Recherche – Detailansicht
Ausgabe: | 1892 |
Spalte: | 434-436 |
Autor/Hrsg.: | Mayer, Emil Walter |
Titel/Untertitel: | Die christliche Moral in ihrem Verhältnis zum staatlichen Recht 1892 |
Rezensent: | Köhler, Karl |
Ansicht Scan: | |
Download Scan: |
434
ministellus haereticus. Dafs bei Befprechungdes Religionsunterrichts
von einem Beruf des Staats in diefer Beziehung
vollftändig abgefehen wird, ift ebenfo natürlich,
als dafs die Jurisdiction in Ehefachen rückhaltslos und
ausfchliefslich für die Kirche in Anfpruch genommen
wird.
Nachdem in Bd. I nach Erledigung der Prolegomena
(Grundlagen des Kirchenrechts und Rechtsquellen) das
Verfaffungsrecht der Kirche behandelt worden ift, foll
in Bd. II das kirchliche Verwaltungsrecht zur Darftellung
kommen, d. h. das Recht der Kirche in Verwaltung ihrer
mannigfachen Befugnifse und Vollmachten. Die letzteren
erfcheinen in der dreifachen Theilung als potestas ma-
gistcrii (docendi, Lehrgewalt), ordinis (Weihegewalt) und
jurisdictionis (vgl. Bd. I, S. 21). Die Aufteilung einer be-
fonderen potestas magistcrii neben den beiden altbekannten
Gewalten des Ordo und der Jurisdiction hat
weder die Tradition (z. B. den Catech. Konanus), noch
die Natur der Sache für fich, das Vaticanum rechnet
(in der Conftitution Pastor aeternus), die höchfte Lehrgewalt
zu der potestas jurisdictionis. In der That fteht
nicht blofs der Papft, wenn er Glaubensgefetze aufftellt
oder die Missio canonica ertheilt, fondern auch der einfache
Priefter, wenn er die Kirchenlehre verkündigt, dem Gläubigen
als Gewalthaber gegenüber: er legt demfelben die
Rechtspflicht auf, die von ihm vorgetragenen Sätze zu
glauben, d. h. als wahr anzunehmen.
Die vorliegende erfte Abtheilung des zweiten Bandes
bringt die Lehre von der Verwaltung der Lehrgewalt,
fodann den Anfang derjenigen von der Verwaltung der
kirchlichen Weihegewalt, zunächft der Sacramente. Von
diefen erfahren die Taufe und die Ehe eine eingehende
Behandlung, während Firmung und Oelung nur ganz
kurz befprochen, andere Sacramente in anderen Zufammen-
hang verwiefen werden. Das Eherecht ift erft zur Hälfte
vollendet. Zu Erörterungen über Einzelnes ift hier der
Ort nicht. Nur Folgendes fei in Kürze erwähnt. Die
Gleichftellung der sponsalia de futuro mit der römifch-
rechtlichen Verlobung als pactum de contrahendo ift unzutreffend
, ebenfo die Auffaffung der altdeutfchen Verlobung
und Trauung, welche wie bekannt auf das kano-
nifche Recht erheblich eingewirkt haben. Nicht erft
Luther hat ,den wefentlichen Unterfchied von Ehe und
Verlöbnifs verkannt und verfchoben', wie ihm S. 164
Anm. 5 mit voller Verkennung der gefchichtlichen Ent-
wickelung vorgeworfen wird. Bezüglich desTridentinifchen
Decretes über die Ehefchliefsung fpricht der Verf. fleh
dahin aus, ,auf Grund der Faffung' desfelben müffe das
Decret als verbindlich ,für alle von wegen ihres Domicils
ihm unterftehende Katholiken in der Weife' betrachtet
werden, ,dafs diefelben überhaupt, auch mit Perfonen,
welche aufserhalb des tridentinifchen Geltungsgebietes
ihren Wohnfltz haben, nicht anders als nach Mafsgabe
jenes Decretes eine giltige Ehe fchliefsen können' (S. 210),
und zwar felbft dann, wenn die Ehefchliefsung aufserhalb
des Geltungsbereichs des Decretes ftattfindet. Wiefern
der Wortlaut des Befchluffes zu einer fo weiten Ausdehnung
berechtigte, ift nicht zu erfehen, ein Nachweis
dafür wird nicht verfucht. — Die Verbindlichkeit des
Befchluffes auch für die Proteftanten ift vom römifchen
Standpunkt aus felbftverftändlich. Streitig ift der Umfang
feiner Anwendbarkeit nach diefer Seite hin. Der Verf.
erklärt (S. 208) ,die Annahme einer etwa durch die Priorität
der Gründung einer proteftantifchen Gemeinde
vor dem Tridentinum oder vor der Verkündigung desfelben
am Orte bedingten localen Exemtion der Proteftanten
' (vgl. Hübler, Ehefchliefsung und gemifchte
•Ehen in Preufsen, S. 15—24) für einen ,der inneren Begründung
entbehrenden NothbehelP. Das kanonifche
Recht kenne keine proteftantifche Pfarreien. Es handelt
fich hier in Wirklichkeit weder um eine ,Exemtion'
der Proteftanten, noch um eine ,Gründung proteftan-
tifcher Gemeinden', fondern lediglich um die Anwendung
der von dem Concil getroffenen Verfügung, wonach die
Rechtskraft des Decretes an jedem Ort abhängig ift von
der in der betreffenden Parochie erfolgten Verkündigung
desfelben. Die in den evangelifchen Gebieten im damaligen
Zeitpunkt vorhandenen Pfarreien waren von den
legitimen kirchlichen Oberen feiner Zeit rite errichtet
und alfo von Rechts wegen katholifche Parochien, woran
durch den Umftand, dafs fle fleh dermalen thatfächlich
in den Händen der Ketzer befanden (und meift noch befinden
), nichts geändert werden konnte. Wenn alfo an
allen diefen Orten das Tridentinifche Decret nicht zur
Verkündigung und fomit nicht zur Rechtskraft gelangte,
fo ging damit nur die von den Concilsvätern felbft klüglich
gehegte Abficht in Erfüllung. Auf Pfarreien, welche erft
fpäter von evangelifchen Landesherren unbefugter Weife
errichtet worden find, erleidet das alles keine Anwendung:
fie find für das kanonifche Recht nicht vorhanden. Der
Verf. will, ohne jene Unterfcheidung zuzulaffen, proteftantifche
, ohne Einhaltung der tridentinifchen Form (d. h.
ohne Mitwirkung des katholifchen Pfarrers) gefchloffene
Ehen nur da als giltig anerkennen, ,vo die Erfüllung
der tridentinifchen Ehefchliefsungsvorfchrift den Nuptu-
rienten geradezu unmöglich war' (S. 217). Diefe Unmöglichkeit
liegt nun bei Ehen von Evangelifchen unter fich
regelmäfsig dadurch vor, dafs den katholifchen Pfarrern
verboten ift, bei folchen Ehefchliefsungen zu affiftiren.
Allein es ift nicht einzufehen, warum die augenblickliche
Verhinderung, einem kirchlichen Gebote zu gehorchen,
diefem die verpflichtende Kraft nehmen foll; auch würde
es dann lediglich von dem Gutfinden der jeweiligen
Kirchenoberen abhangen, jene Unmöglichkeit für die
Proteftanten zu befeitigen. Der Wortlaut des Decretes
giebt gar keinen Anhalt für jene Auffaffung.
Auffallend ift der Satz S. 68; ,Das Kirchenrecht be-
ftimmt, wann ein Sacrament erlaubter Weife und fo in
Wahrheit wirkfam gefpendet wird'. Ift ein in richtiger
Form und mit der rechten Intention gefpendetes Sacrament
nach katholifcher Anficht dadurch unwirkfam, dafs
feine Spendung nicht licite gefchah? Der Satz ift min-
deftens fehr mifsverftändlich.
Der Verf. hofft in nicht zu langer Frift eine weitere
Abtheilung feines Werkes erfcheinen laffen zu können,
welche nebft dem Schluffe des Eherechts insbefondere
das bereits fertiggeftellte Ordensrecht umfaffen foll.
Möge ihm Kraft und Gefundheit zur Fortführung feiner
Arbeit reichlich befchieden fein.
Darmftadt. K. Köhler.
Mayer, Dr. E. W., Die christliche Moral in ihrem Verhält-
niss zum (staatlichen) Recht. Berlin, Progr. d. Friedrich-
Wilhelms-Gymn., 1892. (31 S. 4.)
Eine erfchöpfende Erörterung oder Löfung des be-
fprochenen bedeutungsvollen Problems ftellt derVerf. nicht
in Ausficht; es wäre auch unbillig, in dem befchränkten
Rahmen einer Programm-Abhandlung folches zu fordern.
Aber die Arbeit bietet eine Reihe guter Bemerkungen
und giebt Zeugnifs von ausgebreiteter Sachkenntnifs auf
einem Gebiete, welches fonft von Theologen leider wenig
bebaut wird. Die gröfsere Hälfte der Arbeit nimmt ein
gefchichtlicher Abrifs ein, gegen deffen Richtigkeit nichts
einzuwenden ift. Richtig ift das Urtheil desVerf.'s über das
kanonifche Recht: fein Grundfehler liegt darin, dafs es
die Grenze zwifchen Recht und Sittlichkeit verwifcht,
indem es Sittengebote zu Rechtspflichten macht. Auch
in der Beurtheilung der antinomiftifchen Schwarmgeifterei
des 16. Jahrhunderts trifft der Verf. das Rechte: fie zeige
eine ftarke innere Verwandtfchaft mit der katholifch-
mittelalterlichen Denkweife (näher mit dem Mönchthum)
und fei daher keineswegs der Reformation auf die Rechnung
zu fetzen. Die Reformatoren, insbefondere Luther
und Melanchthon, haben das Verdienft, die gegenfeitige