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Ausgabe:

1893

Spalte:

242-244

Autor/Hrsg.:

Doumergue, Emile

Titel/Untertitel:

Essai sur l‘Histoire du Culte réformé 1893

Rezensent:

Hans, Julius

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und Geloben eine Stellvertretung durch Pathen giebt,
ob alfo Gelübde und Bekenntnifs vernünftiger Weife
durch andere abgelegt werden dürfen. Dazu kommt
drittens, wenn auch mehr fecundär, die Frage, ob die
Kirche recht daran thut, in den Pathen die Bürgen der
chriftlichen Erziehung der Kinder zu erblicken. Betreffs
des Kinderglaubens lehnt Althaus Luther's Behauptung
eines der Taufe vorangehenden und entgegenkommenden
Glaubens als Irrthum ab. Er will es mit den lutherifchen
Dogmatikern halten, für welche die Taufe felbft erft
diefen Glauben wirkt. Er hat aber dabei überfehen,
dafs Luther's Taufbüchlein vom Standpunkte jenes
vorangehenden Glaubens aus verfafst ift, daher dort
correct der Glaube der Kinder vor dem Taufempfange
bezeugt wird. Wer diefe Pofition Luther's als Irrthum
fallen läfst, verliert das Recht, fich auf Luther's Taufbüchlein
zu fteifen. Aber hat Althaus wirklich noch
die Pofition unferer alten Dogmatiker? Er fagt S. 78:
die Taufe wirke im Kinde ,die Aufgefchloffenheit und
Empfänglichkeit für die fein Inneres berührende göttliche
Influenz, die Fähigkeit zur Empfangnahme der Heilsgüter
'. Ift es nöthig, den lutherifchen Verfaffer daran
zu erinnern, dafs er damit glücklich zur römifchen Lehre
vom character, den die Taufe aufpräge, fowie auch zur
Vertaufchung des lutherifchen Gnadenbegriffs mit dem
fcholaftifchen der gratia iufusa herabgeglitten ift? Auf
eine Rechtfertigung der Stellvertretung des Kindes durch
Pathen, des Gedankens einer Verpflichtung durch Stellvertreter
hat er fleh gar nicht eingeladen, fondern diefelbe
einfach aus der Tradition als etwas Selbftverftändliches
herüber genommen; und doch fcheint mir gerade hier
die Frage nach biblifchem Grund und Recht nicht zu
umgehen. Und hat es wirklich Sinn und Recht, wenn
wir den Pathen, wie der Verfaffer fordert, nach der Entwicklung
, die diefes Inftitut durchgemacht, die Bürg-
fchaft für die chriftliche Erziehung der Kinder auferlegen
? Können fie wirklich diefe Laft tragen? Befitzen
fie denn irgend eine Vollmacht, um fleh wirkfam diefer
Aufgabe zu entledigen? Der gelehrte Verf. wird ja
wiffen, dafs die alte Kirche die Eltern in erfter Linie
als die legitimen Pathen und Bürgen für die chriftliche
Erziehung der Kinder anfah. Das hatte Sinn und
Verftand. Wie wollen wir aber Leute zu etwas verpflichten
, was fie zu leiften gar nicht im Stande find?
Griffen fie doch entweder in die Rechte der Eltern oder
in die der Vormünder ein. Ift es aber im Intereffe der
Volkskirche gehandelt, wenn wir Verpflichtungen an
heiliger Stätte auflegen, die factifch unausführbar find?
Schädigen wir damit nicht die Handlungen der Kirche
und drücken fie zu hochklingenden Worten ohne ernft-
hafte Bedeutung herunter? Viel lieber als dafs ich diefen
weitgehenden principiellen Diffenfus dem Verf. gegenüber
zum Ausdruck bringen mufs, hätte ich mich über das
fo forgfältig verarbeitete Detail in feiner Studie mit ihm
unterredet. Ich würde hier vielen feiner Ausführungen
zuftimmen und auch an manchen Stellen fein hiftorifches
Material vermehren können; freilich fehlt es auch hier
nicht an Stellen, an denen feine hiftorifchen Ausführungen
m. E. einer Berichtigung bedürfen. Doch habe ich bereits
foviel Raum in Anfpruch nehmen müffen, dafs ich
mir hier Schranken zu ziehen genöthigt bin. Ich möchte
aber doch den Verf. auf den fchönen Auffatz von Hering
über das ,Sündfluthgebet' der Taufliturgie hinweifen, den
diefer aus Anlafs meiner Studien zu Luther's Taufbüchlein
in Stud. u. Krit. 1892, S. 295 ff. veröffentlicht hat.
Dafs Bugenhagen Luther zur Einfuhrung der benedictio
fontis habe drängen wollen, wie Verf. S. II angiebt, war
mir neu, und ich weifs nicht, auf welche Quelle fich
diefe Behauptung gründet; ich weifs nur, dafs Bugenhagen
im Gegentheil in der Lübecker K. O. energifch
die Forderung einer folchen abwehrte. Die Darfteilung,
welche er S. 23 giebt, als wenn in der lutherifchen Kirche
bis zu fünf verfchiedene ,Vermahnungen' in einer Taufhandlung
zur Verlefung gekommen feien, halte ich für
ein Mifsverftändnifs der Quellen. Wie in katholifcher
Zeit die admonitio ad patrinos nach lokaler Sitte an fehr
verfchiedenen Stellen in die Liturgie eingefchaltet wurde,
fo rechnen auch die lutherifchen Taufritualien mit ababweichenden
, localen Obfervanzen und wollen diefe
nicht uniformiren. Man wird alfo nicht von gehäuften
Admonitionen in derfelben Liturgie reden dürfen, fondern
nur von einer Mannigfaltigkeit der Praxis, welche hier
an jener, dort an einer andern Stelle, diefe Vermahnungen
einftellte. Diefe Deutung ergiebt fich m. E. ganz klar
aus der Braunfchw.-Lüneb. K. O. von 1643, welche die
verfchiedenen Anfprachen, welche fie an verfchiedenen
Stellen der Liturgie bietet, mit den Worten einleitet:
,da es gebräuchlich', ,nach dem es an jedem Orte hergebracht
', ,an den Oertern, da es alfo hergebracht', ,an
den Oertern, da es gebräuchlich ift'. Wie in diefer
K. O., fo wird es fich wohl auch in den meiften andern
damit verhalten. Es ift aber auch nicht richtig, was der
Verf. angiebt, dafs fich in allen Ritualien mindeftens
zwei Vermahnungen fänden. Die Brandenburg. K. O.
z. B. vom Jahre 1572 hat deren nur eine. Doch ich
breche derartige fclinzelbemerkungen hier ab, möchte
aber nicht unterlaffen haben, die Fachgenoffen auf das
werthvolle Material, das des Verf.'s Fdeifs zufammen-
getragen hat, noch ausdrücklich hinzuweifen.

Kiel. G. Kawerau.

Doumergue, Prof. E., Essai sur l'Histoire du Culte
reforme, principalement au XVI6 et au XIX6 siecle.
Paris, Fischbacher, 1890. (VII, 347 S. 12.) M. 3.50.

,Ceci est un Essai, et 11011 une Histoire; cest dire que
St twus esperons avoir ete exaet, nous ne croyons pas avoir
ete toujours completr. So fchreibt der Verfaffer felbft in
der Vorrede. Das mufs man allerdings im Auge behalten
. Wer in feinem Buche eine umfaffende Gefchichte
des reformirten Cultus, wenn auch nur in kurzem Ab-
rifs, zu finden meinte, würde fich getäufcht fehen. Er
befchränkt fich vor allem auf die reformirte Kirche
franzöfifcher Zunge. Calvin ift es, deffen liturgifche
Principien und Anordnungen eingehende Darfteilung
finden. Zwingli, fowie überhaupt die liturgifche Ent-
wickelung der reformirten Kirche in den deutfehreden-
den Ländern bleibt ganz ohne Berückfichtigung. Es
erklärt fich übrigens diefe Befchränkung, die freilich im
Titel hätte angedeutet werden follen, fowie die Auswahl
des Stoffes in mancher andern Hinficht aus dem Zweck
des Buches. Derfelbe ift nämlich kein rein hiftorifcher.
Der Verfaffer wollte damit auf die in feinem Vaterlande
zur Zeit, als er fchrieb, im Gange befindliche Revifion
der Agende Einflufs üben. Er fagt das zwar nicht ausdrücklich
, aber es geht aus dem ganzen Verlauf der
Darfteilung klar hervor. Von den 3 Theilen feines
Buches: J. Origines et Principes, IL EEtat actuel,
III. Revision et Reformes, nimmt der letztere ein volles
Drittel des Ganzen ein, und es werden in demfelben eingehend
die Grundfätze und Vorfchläge entwickelt, die
der Verfaffer bei der beabfichtigten Reform als mafs-
gebende Richtfchnur beachtet zu fehen wünfehte. Er
hat denn auch die Genugthuung gehabt, fein Votum beachtet
zu fehen. Die auf der Synode zu Vigan im Juli
1890 über die Revifion der Liturgie gefafsten Befchluffe
fchliefsen fich, foviel ich fehe, fehr eng an die Vorfchläge
unferes Buches an.

Was den hiftorifchen Theil der Schrift betrifft, der
uns hier befonders befchäftigt, fo enthält er manches
werthvolle Material und trägt in Einzelfragen mehrfach
zur Klärung und zur Berichtigung der bisherigen Darftellungen
bei. Das gilt befonders auch von den ur-
fprünglichen Mafsnahmen Calvin's auf liturgifchem Gebiet.
Doch kann ich hier dem Verfaffer nicht unbedingt zuftimmen
. Er fagt, Calvin habe fich, als er nach Strafs-