Theologen und den Hiftoriker, fondern auch für den
Staatsmann und Politiker. Stiliftifch wäre der Relativfatz
S. 70: ,der Bifchof von Alet, aus dem elenden Zuftande
von deffen Herde man erfieht', auch als Ueberfetzung zu
beanftanden.

Nabern bei Kirchheim u/Teck. G. Boffert.

Kahl, Prof. Dr. Wilh., Lehrsystem des Kirchenrechts und
der Kirchenpolitik. 1. Hälfte. Einleitung und allgemeiner
Teil. Freiburg i. B., J. C. B. Mohr, 1894. (XV, 414 S.
gr. 8.) M. 8. —

Das vorliegende Werk Kahl's unterfcheidet fich von
anderen Erfcheinungen der neueren kirchenrechtlichen
Literatur dadurch, dafs es verbunden mit dem Kirchenrecht
auch die Kirchenpolitik zur fyftematifchen Darfteilung
bringt. Eine Begriffsbeftimmung der letzteren
hat der Verfaffer nicht gegeben, doch fpricht er fich
im Vorworte völlig zutreffend über den Begriff aus.
,Das Kirchenrecht enthält Rechtsfätze, die Kirchenpolitik
Rechtsgrundfätze. Sie ift der Inbegriff der
Grundfätze über das richtige und zweckmäfsige Handeln
bei Geftaltung des Rechtsverhältnisses zwifchen
Staat und Kirche fowie der Gemeinfchaftsordnung innerhalb
der Kirche felbft. Ein kirchenrechtliches Studium
unter Ausfchlufs diefer Grundfätze kann ich nur vergleichen
einer Seefahrt ohne Kompafs und Steuer'.
Beide gehören zufammen. Die Darfteilung ift nicht fyfte-
matifch getrennt, fondern verläuft durchgängig in einem
Zufammenhang. Das Buch erhält durch die Verbindung von
Kirchenrecht und Kirchenpolitik einen eigenthümlichen
grofsen Werth. Was über die kirchenpolitifchen Probleme
der Gegenwart vorkommt, gehört zu dem Beften, was
darüber bis jetzt gefchrieben worden ift.

Die hier erfcheinende erfte Hälfte umfafst neben der
Einleitung den allgemeinen Theil, die noch nicht vollendete
, auf den gleichen Umfang berechnete zweite
Hälfte wird den befonderen Theil enthalten. Der allgemeine
Theil handelt in drei Abfchnitten von dem Begriff
des Kirchenrechts (Elemente des Begriffs, Merkmale
und Differenzirung desfelben), dann von deffen Quellen
(Offenbarung und Rechtsbildung, Gewohnheitsrecht, Ge-
fetzesrecht, kirchliches und ftaatliches Vertragsrecht), endlich
Staat und Kirche. Ueber die Angemeffenheit der
gewählten Dispofition wird fich erft reden laffen, wenn
auch der zweite Theil abgefchloffen vorliegt. Im erften
Abfchnitt ergiebt fich von felbft Anlafs zur Auseinander-
fetzung mit Sohra über die von diefem angeregte Frage
nach der Möglichkeit des Kirchenrechts. Sohm hat,
wie man weifs, die Frage verneint und mit reichem Aufwand
von Geift und Gelehrfamkeit den Satz behauptet,
dafs das Recht feinem Wefen nach mit der Kirche im
Gegenfatz ftehe und daher das Dafein eines Kirchenrechts
eine tödliche Verletzung der Kirche enthalte.
Kahl Hellt dem Satze beftimmten Widerfpruch entgegen
. Er ftützt denfelben auf einen dreifachen Gegenfatz
gegen Sohm's Pofitionen: 1. Sohm gehe mit Unrecht
von der Vorausfetzung aus, dafs es eine ftiftungsmäfsige
Normalorganifation der Kirche gebe, in wunderlichem
Zufammentreffen mit der katholifchen Auffaffung — nach
diefer gehört es zum Wefen der Kirche, dafs fie eine
beftimmte, nämlich eben die durch die Tradition gegebene
, Rechtsform an fich trage, nach Sohm, dafs fie
überhaupt keine Rechtsform habe, — 2. er verwechsele
Reich Gottes und Kirche, 3. er gebe keine erfchöpfende