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Ausgabe:

1891 Nr. 1

Spalte:

17-19

Autor/Hrsg.:

Aurbach, O.

Titel/Untertitel:

Beschwerden der Kirche Jesu Christi gegen den Staat 1891

Rezensent:

Köhler, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1891. Nr. 1.

Standpunkt der blofsen Vernunft aus betrachtet' (Vorwort
S. IX).

Was den erften Punkt betrifft, fo fucht Verf. zuerft
zu erweifen, dafs Kants ethifche Grundfätze im Wefent-
lichen mit denen des Chriftenthums übereinftimmen.
Seine Ausführungen enthalten viel Richtiges. Kant's
Ethik ift ja wie die chriftliche eine Ethik des Sollens,
und auch das Chriftenthum erblickt in der Vernunft eine
Quelle ethifchen Erkennens. Allein er überfieht doch,
wie grofs auch andererfeits der Unterfchied ift. Bei Kant
ift die Gottesidee doch nur ein Hülfsbegriff, in den
der Procefs des ethifchen Denkens fchliefslich noth-
gedrungen einmündet. In der chriftlichen Ethik hingegen
fteht fie nicht am Ende, fondern am Anfang. Im Gottesglauben
liegt der Verpflichtungsgrund des Sittengefetzes
und zugleich der Erkenntnifsgrund jeder irgendwie tieferen
und vollftändigen Geftalt desfelben.

Im Weiteren wird der Beweis geführt, dafs Kant's
Verwerfung des fpecififch chriftlichen Begriffes der Wiedergeburt
in Widerspruch fteht mit feiner Lehre vom radi-
calen Böfen im Menfchen, ebenfo dafs er in Bezug auf die
Perfon und das Werk Chrifti und auf die Lehre von der |
Kirche nicht die vollen Confequenzen gewiffer Zugeftänd-
nifse ziehen will, die er in den religionsphilofophifchen
Schriften feiner letzten Jahre dem Chriftenthum gemacht
hat.

Diefe Bemerkungen find an fleh ganz zutreffend,
aber fie behandeln eine Frage von untergeordneter
Wichtigkeit. Von weit gröfserem Intereffe wäre es ge-
wefen, feftzuftellen, welche Bedeutung eine Schrift wie
die ,Religion innerhalb der Grenzen der blofsen Vernunft
' im Ganzen des kantifchen Syftems überhaupt be- j
anfpruchen kann, und welchen Werth insbefondere jene
Zugeftändnifse haben. Es lohnt fleh doch wohl der
Mühe, eingehender, als es S. 91—92 Anm. gefchehen ift,
zu unterfuchen, ob diefelben wirklich Kant's innere
Ueberzeugung waren oder ob fie mehr nur eine Anbequemung
an die herrfchende Denkweife darfteilen.

Je nachdem man fich zu diefen Fragen ftellt, wird man
verfchieden darüber urtheilen, ob der Verf. durch die
Correcturen, die er an der kantifchen Religionsphilofophie
anbringt, wirklich bewiefen hat, dafs die wefentlichen
Lehren des Chriftenthums mit den Forfchungen der blofsen
Vernunft im beften Einklang flehen. Jedenfalls ift unter
diefer Vernunft nichts anderes zu verliehen als die
praktifche Vernunft im Sinne Kant's.

Bifchweiler i/E. Ehrhardt.

Aurbach, Pfr. O., Beschwerden der Kirche Jesu Christi gegen
den Staat. Vademekum für alle Synodal-Mitglieder
und folche, die es werden wollen. [Freundfchaftliche
Streitfchriften, Nr. 25.] Barmen, Wiemann, 1890.
(72 S. 8.) M. -.75.

Die Noth der Zeit ift grofs, darum mufs von der
nächften (preufsifchen) Generalfynode ein entfeheidender
Schritt, eine rettende That gefchehen. Diefe That foll,
nach unferem Verf., darin beliehen, dafs die Synode
durch eine Abordnung den König erfucht, das bisher
von ihm innegehabte Kirchenregiment aufzugeben und
in die rechten Hände niederzulegen. Diefe rechten Hände
find die eines Kirchenregimentes, welches auf Grund der 1
altproteftantifchen Lehre von den drei kirchlichen Ständen
aufgerichtet werden mufs. Für die Betheiligung des
dritten Standes, der Laiengemeinde {status oeconomicus)
ift durch die Kirchengemeinde- und Synodalordnung eine
vorläufige Grundlage gefchaffen: diefelbe mufs dahin ausgebaut
werden, dafs die Synoden zu der Gefetzgebung
auch die Executive erhalten, d. h. Ausfchüffe der Synoden
müffen anftatt der königlichen Confiftorien die
Ausführung der Kirchengefetze und die kirchliche Verwaltung
in die Hand bekommen. Ganz fehlt es bis jetzt ,

noch an einer Organifation des geiftlichen Standes zur
Ausübung des ihm zukommenden Antheils an der Kirchengewalt
. Diefe hat zu erfolgen durch die Aufrichtung
eines bifchöflichen Regimentes neben der fynodalen
Organifation: Bifchöfe mit nicht zu grofsen Sprengein
und einem Vetorecht gegen die Befchlüffe der betreffenden
Synode, jedem zur Seite ein Confiftorium als rechts-
verftändiger Beirath, darüber eine Bifchofsconferenz
gleichfam als geiftliches Herrenhaus, an der Spitze ein
Oberbifchof oder Patriarch, neben diefem ein zweiter
ihm gleichftehender Bifchof als geiftlicher Beirath des
Königs. Der Status politicus endlich, der obrigkeitliche
Stand, ift durch den König dargeftellt; ihm fällt ein ge-
wiffes Oberauffichts- und für Nothfälle felbft Reformationsrecht
zu, jedoch nur ihm perfönlich, in ftrenger Gefchie-
denheit von dem ftaatlichen Regierungsapparat. Das
Staatsminifterium bleibt dabei völlig aufser dem Spiel.
Paftor Aurbach entwickelt diefen Verfaffungsplan hier
nicht zum erftenmal, er hat ihn feit einer Reihe von
Jahren fchon wiederholt vorgetragen (vgl. Theol. L.-Ztg.
1888 Nr. 7). Glaubt er wohl im Ernft an die Möglichkeit
feiner Ausführung? Und erwartet er wirklich, dafs
die ev. Kirche fofort zu einer impofanten Machtentfaltung
gelangen würde, wenn es dazu käme, an der Stelle des
dermaligen Kirchenregimentes ein fynodal-klerikales aufzurichten
?

Dabei find die principiellen Anfchauungen, auf welche
der Verf. feine Forderungen baut, vielfach halb oder
ganz unrichtig. Es ift unrichtig, zu fagen, dafs die Kirche
die fichtbare Erfcheinung des Reiches Gottes fei: der
Satz unterfcheidet fich kaum von dem katholifchen
j Grundgedanken der Kirche als der civitas Da, des fichtbaren
Gottesreichs auf Erden. Von der alten Dreiftände-
lehre, welche fich der Verf. zum Vorbild genommen hat,
hat er nicht überall richtige Vorftellungen, kein Wunder'
da ihm hier als einziger Gewährsmann F. J. Stahl gedient
zu haben fcheint. Es ift nicht der Sinn jener Lehre,
dafs der Landesherr bei dem Erlafs von Kirchenordnungen
u. dgl. an die Zuftimmung des Lehrftandes
rechtlich gebunden fei. Die Wirklämkeit des letzteren
ift lediglich als eine moralifche gedacht: der Fürft ift
dem Worte des Lehrftandes Gehorfam fchuldig, fo lang
diefer das Wort Gottes rein und lauter verkündigt; ob
dies der Fall fei, hat der Fürft auf feine eigene Verantwortung
zu prüfen. Und man weifs, wie nachdrücklich
die Fürften der nächften nachreformatorifchen Zeit, durchdrungen
von ihrem Beruf als Hüter der erften Tafel des
Gefetzes, vielmals jenes Recht bez. jene Pflicht geübt
haben, indem fie ihre Theologen abfetzten, einkerkerten,
in's Elend verwiefen, weil fie falfche Lehre predigten.
Das geiftliche Amt ift feiner Natur und altproteftanti-
fcher Anfchauung nach nicht ein Regieramt; es ift nicht
dazu angethan, eine rechtliche, d. h. eine Zwangsgewalt
aus fich zu entwickeln, es übt feinen Beruf sine vi liu-
maua, sed verbo (C. A. XXVIII). Und das Amt der
Generalfuperintendenten, welchen der Verf. die Erhebung
zu Bifchöfen zugedacht hat, ift nichts anderes als ein
Pfarramt, d. h. ein Dienft am Worte, in höherer Inftanz.
Der Status politicus ferner befteht keineswegs blofs aus
dem Fürften perfönlich; er umfafst alle die Räthe und
Diener desfelben, durch welche er den ihm verliehenen
gladius materialis führen läfst, das Staatsminifterium und
i den Herrn Cultusminifter mit eingefchloffen. Dafs die
Kirchengewalt bis 1848 (d. h. bis zum Eintritt der con-
ftitutionellen Staatsverfaffung) dem Landesherrn perfönlich
zugeftanden habe, von da an aber an das Abftrac-
tum Staat übergegangen fei, ift gleichfalls eine fchiefe
Behauptung. Schon längft vorher, in den Zeiten der Aufklärung
und bis zurück zu den Anfängen modernen
Staatswefens war es immer die ,Staatsregierung', welche
die evangelifchen Kirchenfachen in der Hand hatte, nicht
der Fürft perfönlich und getrennt gedacht von jener.
Und gerade von dem Eintritt der conftitutionellen Ver