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Ausgabe:

1890

Spalte:

39-41

Autor/Hrsg.:

Christodoulos, Melissenos

Titel/Untertitel:

Procheiron nomikon. Biblion proton, ta kolymata tou gamou en te anatolike orthodoxo ekklesia. Erkrisei tes tou Christou M. Ekklesias 1890

Rezensent:

Meyer, Philipp

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3g Theologifche Literaturzeitung. 1890. Nr. 2. 40

anwenden! In der Beleuchtung des Lebens Seufe's mitteilt
Goethe'fcher Worte hätte der Verf. überhaupt vorfich-
tiger fein follen. Es verräth keinen ficheren Gefchmack,
ein gothifches Tabernakel in das freie Licht der griechi-
fchen Sonne zu Bellen. Doch abgefehen von diefem
kleinen Mifsgriff lieft man das fachkundig und mit Wärme
gefchriebene Büchlein gern; der Verfaffer hat fich ein wirkliches
Verdienft erworben, da unfere Literatur an lesbaren
Lebensbildern aus dem Mittelalter arm ift. Erinnert man
fich freilich des grofsen Heiligen von Affifi, fo ift es
fchwer, fich mit dem Epigonen Seufe noch zu befreunden.
Es werden auch nur Lefer und Leferinnen von Barken
theologifchen Intereffen und Neigungen der Biographie
mit Aufmerkfamkeit und Antheil zu folgen vermögen;
der grofsen Mehrzahl der Gebildeten wird es nicht möglich
fein, fich den feiig gefprochenen Mönch verBändlich
zu machen. Was der Verf. auf dem Titelblatt verheifsen
hat, das Leben eines mittelalterlichen Frommen in pro-
teBantifcher Beleuchtung zu geben, hat er in der
DarBellung reichlich erfüllt. Dafs er es nicht mit diefer
MyBik halten will, dafs fie vor dem proteBantifchen
Lebensideal zerfchmilzt, und dafs jeder Verfuch, auf
Erden ein jenfeitiges Leben zu fuhren, unevangelifch iB,
wird den Lefern fo deutlich wie möglich gefagt. Aber
vielleicht wird es Anderen auch fo gehen, dafs es ihnen
— nicht vom Standpunkt des 16., wohl aber des 1. und
2. Jahrhunderts — fchwer fällt, fo unbedingt in die Verwerfung
der mittelalterlichen MyBik einzuBimmen. Der
Ref. hat vor dem Verfuch, ,ein jenfeitiges Leben auf
Erden zu führen', einen gröfseren Refpect als der Verf.
Auch den Nutzen der Polemik gegen das Jenfeits', weil
diefer Begriff nicht die ganze chriBliche Hoffnung zum
Ausdruck bringe, vermag ich nicht zu würdigen; denn
wir leben in einer Zeit, in welcher das Jenfeits und damit
die Religion in Frage fleht, und es fcheint nicht wohl-
gethan, unter folchen Verhältnifsen den Streit darüber
zu erregen, ob die zukünftige Welt auf diefe Erde oder
anderswohin zu verlegen iB, und wie das ewige Leben
im Jenfeits mit dem ewigen Leben in der Zeit zu verknüpfen
iB.

Doch das find Fragen, die von der Biographie ab-
gelöB werden können. Ihr wünfche ich viele Lefer unter
den Theologen; denn fie belehrt in vorzüglicher Weife
an dem Lebensbild Seufe's darüber, was rechtfchaffene
MyBik iB und was billiges myflifches Dilettantenthum.
Auch fonfl kann man aus dem Büchlein des gelehrten
und trefflich fchildernden Verfaffers viel lernen.

Berlin. A. Harnack.

XgiOTodov Xog, IMeXioogvög, ngöyeigov voiuxov. BißXiov
nQWtov, tä y.vjXviiutol tov yuiiov iv ttj ävazoXiY.f}
dgAoödS<;> iyixXqolcf. 'Egy.gioei t-rjg tov Xgiozov M.
'ExxXrio'iag. cEv KiovazavzivovTzöXEi «/. tov nazgiag-
yi/.ov TvnoygazfEiov, 1889. Conflantinopel, Lorentz &
Keil. (/.', 256 S. kl. 8.) Fr. 4. —

Diefes Handbuch des anatolifch-orthodoxen Kirchenrechts
, von dem ich hiemit den erflen Theil zur Anzeige
bringe, fcheint zwar auf eine gröfsere Zahl von Bänden
angelegt zu fein, doch fpricht der Verfaffer fich hierüber
nicht hinlänglich aus; er befchränkt fich vielmehr darauf,
S. 256 zu bemerken, dafs fo bald als möglich der zweite
Theil des Werkes, CH iivrjazela ev zij ' ^IvuToXiYfj 'Ogiro-
do£« E/.y.hjoia, folgen foll.

lieber die grofse Bedeutung des Unternehmens erklärt
fich die lluiQLugyr/.it mviol/,^ (■■/./.XrlOLuotL/.q huzgoin]
in ihrem vom Patriarchen erforderten Gutachten dahin,
dafs dasfelbe einem fehr grofsen Bedürfnifs der orthodoxen
Kirche entgegen komme (S. y') und nennt es
einen ßdgiozov ödrryhv zolg fttXsoi tojv zjiisztgiov iy.y.Xrj-
motOTMiüV dr/.aoiggicüv xott ttccvti toj vLieregw xXrjgcg'.
Diefer Empfehlung fchliefsen fich die Recenfionen der

bedeutendflen politifchen und kirchlichen Zeitfchriften
Conflantinopels an und die dem Verf. brieflich zugegangenen
Urtheile der hervorragendflen Kirchenfürflen
und Gelehrten der anatolifchenKirche (S. 230—236), deren
einer, der jetzige Erzbifchof von Pelagonia, Neophytos,
mir auch perfönlich bekannt iB, ein Mann mit deutfcher
wilfenfchaftlicher Bildung, auf deffen Urtheil man wohl
vertrauen darf.

Nach den oben angeführten Worten der Y.tvzgi/.ii
hiiTgonri dient das Werk wefentlich praktischem Zweck
und damit wird es gerade für die Abendländer empfeh-
lenswerth, denn um in der griechifchen Kirche fich zu
orientiren, genügt es nur zur Hälfte, die ,fymbolifchen
Bücher' derfelben zu Budiren, vielmehr mufs man fich
zu dem Zweck an ihre Grundfätze in der Verwaltung,
dem Recht und dem Cultus halten, denn in diefen Gebieten
bewegt fich abgefehen vom Mönchthum und den
noch immer fpärlichen Trieben der Wiffenfchaft noch
immer hauptfächlich das Leben der anatolifchen Kirche.

Es iB dem Verf. wohl zu glauben, dafs es, wie er
in der Vorrede fagt, allerdings eine fchwierige Aufgabe
war, über das heutige Eherecht feiner Kirche zu fchreiben.
Sind bis zur Einnahme von Conflantinopel die Quellen
dafür allgemein bekannt und zur Zeit auch für die Praxis
mafsgebend gewefen, fo beginnt nach diefer Zeit eine
um fo dunklere und verwickeitere Epoche. Nach 1453
galt namentlich die Exawiwlos des Armenopulos als die
allgemein verbindliche Form der Zufammenfaffung aller
bisherigen Entwicklung des kirchlichen Rechts. In der
Ehegefetzgebung kam hinzu in diefem Jahrhundert die
dem ,nrjdciXiov' (letzte Ausgabe Athen 1887) angehängte
diöao/.aXia ntgi ovvor/.tolwv. Doch waren in diefer ver-
fchiedene kanonifche Beflimmungen, die inzwifchen nach
Armenopulos erlaffen waren, nicht berückfichtigt, und
aufserdem haben fich überhaupt entgegen dem Gefetz
i manche Rechtsgebräuche behauptet oder entwickelt, die
| durch das Herkommen mit dem Gefetz gleiche Geltung
j beanfpruchen; leicht erklärlich in einer Kirche, welcher
j der Arm des Staates fehlt, ihr Recht mit Gewalt geltend
I zu machen. Daraus aber mag man fich eine Vorflellung
; bilden, welches Knäuel von Beflimmungen der Verf. bei
feiner Arbeit entwirren mufste.

Er führt die Löfung feiner Aufgabe nun fo aus, dafs
er bei jedem Punkte zunächfl unter Angabe der byzan-
tinifchen und nachbyzantinifchen Quellen eine kurze Ge-
fchichte der jedesmaligen Rechtsbeflimmungen giebt,
dann folgt unter der Ueberfchrift ,07'^itgov' das jetzt
geltende Recht, deffen Inhalt der Verf. häufig durch
Excurfe ausführt, an Beifpielen unter Anwendung auch
von fchematifchen Figuren klar macht, dem gegenüber
er auch feine eigene Anficht, wenn diefe von der allgemeinen
Anfchauung abweicht, deutlich ausfpricht.

Das Werk zerfällt in drei Haupttheile: I) negi yäfTOV
(S. 3—9), 2^ xwXvßaza tov ydziov (S. 9—223), 3) ovvt-
neicu uDziilztov yditcov (S. 225—229).

Da es nun nicht der Zweck diefer Anzeige ifl, den
Inhalt des Buchs detaillirt anzugeben, fei es mir geflattet,
nur einige allgemein intereffirendc Punkte, meifl dogma-
tifch-ethifchen Inhalts, herauszuheben.

Nachdem der Verf. die Ehe definirt hat, befpricht
er die höhere Werthfehätzung, die derfelben durch das
1 Chriflenthum widerfahren. Er fieht diefe nach der bekannten
Epheferflelle namentlich darin, dafs durch die
chriBliche Kirche die Ehe zu einem /.ivozijgiov geworden
fei. Mit der Virginität verglichen, fei diefe vom Apoflel
Paulus zwar höher gefchätzt, doch feien die übrigen
Apoflel nach 1 Cor. 9, 5 verheirathet gewefen. In gleich
objectiver Weife ifl die Rede von der Prieflerehe und
[ dem Mönchthum. ^ Für die Prieflerchen gilt, dafs folche
| nach der yzigozovla nur von den dvayvo'jozai und ßiuXzai
1 noch eingegangen werden darf, doch vermag nach des
I Verf.'s Anficht ein gebannter, demnach feiner priefler-
i hchen Eigenfchaften entkleideter Priefler, eine gültige