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Ausgabe:

1891 Nr. 10

Spalte:

261-262

Autor/Hrsg.:

Römer, Wilh.

Titel/Untertitel:

Die Vorrechte und Gnaden des Jesuiten-Ordens 1891

Rezensent:

Reusch, Franz Heinrich

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Seite 1

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Theologifche Literaturzeitung. 1891. Nr. 10.

262

Gegenfätze über Heilsgrund, Heilsmittler und Heilsmittel
kann doch nur an der Hand der Gefchichte gegeben
werden. Statt diefer Bezugnahme auf die hiftorifche
Entwickelung tritt uns in S.'s Symbolik eine im dog-
matifchen Intereffe unternommene und nach allgemeinen
Gefichtspunkten entworfene Syftematifirung des Lehr-
ftoffes entgegen. Ein Jeder, welcher ficli in der Ge
fchichte der Abendmalsftreitigkeiten auch nur ein wenig
umgefehen hat, wird fofort erkennen, dafs die künftliche
Schematifirung Schmidt's, welche fowohl die Chronologie
der Urkunden als die innere Genefis und Entwickelung des
Dogma's unbeachtet läfst, den Thatfachen nicht entfpricht
und aus dogmatifchen Motiven erwachfen ift. Wenn
Schmidt die Lehren Zwingli's, Calvin's und Luther's
über das Abendmahl vom Gefichtspunkt humaniftifcher
Kritik aus ($ 137), vom Gefichtspunkt der Erwählung aus
(S 138), vom Bewufstfein der Rechtfertigung aus ($ 139),
in der hier angedeuteten befremdenden Reihenfolge entwickelt
, fo hat er eben durch Ausprägung der als Ueber-
fchriften verwendeten Schlagwörter, durch Verfchiebung
der gefchichtlichen Factoren, durch Erklärung der Gedanken
Luther's im Lichte der C. F., den Vortheil gewonnen
, die gefchichtliche Darfteilung fo zu leiten, dafs
die für ihn werthvollfte Erkenntnifs, an welche feine eigene
dogmatifche Pofition fich anlehnt^ den glücklichen Ab-
fchlufs bildet. — Die energifche Geiftesarbeit, welche in
Schmidt's Handbuch der Symbolik offenbar niedergelegt
ift, foll durch die zahlreichen Ausheilungen, die gemacht
werden mufsten, nicht in Abrede gehellt werden. Sowohl
der Verfuch, die Kirchen als Ganzes zu betrachten
und ein zufammenhängendes Verhändnifs ihres
Wefens zu ermöglichen, als auch die zahlreich eingehreuten
Bemerkungen über religiöfe und ethifche Eigentümlichkeiten
der Confeffionen begründen den Huupt-
vorzug des Werkes. Auch derjenige, welcher fich durch
die dogmatifche Befangenheit des Verf.'s zur Vorficht
und Umficht bei dem Gebrauche feines Buches hets aufs
Neue ermahnt fühlt, wird Belehrung aus dem Werke
fchöpfen können. — Ein Namen-, Sach- und Stellen-
regifter wäre fehr erwünfcht und würde die Brauchbarkeit
des Buches wefentlich erhöhen.

Strafsburg iE. P. Lobhein.

Römer, Wilh., Die Vorrechte und Gnaden des Jesuiten-Ordens.

Nach der lateinifchen Originalausgabe. Zum erften-
mal veröffentlicht. Schaffhaufen, [Kober], 1891. (2 Bl.
u. 55 S. 8.) M. —. 60.

Das ,Compcndium privilegiorum et gratiarum Socie-
tatis Jesu', welches der General Aquaviva 1584 drucken
liefs und von welchem hier, fo viel ich weifs, die erhe
Ueberfetzung gegeben wird, ih oft gedruckt worden und
kein fo feltenes und wenig bekanntes Buch, wie der
Ueberfetzer zu glauben fcheint. Es hat auch eine nicht
unintereffante Gefchichte, über die ich in der von Döl-
linger und mir herausgegebenen Gefchichte der Moral-
hreitigkeiten S. 511 — 521 berichtet habe. Gregor XV.
und Urban VIII. widerriefen durch Bullen von 1622 und
1631 alle den Jefuiten und anderen Orden blofs mündlich
(vivae vocis oraculo) ertheilten Privilegien. Nachdem
man überlegt hatte, ob nicht diefe Bullen umgangen
werden könnten, erfchien 1635 eme neue Ausgabe des
Compendium, die ein unveränderter Abdruck der Ausgabe
von 1584, in der aber hinter dem Titelblatte ein
Blatt mit der Bemerkung, die mündlich ertheilten Privilegien
feien widerrufen, beigefügt ift. Die Bemühungen
der Jefuiten, eine neue Beftätigung diefer Privilegien zu
erlangen, blieben erfolglos; in der Ausgabe von 1703
wurden fie darum einzeln als nicht mehr geltend bezeichnet
, nicht weggelaffen, da man die Hoffnung nicht
aufgegeben, ihre Wiederverleihung zu erwirken. Erft in
dem Abdruck von 1757 (in der Prager Ausgabe des

Institutuni Socictatis Jesu) find diefe widerrufenen Privilegien
weggelaffen. Man Sieht aus diefen Bemerkungen,
dafs die Ausgabe von 1584 und die vorliegende Ueberfetzung
derfelben für wiffenfchaftliche Zwecke nicht ausreicht
, auch nicht für die in der Vorrede berührte Frage,
welche Privilegien die Jefuiten jetzt noch haben.

Viele Privilegien, die im Compendium verzeichnet
find, find den Jefuiten nicht eigenthümlich, fondern mit
anderen Orden gemeinfam. Sie find nämlich urfprünglich
anderen Orden verliehen worden, dann den Jefuiten per
comiuuuicatiouem, d. h. durch die Erklärung des Papftes,
alle irgend einem andern Orden verliehenen Privilegien
follten auch für die Jefuiten gelten, wie das z. B. Pius V.
in einer Bulle von 1571 bezüglich aller Privilegien der
Bettelorden erklärte. Diefe Beftimmung Pius' V. wird
in unterer Ueberfetzung (mit Weglaffung des Namens des
Papftes, der im Originale fteht) S. 12 angeführt. An vielen
anderen Stellen hat der Ueberfetzer, der feine Vorlage
überhaupt mehrfach abgekürzt hat, die Beziehung auf
die anderen Orden weggelaffen. Bei den unter Absolutio
unter Nr. 8 und 10, unter Apostatae unter Nr. 3 und 4
angeführten Privilegien z. B. mufs man nach der Ueberfetzung
annehmen, fie feien den Jefuiten direct verliehen
worden, während im Originale ausdrücklich getagt wird,
fie feien den Minoriten bezw. Benedictinern direct (den
Jefuiten per communicationem) verliehen worden.

Die Ueberfetzung ift, abgefehen von den Abkürzungen
, recht gut, wenn auch mitunter nicht deutlich
und nicht ganz fehlerfrei. Nach S. 9 ift die ,Appellation
von einer Correction einer Regel, die gemäfs den Statuten
der Gefellfchaft abgefafst ift', verboten; gemeint ift die
Appellation von einer auf Grund der Regel ertheilten
Zurechtweifung, wie Correctio S. 18 richtig überfetzt wird.
Wenn S. 15 gefagt wird: ,Unfere Beichtväter können die
Unfrigen von jedem Eide, ohne einem Dritten zu prä-
judiciren, entbinden', fo ift die Entbindung von folchen
eidlichen Verfprechungen gemeint, durch deren Nichterfüllung
nicht einem Dritten ein Nachtheil erwächft.
Delinquentes, denen Zurechtweisungen oder Strafen auferlegt
werden Sollen, brauchen nicht gerade ,Verbrecher'
(S. 18) zu fein. S. 23 ift Religiosi mit .Mönche' überfetzt, wie
lieh die Jefuiten nie nennen; gleich darauf fteht,Prälaten'
Statt .Patriarchen'. Einen Rofenkranz, der aus 63 Ave-
maria und 100 Vaterunfern befteht (S. 32) giebt es nicht;
im Originale fleht: 63 Ave Maria et de decem in decem
unum Pater noster, alfo fechs.

Verdienftlicher als diefe Ueberfetzung wäre eine
fyftematifche Darfteilung der Privilegien der Jefuiten (in
dem Compendium find Sie nach Schlagwörtern alphabe-
tifch geordnet) mit den nöthigen Erläuterungen und mit
Unterfcheidung der den Jefuiten eigenthümlichen und der
ihnen mit anderen Orden gemeinfamen, der früher und
der noch jetzt geltenden Privilegien.

Bonn. F. H. Reufch.

Meinhold, Paft. Th., Der heilige Geist und sein Wirken am
einzelnen Menschen, mit befonderer Beziehung auf
Luther dargeftellt. Leipzig, Deichert Nachf., 1890.
(III, 228 S. 8.) M. 2. 50.

Da der Verf. an mein Buch ,Der Verkehr des Chriden
mit Gott' anknüpft, fo durfte ich erwarten, bei ihm eine
gründliche Erwägung der Worte Luther's über den h.
Geilt anzutreffen. Dafs mein Buch in diefer Beziehung
einer Ergänzung bedarf, weifs ich wohl. Ich würde mich
gefreut haben, wenn der Verf. mir dabei geholfen hätte.
Das hat er aber nicht gethan. Er führt allerdings einige
Lutherworte an, die aber durchaus kein klares Bild von
Luther's Gedanken geben können. Nicht einmal der
Verfuch ift gemacht, die Oppofition, in welcher fich
Luther bei feinen Ausfagen über den h. Geilt befindet,
der Darfteilung zu Grunde zu legen, den Gegenfatz zu