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Ausgabe:

1890 Nr. 1

Spalte:

16-17

Autor/Hrsg.:

Friedberg, Emil

Titel/Untertitel:

Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts. 3. verm. u. verb. Aufl 1890

Rezensent:

Rieker, Karl

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15 Theologifche Literaturzeitung. 1890. Nr. I. 16

römifchen Bifchofs zu fichern, legten ihm aber die Sache I picius. Doch ift es unmöglich, diefe Behauptung hier
noch nicht vor. Sie hätten freilich, gegen fchriftliche weiter zu begründen.

Appellation nach Rom eingenommen (41, 10 — noluimus Dafs die Tractate für die Gefchichte der lateinifchen

ftatt voluimus), fchon damals nach Rom reifen können, i Bibel wichtiges Material enthalten, ift fchon in der An-
doch wandten fie fich zunächft an weltliche Gerichte, ! zeige des Sch.'fchen Vortrags gefagt. Dasfelbe näher zu
fynodale Verhandlung zwar fordernd, wenn Hydatius i unterfuchen, mufs Ref. Anderen überlaffen. Auch über
wirkliche Anfchuldigungen vorbrächte, doch auch das ] die Apokryphenfrage fchweige ich hier. Was die Trac-
weltliche Gericht nicht fcheuend, wenn jener es lieber j täte in diefer Hinficht lehren, ift weniger als man verwollte
. Offenbar handelt es fich fchon jetzt um den Vor- , muthen konnte. Zum Schlufs bemerke ich nur noch
wurf der Magie. Der Quäftor aber fchob die Sache hin- j dies, dafs P.'s Tractate nicht nur für den Text, fondern
aus. Und nun machen P. und einige Genoffen fich auf 1 auch für die Exegefe der vorhieronymianifchen Bibel-

überfetzung von Bedeutung find: ein intereffantes Bei-
fpiel dafür ift mir das bei P. fehr häufige in quo (Neutrum
= ,wobei', ,unter welchen Umftänden', ja faft = ,und
deshalb') gewefen (f. den Index S. 214); es macht wahr-
fcheinlich, dafs die masculine Deutung des berühmten
in quo im Römerbrief (5, 12) beim Ambrofiafter bereits
ein Mifsverftändnifs des lateinifchen Textes ift.

nach Rom, überreichen dem Damafus einen libellus —
diefer ift der erhaltene zweite Tractat, er fcheint auch
35> 12 gemeint zu fein — und fordern, dafs Damafus
den Hydatius in den Anklagezuftand verfetzen laffe, oder
die Sache einer fpanifchen Synode zur Erledigung aufgebe
. P. zeigt in der näheren Motivirung diefer Bitte
auffällige Nachgiebigkeit gegen Hydatius, er foll unge-

fchoren bleiben, wenn er darthut, dafs feine Klagen be- 11 c u- t r

... . > r . . o i_ u r 11 j o • 1 Halle a S. p. Loofs.

rechtigt waren, feine eigene Schuld foll aus dem Spiel

bleiben: timorem icatus omittat, quoniam illum de nobis

nullus accusat (43, 7!). | Friedberg, Geh. Plofr. Prof. Dr. Emil, Lehrbuch des katho-

Dies ift das Wefentlichfte, was an hiftorifchem Ma- j Nschen und evangelischen Kirchenrechts. 3. verm. u. verb.
terial im zweiten Tractat enthalten ift. Mit dem erften 1 Aufl. Leipzig, Tauchnitz, 1889. (XVI, 526 S. Lex.-8.)
Tractat weifs ich noch wenig anzufangen. Dafs er für j M. 12. —

die Synode von Saragoffa beftimmt fei, wie Sch. in feinem ; ,T ,. , , . , . ... ,, , , .„

Vortrage (S. 17) vermuthete, ift, wenn P. im zweiten! „ Y°ry^e^dre, dr!tte' de™ . ¥.\uhmteTn Lndekrtlften
Tractate nicht unglaublich lügt, undenkbar; denn die, in Bernhard W indfcheid zum fünfzigjährigen Jubelfefte feiner
deren Namen P. im erften Tractat fpricht - eben weil Doktorpromotion nachträglich gewidmete Auflage beer
nicht für fich allein fchreibt, folgt aus der Anrede zeichnet fich mit Recht als eine verm
beatissimi sacerdotes nicht, dafs er noch Laie war -, Schon der aufserhche Umfang der von 464 auf 526 Seiten
ftehen zur Zeit des erften Tractats bereits ftark in dem feü'fß?n f' Z6,gt dief%T?- D«efe Vermehrung ,ft haupt-
Verdacht der Ketzerei und haben fchon mehrmals ein fachllch dem evangelifchen Kirchenrecht zu gute ge-
Bekenntnifs abgelegt (p. 3). Der Tractat mufs in die kommen, dem Verf. auf Grund der Studien die er in
Zeit nach der Synode von Saragoffa gehören, wenn auf fel"fm^V ^r^Tr] a" e-TPil£re" Landf k,rche"
P.'s Bericht im zweiten Tractat Verlafs ift. Näheres ln Deutschland und Oefterreich (1888) niedergelegt hat,
wage ich um fo weniger zu fagen, je unklarer die hifto- j eln^ b,s,her vermifste eingehendere Beruckficht.gung hat
rifch wichtigfte Stelle des Traktates ift. Es ift dies die ! zu Tfhe.l werden laffen. Durchweg ift ferner die feit der
einzige Stelle bei P., in der Itacius (v. Offonuba) erwähnt I ?w?ite-, Au-f ^ ■? e neuefte theologifche und

ift (23, 22 ff.), doch ift nicht einmal klar, ob in der Rolle J^fifche inlandifche und auslandifche Literatur nicht
des Klägers wie Sch. meint, oder als Angeklagter, dem ! blofs forgfalt.g verzeichnet, fondern auch verarbeitet.
Protection heidnifchen Volksaberglaubens vorgeworfen I Manche Abfchn.tte, insbefondere die Darfteilung der
wird. Auch der dritte Tractat, welcher das Lefen von 1 a teften Gemeindeyerfaffung, find ganz neu bearbeitet.
Apokryphen bedingter Weife rechtfertigt, gehört, wenn | Die neuere Rechtfprechung zumal die des Reichsge-
dem zweiten Tractat zu trauen ift, der Zeit nach oder «cht*> der/er,f- f-e.hch nicht uberall beizuft.mmen in
unmittelbar vor der Synode zu Saragoffa an, ift aber für i der..L.age V™ f^hT rd^r? r«^6! v.Ur"

die Erkenntnifs der Ereignifse bedeutungslos. - gediehen Gefetzbuches für das Deutfche Reich, haben

ö ! Beruckfichtigung gefunden. Was die Methode des Verf. s

Mit den bisher bekannten Berichten, fpeciell mit Sul- J in der Behandlung des kirchenrechtlichen Stoffes betrifft,
picius Severus, ftehen diefe Nachrichten P.'s mehrfach in 1 fo ift diefelbe bekanntlich die juriftifche, und zwar die
völligem Widerfpruch. Ich erwähne nur dies, dafs nach ; rein juriftifche. Wir erkennen hierin nicht, wie mancher
Sulpicius die Synode von Saragoffa der Priscillianiftifchen andere, einen Fehler, fondern einen grofsen Vorzug des
Ketzerei wegen verfammelt wurde und mehrere derfel- j Buches. Das Kirchenrecht hat lange genug unter einer
ben, unter ihnen den Laien P. verurtheilte, dafs nach ! theologifirenden und kirchenpolitifchen Behandlung ge-
der Synode Inftantius und Salvianus den P. zum Bifchof ( litten, und noch heute trifft man in theologifchen und
machten u. a. Möller hat die wichtigfte Differenz über anderen Blättern Artikel und Abhandlungen, welche fich
den Spruch der Synode wegzufchaffen gefucht durch j für kirchenrechtliche ausgeben, in Wahrheit aber nur
den Hinweis darauf, dafs nach der Mittheilung einer fpä- paftoral-theologifche und kirchenpolitifche Betrachtungen
teren Synode zu Toledo (Manfi III, 1005; nicht: 1997 f.), 1 und vom juriftifchen Standpunkt aus werthlos find. Verf.
Sympofius (— Symphofius), der Gewährsmann P.'s, nur I hat fich gerade durch die ftreng juriftifche Behandlung
einen Tag in Saragoffa gewefen fei und dem Urtheil fich feines Stoffes nicht blofs in feinem Lehrbuche, fondern

entzogen habe. Allein felbft wenn dies richtig wäre
die von Sympofius mit unterfchriebenen Canones des
Concils felbft, die m. E. bei Manfi III, 6336". vorliegen,
fprechen, zumal wenn man fie antipriscillianiftifch deutet,
wie M. es thut, nicht dafür —, fo wäre die Schwierigkeit
doch noch nicht gehoben (vgl. Prise. 39, 18 f.); die Differenzen
zwifchen P. und S. find weit durchgreifendere, um

auch im bereits genannten Evang. Verfaffungsrecht grofse
Verdienfte um das Kirchenrecht erworben und eben um
diefes ftreng juriftifchen Charakters willen verdient fein
Lehrbuch den Vorzug vor dem bekannten Lehrbuch von
Richter-Dove, dem von feinem erften Herausgeber her
noch ein Mangel an juriftifcher Schärfe eigenthümlich ift.
Zum Schluffe möchten wir noch einen Wunfeh aus-

fo erledigt werden zu können. P. hat entweder kräftig fprechen. Es ift beklagt worden, dafs Verf. fein Buch

gelogen, oder Sulpicius Severus ift ungenau und irrig aus einem Quellenbuch, was es in der erften Auflage

berichtet gewefen. Kleinere Unwahrhaftigkeiten bei P. hatte fein follen, in der zweiten Auflage, von der fich

fcheinen mir nun unleugbar, dennoch glaube ich, dafs fein in diefer Beziehung die dritte nicht unterfcheidet, in ein

Bericht die Ereignifse richtiger darftellt als der des Sul- Lehrbuch verwandelt habe. Wenn dies heifsen foll, Verf.