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Ausgabe:

1892

Spalte:

432-434

Autor/Hrsg.:

Scherer, Rudolf Ritter von

Titel/Untertitel:

Handbuch des Kirchenrechts. 2. Band. 1. Abtheilung 1892

Rezensent:

Köhler, Karl

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mit den Werken Abaelard's nicht, zumal wir von manchen
feiner vorher genannten Schriften nur Bruchftücke
befitzen.

Kiel. F. Nitzfeh.

Sander, Reg.- u. Schuir. F., Briefwechsel Friedrich Lückes
mit den Brüdern Jacob und Wilhelm Grimm. Mit erläuternden
Zufätzen u. Zugaben aus dem gemeinfamen
Freundeskreife, befonders über die akademifche Krifis
des Jahres 1837. Hrsg. v. F. S. Hannover-Linden,
Manz & Lange, 1891. (VIII, 134 S. gr. 8.) M. 3. —

Mit der Veröffentlichung diefes Briefwechfels erfüllt
der verehrte Verf. ein Verfprechen, das er den Lefern
des Lebensbildes Lücke's (f. Th. L.-Z. 1891 Nr. 11) gegeben
hatte, zugleich in gewiffem Sinne einen Wunfeh
Lücke's felbft. Im Mittelpunkte desfelben ftehen die
Verhandlungen über die Göttinger Krifis von 1837
(S. 9—21. 26f. 30h und dazu ,Zugaben'S. 52F 73—110).
Mit Bezug auf fie fchreibt L. an J. Gr.: ,ich werde dafür
zu forgen wiffen, dafs die Nachwelt erfährt, warum ich
fo und nicht anders gehandelt habe' (S. 17). Dies eben
wird hier urkundlich dargelegt. L.'s Handlungsweife ift
überaus bezeichnend. Er ift in der Beurtheilung des
hannover'fchen Staatsftreiches mit den Sieben einer Meinung
: ,Mir war von Anfang an klar, dafs der König
durch fein Patent das Land fittlich verletzte, er ftörte
den Glauben an die Treue und Wahrheit der Regierung,
er brachte eine Gewiffensquälerei in's Land' (S. 14).
Aber fein Widerfpruch dagegen befchränkt fich auf ein
vertrauliches Promemoria an das Univerfitätscuratorium,
eine gänzlich unbeftimmte Claufel zum Huldigungsrevers
und fchliefslich dauernde Wahlenthaltung. Zur Rechtfertigung
beruft er fich dann darauf: ,es gab neben
Luther einen Melanchthon und zu allen Zeiten neben
der Luther- eine Melanchthon-Art zu denken und zu
handeln' (S. 16). Das entfpricht nicht nur im Allgemeinen
der Verehrung, die Melanchthon in den Kreifen
der Vermittlungstheologie genofs, fondern L.'s Verfahren
deckt fich hier auch im befonderen Falle mit dem Leife-
treten feines Vorbildes. Nicht ohne Bitterkeit hält Jak.
Grimm dem entgegen: ,Gleich uns halten Sie die auf-
hebung der verfaffung für ein unrecht, für gewiffens-
zwang, allein Sie wollen es den mininern nur in's ohr
fagen . . . was hätte es gefrommt, wenn Luther, was er
gegen Rom im herzen trug, an einen cardinal oder an
den papft felbft sub sigillo entfandt hätte?' (S. 19). Im
Hintergrunde aber diefes ganzen Verhaltens (teht eine
Werthfehätzung wiffenfehaftlicher Mufse, die nicht eben
zu Gunften des Theologen lebhaft gegen die praktifche
Wirkfamkeit feines gelehrten Freundes abfticht. ,Wie
oft fehne ich mich, über die elende Zeit hinauszukommen
durch meditatio verum divinarum1 (S. 96). ,Ich bitte
nur um Ruhe und um Toleranz, der Wiffenfchaft und
meinem Lehramt ohne alle Störung leben zu können'
(S. 104). Und er nimmt das Recht dazu nicht nur für fich
in Anfpruch, fondern ift ,der Meinung, dafs die Univer-
fität glücklicher wäre, gar kein Wahlrecht zu haben.
Sie taugt in keiner Weife zu folchem politifchen Ver-
hältnifse' (S. 101). Verwundert frägt man, wer in aller
Welt denn dazu taugen folle? Es ift doch wahrlich nicht
ohne Grund, wenn der mildere Wilhelm Gr. fpäter
fchreibt: ,kann gefchichte, deutfehes ftaatsrecht, deut-
Iches recht, politik, alles was das geiftige leben der zeit
berührt, was anwendung auf die gegenwart findet, mit
freiem munde gelehrt werden?' (S. 31). Und zu L.'s
Rechtfertigung kann man fich auch nicht darauf berufen,
dafs es fich um eine rein politifche Angelegenheit handelte
, die den Lehrer der Kirche nicht unmittelbar anging
. Vielmehr in feinem Verhalten fpiegelt fich recht
deutlich die Unfähigkeit, einen in's Grofse bettimmenden
Einflufs auf die praktifche Geftaltung auch des kirchlichen

Lebens zu üben. Denn es find doch fehr ähnliche Wege,
auf denen Lücke wider Willen der ftaatlichen Reaction
und dem kirchlichen Traditionalismus dienftbar wird.
Es ift als ein Tadel gemeint, aber es läfst fich auch als
Selbfterkenntnifs verftehen, wenn L. am Abend feines
Lebens (1851) die Zeit charakterifirt als eine folche, die
,in der Wirklichkeit und in dem Gegenwartsftrom ver-
funken, überpraktifch fich auf die von Ariftoteles geprie-
fene Seligkeit der reinen Theorie nicht mehr verftehen
will' (S. 116). Hatte er, als er fo urtheilte, ganz ver-
geffen, was einft die Noth und Erhebung des Vaterlands
d. h. doch wohl überpraktifche Erfahrungen gerade für
feine Wiffenfchaft gelehrt haben?

Rumpenheim. S. Eck.

Scherer, Confilt.-R. Prof. D. Rud. Ritter v., Handbuch
des Kirchenrechtes. 2. Bd. 1. Abth. Graz, Mofer,
1891. (IV, 245 S. gr. 8.) M. 5.60.

Der erlte Band diefes umfaffend angelegten Werks
ift bereits 1886 zum Abfchlufs gekommen. Damals
hoffte der Verf. den zweiten Band, welcher den Abfchlufs
des Ganzen bringen foll, innerhalb eines Jahres zu vollenden
. Dafs die Hoffnung fich nicht erfüllt hat und ftatt
deffen eine langwährende Unterbrechung eingetreten ift,
erklärt fich, wie wir aus dem Vorworte der jetzt vorliegenden
Fortfetzung erfahren, durch eine fchwere
Erkrankung, welche er feitdem zu beftehen hatte. Um
fo willkommener ift das Erfcheinen diefer Fortfetzung;
fie giebt den erfreulichen Beweis völlig wiederhergeftellter

J Arbeitskraft. Wenn der Verf. die Hoffnung ausfpricht, man
werde finden, dafs er ,wegen des angedeuteten widrigen

1 Zwifchenfalles fich nicht dazu bequemt habe, minder ge-
wiffenhaft und genau zu arbeiten', fo ift das im vollen
Mafs zu beftätigen. Die Arbeit zeigt auch in diefer
neuen Abtheilung alle die Vorzüge, die an den vorausgegangenen
Theilen anzuerkennen waren, ausgebreitete
Gelehrfamkeit, grofse Gründlichkeit, Scharffinn und Unbefangenheit
, fo weit letztere bei dem eingenommenen
Standpunkt immer möglich ift. Der Standpunkt des Verf.
ift der corect katholifch-kirchliche. Doch zeigt fich
überall das Beftreben nicht die äufserften Confequenzen
des Principes zu ziehen oder doch diefelben nicht mit
verletzender Schärfe hervortreten zu laffen, — ob gerade
immer mit Glück, mag dahin geftellt fein. So, wo die
Rede ift von der Unfehlbarkeit der Kirche und des
Papftes (S. 5. 6), von dem Index der verbotenen Bücher
(S. 21), von dem focialen Verhältnifs der Katholiken zu
den Akatholiken (S. 30), von der akademifchen Lehrfreiheit
(S. 57 ,die Idee der Lehrfreiheit ift dem Kirchenrecht
nicht nur fremd, fondern auch zuwider' aber ,im
Princip und in der Methode bleibt der Wiffenfchaft die
Freiheit und Selbftftändigkeit gewahrt', heifst es hier),
von der Ketzertaufe (S. 83— bei evangelifch Getauften
präfumire man den richtigen Vollzug der Taufe
und finde daher eine Wiederholung derfelben nicht ftatt,
eine Behauptung, welche mit der bei Convertiten geübten
Praxis durchaus nicht immer ftimmt). Dem Princip wird
dabei nie das Geringfte vergeben. Der Satz S. 46, dafs
bei Converfionen kein Zwang geübt werde, ift wohl nur
als Ausdruck der unter der Nöthigung der Verhältnifse
thatfächlich befolgten Uebung zu verftehen. Unmittelbar
daneben fleht, dafs ,von Glaubensfreiheit im Kirchenrecht
nicht die Rede fein könne', und nach S. 30 Anm. 4 ift
die Zwangsgewalt der Kirche gegen die Ketzer nur ,im-
pedirt' in SyIlabus erroriun ift fie bekanntlich ausdrücklich
gewahrt. Ob es richtig ift, dafs die Curie neuerdings von
den Proteftanten officiell nicht mehr als von Ketzern,
fondern nur von Akatholiken rede (S. 30 Anm. 67), ift
doch die P'rage; wenigftens von der Ketzerei in abstracto
ift noch ganz offen die Rede, und der evangelifche
Geiftliche erfcheint z. B. in der Inftruction über die
Trauung gemifchter Ehepaare vom 17. Febr. 1864 als