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Ausgabe:

1889

Spalte:

266-267

Autor/Hrsg.:

Hübler, Bernhard

Titel/Untertitel:

Die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen im Gebiet des preußischen allgemeinen Landrechts 1889

Rezensent:

Köhler, K.

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Theologilche Literaturzeitung. 1889. Nr. 10.

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Belang, da dem Papft als demjenigen, der alle Rechte
in scrinio pectoris trägt, unzweifelhaft freifteht durch einen
gefetzgeberifchen Act von conciliaren Gefetzen zu befreien
oder fie abzuändern, wie das in der vorliegenden
Frage für die Kölner Diöcefe durch das Breve Literis
altera abhinc (1830 gefchehen ift. Der Verf. will die
Entfcheidung darüber, ob in einem beftimmten Gebiete
die Publication erfolgt fei, lediglich dem Papfte felbft
vorbehalten willen (S. 129): mit Grund läfst fich das doch
nur von Fällen behaupten, wo die Sache fehr zweifelhafter
Art und daher ohne den Ausfpruch der höchften
Inftanz keine Sicherheit zu gewinnen ift, nicht aber da,
wo der Thatbeftand klar vorliegt oder die Weisheit des
gewöhnlichen Richters ausreicht, ihn zu erkennen. Die
für das Gegentheil angeführten Gründe find fchwach.
Auch die Verkündigung des Decretes an Orten, wo fie
noch nicht erfolgt ift, foll nach der Meinung des Verf.s
S. 75) nicht ohne Genehmigung des Papftes gefchehen
können: man fragt, warum nicht, da doch das Concil
den Ordinarien nachdrücklich vorgefchrieben hat, die
Verkündigung fobald als möglich 'quam prunum p 0 tue
/in t) vorzunehmen, ohne dafür eine Genehmigung abzuwarten
. Wo diefe Vorfchrift ihre Geltung verloren
hätte, ift nicht erfichtlich. Offenbar lind für die Forderungen
des Verf.'s dort wie hier viel mehr Gründe
kirchenpolitifcher Zweckmäfsigkeit als folche des Rechts
beftimmend: er folgt dem in dem heutigen Katholicismus
waltenden Zug zur Centralifation.

Die gefchehene Verkündigung des Decretes wird
vermuthet, wo lieh dafselbe in langjährigem Gebrauch
befindet (S. 77). Doch ftreitet der Verf. nachdrücklich
gegen die Auffaffung, dafs darum die Obfervanz als
eine felbstständige zweite Rechtsquelle neben der päpft-
lichen Gefetzgebung zu betrachten fei (S. 83 ff.). Nur
als Beweismittel dafür, dafs die Verkündigung einft erfolgt
fein müffe, komme die Obfervanz in Betracht So
richtig das nun auch vom Standpunkt der abfolutiftifchen
Richtung im neueren Katholicismus ift, fo wird dadurch
die Thatfache doch nicht aufgehoben, dafs noch 1669
die Congr. Coric, felbft die Publication und die Obfervanz
als zwei verfchiedene Rechtsgründe für die Geltung des
Decretes neben einander geftellt hat (decretum esse publi-
catum z'cl aliquo tempore tamquam decretum Concilii Observation
, S. 90, vgl. S. 99 die Aeufserung des Secretärs der
Congregation: quum decretum nunquam fuerit rite Promulgation
minusque usu reeeptum). Die Spuren find nicht zu
verwifchen, dafs die Tradition nicht immer fo einftimmig
war, wie fie gefollt hätte.

Nach den theoretifchen Erörterungen über die Ausdehnung
der Benedictinifchen üeclaration auf andere Gebiete
hätte man gewünfeht, Näheres darüber zu hören,
was in diefer Richtung thatfächlich gefchehen ift, namentlich
über die Verkündigung der Benedictina in den örtlichen
Diöcefen Breslau u. f. w. Es ift davon kaum
die Rede. Insbefondere über die intereffante Frage
der Verkündigung des Tridentinifchen Decretes und der
Declaration in dem ßreslauer Delegaturbezirk fchweigt
der Verf. vollftändig; man hätte gerade darüber fehr gern
von ihm Auskunft erhalten.

Man könnte der Meinung fein, dafs nach den in dem
Buch entwickelten Grundfatzen des kirchlichen Rechts
eine Unzahl von proteftantifchen und von Mifchehen in
den Augen der Kirche Concubinate feien. Solchen fchnö-
den Verdacht weift jedoch der Verf. zurück. Jene ehrenrührige
Bezeichnung fagt er (S. 18), paffe nur auf ,bewufst
unerlaubte Verbindungen diefer Art', nicht aber auf folche,
die von den betreffenden Perfonen, wenn auch irrthüm-
lich, als rechte Ehen angefehen werden. Diefe behandele
das kirchliche Recht als Putativehen, die daraus ent-
fproffenen Kinder nicht als uneheliche. Sehr fchön; aber
dies doch nur fo lang, als die betreffenden Leute wirklich
in dem guten Glauben flehen, Ehegatten zu fein,
nicht aber, nachdem ihnen von dem Seelforger der Standpunkt
klar gemacht worden ift. So fchwebt über diefen
Verbindungen, zumal den dahin gehörigen Mifchehen, be-
ftändig das Damoklesfchwert: es fleht im Ermeffen des
Beichtvaters oder feiner Oberen, wie lang man den katho-
lifchen Ehetheil in feiner glucklichen Unwiffenheit belaffen
will. Und fo ift immer eine bequeme Handhabe gegeben,
um nach Bedarf die yvvaiy.üoia zu fchrecken und ,gefangen
zu führen' 2. Tim. 3, 6. Auch follte man denken, ein
Beichtvater müffe es als feine erfte Pflicht anfehen, feinen
Pflegbefohlenen, die er in einem immerhin an lieh fünd-
lichen und feelengefährlichen Zuftand findet, darüber die
volle Wahrheit zu fagen. Das wird freilich in der römi-
fchen Kirche anders angefehen. Das ,Diffimuliren', das
,Belaffen in bona fide' fpielt, wie auch aus dem vorliegenden
Buch zu erfehen ift, in der Behandlung diefer Dinge,
fo gar im Beichtftuhl, eine grofse Rolle. Der ungefüge
proteftantifche Wahrheitsfinn kann fich darein fchwer
finden.

Darmftadt. K. Köhler.

Hübler, Geh. Ob.-Reg.-R. Prof. Dr. Bernh., Die religiöse
Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen im Gebiet des
preussischen Allgemeinen Landrechts. [Aus: ,Feftgabe
für R. v. Gneift'.J Berlin, Springer, 1888. (30 S.
Lex.-8.) M. 1.—

Mafsgebend für die religiöfe Erziehung der Kinder
aus gemifchten Ehen im Gebiete des preufsifchen Allgemeinen
Landrechts find die § 76—82 ALR. II, 11 nebft
der dazu gekommenen, fie theilweife abändernden Declaration
vom 2i. Nov. 1803. Der hierdurch gefchaffene
Rechtszuftand ift nach der eindringenden und fcharf-
finnigen Analyfe des Verf's. folgender: ,Grundfätzlich find
alle Kinder aus gemifchten Ehen im Glauben des Vaters
zu erziehen; für den Glaubensftand des letzteren bleibt
eine Converfion in articulo mortis aufser Betracht. Diefe
gefetzliche Regel gilt nicht blofs bei Lebzeiten der Eltern
, fondern auch nach ihrem Tode und kann niemals
durch Verträge ausgefchloffen werden. Abweichungen
find nur in zwei Fällen ftatthaft, a; durantc matrimonio,
fofern und fo lange die Eltern über einen anderen Religionsunterricht
aus freien Stücken mit einander einig find,
b) soluto matrimonio, fofern und foweit die Kinder
wenigftens das ganze letzte Jahr hindurch einen abweichenden
Religionsunterricht erhalten haben. Andernfalls
gilt die gefetzliche Regel'. (S. 11). Nach diefen Sätzen hat
die Rechtfprechung Jahrzehnte lang verfahren. Einjuftiz-
minifterial-Refcript von 1859 bezeichnete als mafsgeben-
den Grundfatz den, ,dafs ein Uebereinkommen der in ge-
mifchter Ehe lebenden Eltern über die Kindererziehung
nach dem Tode des Vaters für das Vormundfchafts-
gericht nicht verbindlich fei und dasfelbe die gefetzlichen
Vorfchriften beachten müffe; dafs nach diefen die Kinder
aus gemifchten Ehen in der Confeffion des Vaters
erzogen werden müffen, und dafs dabei nur die eine
Ausnahme ftattfinde, dafs die Kinder in der Confelfion
der Mutter alsdann zu unterrichten feien, wenn der Vater
wenigftens ein volles Jahr vor feinem Tode den Unterricht
in diefer Confeffion zugegeben habe'. (S. 17). Erft
in ganz neuer Zeit ift in der Praxis des Kammergerichts,
welches bei Befchwerden in Vormundfchaftsfachen zur
Zeit die letzte Inftanz bildet, eine bemerkenswerthe Wendung
eingetreten. Während in einer Reihe von Fällen (1883
bis 1887) noch völlig im Sinn der vorftehenden älteren
Grundfätze entfehieden wurde, tritt feit 1885 plötzlich
der neue und überrafchende Satz auf: war ein Kind durch
das ganze letzte Jahr vor dem Tode des Vaters in einer
von deffen Glauben abweichenden Religion erzogen, fo
find die anderen Kinder, welche erft fpäter fchulpflichtig
werden, gleichfalls in der abweichenden Confeffion zu
unterweifen, fofern anzunehmen ift, dafs der Vater feine
fämmtlichen Kinder auch nach feinem Tode in diefer hat