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Ausgabe:

1889

Spalte:

461-462

Autor/Hrsg.:

Laurin, Franz

Titel/Untertitel:

Introductio in corpus juris canonici 1889

Rezensent:

Frantz, Adolf

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Seite 1

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Theologifche Literaturzeitung. 1889. Nr. 18.

462

haltsreichen Artikel in Herzog's Realencyklopädie (2. Aufl.
XIV, 76—88) gefällt hat. Mir fcheint im allgemeinen
Wagenmann's Beurtheilung nüchterner und richtiger, felbft

der katholifch-theologifchen Facultät der Wiener Uni-
verfität gehalten hat. Wie er felbft angiebt, ift er zu
diefer Publication bewogen einmal durch die Wünfche

wenn manche Einzelheiten in Selnecker's Benehmen j feiner Schüler und fodann durch die gemachte Erfahrung,
mitteilt der von Dibelius verfuchten Betrachtungsweife j dafs das von feinen Schülern niedergefchriebene Heft
fachlich fich erklären und pfychologifch begreiflich machen 1 ausgeplündert und grofse Theile desfelben ohne Erlaffen
. Jedenfalls aber wird unter folchen Umftänden der wähnung diefes Umftandes fonder Scheu publicirt feien.
Wunfeh rege, dafs eine ausführliche, noch einmal alle Offenbar hat Verf. mit diefer Bemerkung beftimmte
einfchlägigen Momente abwägende Monographie über S. Perfonen im Auge, unterläfst es aber, jedenfalls mit
uns gefchenkt werden möge. — Knothe, der Heraus- Rückficht auf die Schwierigkeit des Beweifes, nähere
gebet1 des ,Urkundenbuches der Stadt Kamenz' (cod. dipl. Andeutungen zu machen. Es foll nicht verkannt werden,
Sarx. reg. II, 7) liefert einen .Nachtrag zur Gefchichte des dafs Verf. bei Abfaffung des Werkes mit grofsem Fleifse
Franzhska'nerklofters zu Kamenz'. Er theilt eine | und grofser Sorgfalt zu Werke gegangen ift und es ift
Reihe neuerdings von ihm gefundener Kamenzer Ur- fehr wohl zu glauben, dafs in dem Buche die Früchte
künden mit, welche die Privilegien des genannten Klofters einer langjährigen Thätigkeit niedergelegt find. Wenn

es ihm gleichwohl nach den eingehenden Unterfuchun^en
von Schulte, auf die er überall Bezug nimmt, nicht gelungen
ift, wefentlich Neues vorzubringen, fo kann ihm
daraus kein Vorwurf gemacht werden und wird der
Werth des Buches dadurch nicht beeinträchtigt. Dasselbe
ift in erfter Linie zur Einführung katholifcher
Theologen in das Corpus juris canonici beftimmt. Für
evangelifche Theologen ift es bei dem überall hervortretenden
ftreng katholifchen Standpunkt des Verfaffers
überhaupt nicht berechnet. Auch befchäftigen fich die-
felben auf der Univerfität leider nur wenig mit dem
Kirchenrecht und in der Regel gar nicht mit dem Corpus
juris canonici. Was aber die ftudirenden Juriften anlangt,
fo find diefelben meift nur zu fehr von der Ueberzeugung
durchdrungen, dafs das Kirchenrecht das Stiefkind der
Jurisprudenz fei und eignen fich demgemäfs nur das
Allcrnothwendigfte aus dem Gebiete des Kirchenrechts
an, wohin fie das Studium eines Werkes, wie das vorliegende
ift, nicht rechnen. In der That ift auch das
Buch für den Zweck, dem es dienen foll, viel zu breit
Synergift hingeftellt und bekämpft worden. Ob fein Be- j abgefafst und da auch die [nicht immer ftreng klaflifchej
nehmen in den Streitigkeiten der vierziger Jahre, fo ver- 1 lateinifche Sprache das Studium desfelben nicht gerade
ftändlich es unter den damaligen fchwierigen Zeitverhält- j leichter macht, fo dürfte es, wenigftens an den Univerfi-

täten in Deutichland, fchwerlich auf eine grofse Ver-

betreffs des Ablaffes, der Annahme von Legaten und
Vermächtnifsen, des Terminierens, des Afylrechtes u. f. w.
und einige Daten feiner Gefchichte aus den Jahren 1493
bis 1565 enthalten. — Der umfangreichfte Auffatz (p. 33
— 162), mit reichen Quellenbelegen ausgeftattet, ift derjenige
Seiferts über Johann Pfeffinger, den erften
lutherifchen Paftor zu St. Nicolai und Superintendent in
Leipzig'. Es ift eine ungemein fleifsige und umfichtige
Arbeit, die über zahlreiche Fragen und kirchliche Ereig-
nifse jener Zeit fachgemäfs orientirt, im Ganzen etwas
breit in der Darftellung, hie und da kühn in den Schlüffen,
in der Behandlung der Lehrftreitigkeiten nicht ganz über-
Gchtlich, trotzdem aber recht verdienftlich und willkommen
. Der erfte Theil behandelt Pfeffingens Lehr- und
Wanderjahre 1493—1539 (Annaberg, Paffau, Wittenberg;
Sonnenwalde, Eicha, Belgern); der zweite feine Amtsjahre
in Leipzig 1539—1573 mit befonderer Berückfich-
tigung der Stellung Pfeffingers in den Interimswirren und
feiner aufbauenden Thätigkeit bei der Durchführung der
Reformation. Pfeffinger ift von Flacius mit Unrecht als

breitung rechnen können. Wenn fich auch über manche
Einzelheiten ftreiten liefse, fo ift nach dem Gefagten
doch ein näheres Eingehen kaum erforderlich. Bemerken
will ich nur noch, dafs dem Buche eine kurze Einführung
in das Corpus juris civilis angehängt ift, die dem mit
demfelben verfolgten Zwecke vollftändig genügen mag.
Endlich wird der Gebrauch des Ganzen durch den betgefügten
Index fehr erleichtert.

Kiel- Frantz.

nifsen ift, wirklich deshalb auch gerechtfertigt ift, erfcheint
mir zweifelhaft. Alles in Allem freilich ift Pfeffinger ein
bedeutender Mann, eine anziehende, imponirende Perfön-
lichkeit und eine tüchtige Arbeitskraft gewefen. — Buchwald
veröffentlicht zwei Beiträge. Ift der zweite, kürzere
von ihnen, die Selbftbiographie eines 83jährigen erzge-
birgifchen Pfarrers aus dem 17. Jahrhundert (1604—1687)
arm an charakteriftifchen Zügen und der Publication kaum
mehr werth als Hunderte von ähnlichen Urkunden, fo ift
dagegen die längere Abhandlung ,die Lehre des Johann
Sylvius Wildnauer Egranus in ihrer Beziehung zur Reformation
' (p. 163-202) vom höchften Intereffe. Auf Schanz, Prof. Dr. Paul, Apologie des Christenthums - Thl
Grund eines Bandes von ITed.gten Egran's, die[ Stephan | Chriftus und die R ' > "

Roth 1519—1522 abgefchrieben hat, fchildert Buchwald luurS 1Dr-' nera-er,

die Predigtweife jenes merkwürdigen Mannes und giebt Iöeö- ^vll> 45° gr. 8.) M. 5.—

dann einen höchft lehrreichen und anziehenden Ueber- Der 3. Theil des umfaffenden dreibändigen Werkes

blick über Egran's reformatorifche Gedanken negativer ift nun erfchienen; ,Gott und die Natur', ,Gott und die
und pofitiver Art, um endlich den principiellen Abftand Offenbarung', diefe beiden Bände waren vorangegangen
Egran's von Luther in feiner Stellung zur Schrift und zur | Es follte in denfelben der gemeinfame Befitzftand zuKirche
darzulegen. — ,Aus der Gefchichte der Kirche j erft überhaupt mit den religiöfen Weltanfchauungen
und der Rittergutsherrfchaften zu Jahnishaufen' macht dann mit den anderen chriftlichen Confcffionen darge-
fchliefslich Pfarrer C. G. Poetfch eine Reihe von Mit- legt werden. Die Linien waren auch in den erften
theilungen, die theils einen chronikartigen Charakter Bänden fo gezogen, dafs man nur in der katholifchen
tragen und mehr locales und familiäres Intereffe haben, Kirche den Abfchlufs aller Wahrheitsoffenbarung fehen
theils aber auch für die Culturgefchichte der letzten drei j konnte. Aber es war dabei die ausdrückliche Aner-
Jahrhunderte werthvollen Stoff bieten. ! kennung der Theilnahme an der Wahrheit auch bei den

Magdeburg. W. Bornemann. | anderen Confeflionen ausgefprochen. Und diefer an-

ftandige, irenifche Zug, welcher bezeugt, dafs auch heute

Laurin. Prof. Dr. Frz.. Introductio in corpus juris canonici. | Tübingen noch nicht die Hochburg ultramontaner Ge
Cum appendice brevem introduetionem in corpus ! finnung und Theologie ift, geht auch durch die hier vor-
juris civilis continente. Freiburg ißt., Herder, 1889. : jieSe"den Ausführungen hindurch, welche das ganze
!yY c ot 81 M a. co I Yefchutz apologetifcher Gedanken zur Vertheidigun-r

(XX, 284 S. gr. &j M. 4- 50. | der römifchen Kirche zufammengeführt haben.

Vorgehendes Werk ift die Publication einer Vor- i Es ift eine richtige Bemerkung Auguftin's, dafs die

lefung, die der Herr Verfaffer längere Zeit hindurch in Propheten weit mehr von dem Reiche Gottes,' als dem