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Ausgabe:

1890 Nr. 4

Spalte:

83-90

Autor/Hrsg.:

Neumann, Karl Johs.

Titel/Untertitel:

Der römische Staat und die allgemeine Kirche bis auf Diocletian. 1. Bd 1890

Rezensent:

Harnack, Adolf

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Theologifche Literaturzeitung. 1890. Nr. 4.

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boten war, nicht verfagt werden. So fcharffinnig diefe
Hypothefe auch ausgedacht ift, fo fcheint fie mir doch
im Grunde das ftärkfte Argument gegen den chriftlichen
Urfprung unferes Büchleins. Wenn diefer fich nur mit
folchen Gewaltmitteln fefthalten läfst, dann läfst er (ich
eben nicht fefthalten. In der That ift man durch nichts
im Vorhergehenden auf das plötzliche chriftliche Bekennt-
nifs des Jeremia in c. 9 vorbereitet. Es erfcheint im
Zufammenhang der Erzählung völlig unmotivirt und
macht ganz den Eindruck einer ungefchickten chriftlichen
Zuthat zu einem urfprünglich jüdifchen Werke. Diefe

ten Apparat verfügt, den die ,weltliche Wirthfchaft'
führt, darf ich wohl mit Recht annehmen. Unter fo
günftigen Aufpicien ift bisher überhaupt noch niemals
die Aufgabe, das Verhältnifs von Kirche und römifchem
Staat zu fchildern, unternommen worden. Das Ergebnifs
ift daher ein fehr erfreuliches: die hier gegebene Dar-
rtellung füllt eine empfindliche Lücke in unferer deut-
fchen Literatur aus, und fie überbietet die franzöfifchen
Werke von Aube, Allard u. A. in hohem Mafse.
Man darf wohl noch mehr fagen: fo lange unfer gegenwärtiges
Quellenmaterial nicht fehr erheblich vermehrt

Auffaffung wird auch durch äufsere Zeugnifse geftützt, j wird, kann man lieh überhaupt für die Zeit vom Tode

infofern eine der Haupthandfchriften (Cod. c) ftatt diefes
Schluffes einen völlig anderen hat, der freilich auch nicht
urfprünglich zu fein fcheint (f. Harris' Anm. S. 60 f.).

Die Abfaffungszeit beftimmt Harris nach der Zeit
des Schlafes des Abimelech. Da hierfür, d. h. alfo für
die Dauer des Exiles, nicht die Conventionellen 70 Jahre,
fondern 66 Jahre angegeben werden, fo glaubt Harris,
dafs dies der wirkliche Zeitraum fei zwifchen der Zer-
ftörung Jerufalems durch Titus und der Abfaffungszeit
des Buches. Hiernach kommt er auf das Jahr 136 nach
Chr. Bei dem Mangel aller anderen Anhaltspunkte
fcheint mir jenes Indicium nicht hinreichend, um diefe
Anfetzung zu begründen. Auch dürfte man, wenn das
Büchlein in fo bewegter Zeit gefchrieben wäre, ftärkere
zeitgefchichtliche Spuren darin erwarten.

Unter den Einzel-Unterfuchungen, welche der Verf.
bietet, möchte ich befonders noch die über das Citat
im Barnabasbrief c. 12 (welches fich nur unvollftändig

Marc Aurel's bis zum Regierungsantritt des Decius —
foweit erftreckt lieh diefer erfte Band — kaum eine vollkommenere
Darftellung wünfehen, als die hier gebotene.
Der Ruhm, nahezu Abfchliefsendes geboten zu haben,
wird dadurch nicht gefchmälert, dafs die Vorarbeiten
eine folche Leiftung ermöglichten.

Zu einer abfchliefsenden Leiftung gehört neben er-
fchöpfender Sachkenntnifs vor Allem Umficht und Reife
desUrtheils, unverdroffener Fleifs, das Kleine undKleinfte
zu berückfichtigen — wie viel dergleichen übrig gelaffen ift,
merkt man erft bei einem folchen Unternehmen — und
Sicherheit in der Abgrenzung des Stoffs. Das Letztere
ift wohl das Schwierigfte. Man foll nicht blofs eine
trockene Schilderung der Verfolgungen' geben — auf
wenigen Seiten läfst fich eine folche liefern —; man foll
aber andererfeits auch nicht die gefammte Staats-, Re-
ligions- u. Kirchengefchichte des betreffenden Zeitraums
fchreiben. Die Auswahl, die der Verf. getroffen hat,

IV Esra 4, 33 u. 5, 5 findet) hervorheben. Harris fucht | fcheint mir das höchfte Lob zu verdienen: mit dem Ge
im Anfchlufs an Le Hir, Etudcs bibliques I, 1869,/. 198^. | fchick, welches nur vollkommene Beherrfchung des Stoffs

wahrfcheinlich zu machen, dafs uns das 4. Buch Esra an
der Stelle, auf welche das Barnabas-Citat zurückgeht,
nicht intact erhalten ift, und dafs das 4. Buch Efra hinwieder
auf eine von unferem maforethifchen Text abweichende
Recenfion von Habac. 2, 11—12 zurückgeht
(Harris S. 42 ff.).

Giefsen. E. Schür er.

Neu mann, Prof. Dr. Karl Johs., Der römische Staat und
die allgemeine Kirche bis auf Diocletian. 1. Bd. Leipzig,
Veit & Co., 1890. (XII, 334 S. gr. 8.) M. 7. —

Im Vorwort zu feinem Werk ,Chriftus und die Cä'
faren' hat Bruno Bauer (i. J. 1877) über die Arbeits- häftnifs des Staats und des Chriftenthums bis zum Tode

verleiht, hat er fich die Grenzen abgedeckt. Ich vermiffe
faft nichts, was in eine folche Darfteilung gehört, und
ich möchte nichts von dem miffen, was fie enthält.
Befonders verweife ich auf die Fachgenoffen auf die
rechtshiftorifchen Partien, in Bezug auf welche der Verf.
gröfsere Sicherheit bietet als irgend einer feiner Vorgänger
. Abfchliefsendes wird hier freilich erft geboten
werden können, wenn wir den Criminalprocefs der Kai-
ferzeit beffer kennen werden, als dies zur Zeit der Fall
ift. Rühmliches ift von den chronologifchen Ausführungen,
die z. Th. Neues bieten, zu fagen.

Die Anlage des Werkes ift folgende: Die Einleitung
(S. 3—54) fchildert in einer Ueberficht, die aber
nirgends blofses Referat ift, das äufsere und innere Ver-

theilung zwifchen den Kirchenhiftorikern und den Hifto-
rikern der philofophifchen Facultät, die ,geiftliche und
die weltliche Wirthfchaft', auf dem Gebiete der römifchen
Kaifergefchichte gefpottet. Der Spott war übertrieben,
aber nicht unberechtigt: die fchlimmen Folgen der Ar-
beitstheilung lagen auf der Hand. In den letzten zwölf
Jahren ift ein Fortfehritt unverkennbar. Eine vollftändige
Verfchmelzung wäre nicht einmal wünfehenswerth. Da
nicht alle Hiftoriker ,Welthiftoriker' fein können, fo ift
es zweckmäfsig, dafs die Gefchichte der römifchen Kaifer-
zeit von Solchen bearbeitet wird, welche von der Gefchichte
der römifchen Republik und Griechenlands herkommen
, und von Solchen, welche fich die Erforfchung
der Gefchichte des Chriftenthums zur Aufgabe gemacht
haben. Zu den Erfteren gehört der Verf. vorftehenden
Werkes; aber er hat, wie fchon feine grofse Arbeit über
julian's Streitfchrift gegen die Chriften (1880) bewies, ein
lebhaftes und felbftändiges Intereffe für die Gefchichte
der Kirche. Die neue Publication zeigt, dafs diefes
Intereffe nur noch gewachfen ift. Vielleicht wäre fogar
der Titel ,Die allgemeine Kirche und der römifche Staat'
zutreffender; denn nicht der Staat, fondern die Kirche
fleht hier im Mittelpunkte.

Der Verf. ift, ausgerüftet mit allen Kenntnifsen, die
ein Kirchenhiftoriker befitzt oder befitzen follte, an feine
Aufgabe herangetreten. Dafs er auch über den gefamm-

Marc Aurel's. Schon in diefem Capitel tritt deutlich
hervor, dafs der Verf. der Verfaffungsgefchichte
der Kirche eine befondere Aufmerkfamkeit gefchenkt hat.
Seine Darfteilung ift die erfte gefchichtliche Darfteilung,
in welcher die Ergebnifse der neueren Unterfuchungen
über die Entwickelung der kirchlichen Organifation, bereichert
durch felbftändige Studien, für die allgemeine
Gefchichte gebührend gewürdigt find. Neben der Verfaffungsgefchichte
ift es das Problem der geiftigen
Stimmung und der focial-politifchen Haltung der alten
Kirche, welches den Verf. befonders befchäftigt hat.
Für die Umbildungen, welche der Geift der Chriftenheit
im 2. u. 3. Jahrh. erlebt hat, zeigt der Verf. ein fcharfes
Auge und ein mildes, an der Gefchichte felbft gewonnenes
Urtheil: was eine Religion ift und was die
chriftliche Religion ift, ift ihm aufgegangen. Diele
Einficht direct kundzugeben, hatte er keine Veranlaffung;
aber fie ift das wirkfame und fichere Steuer feiner Darfteilung
, und fie hat fein Schiff vor dem Fahrwaffer
feichter oder anmafslicher Reflexionen überall bewahrt.
In dem erften Capitel (S. 55—94) erhalten wir eine Schilderung
der Anfänge der bynodalverfaffung und der Regierung
des Commodus. Das zweite (S. 95—154) und
dritte (S. 155—209) Capitel ift den feverianifchen Kaifern
und der eingehenden Darlegung der Stellung des Chriftenthums
zur Welt gewidmet. Das vierte Capitel handelt