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Ausgabe:

1888

Spalte:

122-123

Titel/Untertitel:

Kries, Die preussische Kirchengesetzgebung 1888

Rezensent:

Köhler, Karl

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den Timotheus und Titus, nebft einem Anhang: Für einige Lieder würden fich leicht beffere und be-
Luther's Gedächtnistage. 2. verb. Aufl. Bremen, kanntere finden laffen, z. B. Nr. 31. 48 u. A Die Ana-
- OK /viril? o <z ö T r I lyfe ift einfach und fachlich gehalten; ein tieferes Ein-

Heinfius, 1886. (XVlil, 3»7 ?• Sr- öd «4? 5-~ , gehen, ein Unterfcheiden von Werth vollem und Minder-

Die lehrreichen Rothe'fchen Entwürfe find gleich bei werthigem wird leider zu fehr vermifst, und man wird den
ihrem erften Erfcheinen von berufender Seite in diefer Eindruck einer zu einem beftimmten Zweck gearbeiteten
Zeitung befprochen und gewürdigt worden (Jahrg. II, ' Mache nicht los; daher auch wohl die Erfcheinung, dafs
Sp. 554 ftV. Referent kann fich nur der dort ausge- ; dogmatifch unbequeme dichterifche Gedanken durch
fprochenen Anerkennung und Empfehlung mit lebhafter die Erklärung befeitigt werden, z. B. Nr. 2 letzte Strophe.
Zuflimmung anfchliefsen; jeder Theologe, der fich in diefe Das Schwächftefind die literarhiftorifchen Notizen. Das
Sammlung vertieft, wird Genufs, Förderung und Segen Buch beginnt mit der wunderbaren Kunde, dafs 4 Ad-
davon haben. Wenn inzwifchen trotzdem von anderer , ventswochen feien, weil die Welt 4000 Jahre auf ihren
Seite diefes Buch geringfchätzig beurtheilt und als eine j Erlöfer gewartet habe, und es fchliefst (S. 398) mit der

Gefahr für unfere praktifchen Theologen bezeichnet ift,
fo mag zugegeben werden, dafs nicht alles, was aus
Rothe's Nachlafs uns hier geboten wird, auf gleicher
Höhe fleht und unbedingte Nachahmung verdient, dafs
man hie und da auch gegen die Art der Textbehandlung
fchwere Bedenken haben und einzelnen Ausführungen
mit Recht ein Fragezeichen beifügen kann. Allein da
hier die nüchtern gedachten, gründlich ausgearbeiteten
und ftreng durchgeführten Entwürfe ihren meift werthvollen
Gehalt in durchaus fchlichter, anfpruchslofer
Form darbieten, fo ift die Gefahr, dafs diefe Sammlung
von Seiten bequemer Geiftlicher in verkehrter, oberflächlicher
Weife verwendet werde, weit geringer als z. B.
bei der Süskind'fchen Paffionsfchule, bei den Nebe'fchen
Arbeiten über die Perikopen oder bei irgendwelchen
Sammlungen von Predigten hervorragender Kanzelredner.

Von der Art des Gebrauchs freilich wird vor Allem
der Nutzen diefes Buches abhängig fein. Es ift zu fchwer
und inhaltsreich, auch wohl in den beherrfchenden Ge-
lichtspunkten, die bei der Entftehung diefer Entwürfe
mafsgebend waren, zu gleichförmig, um es rafch in
feinem ganzen Zufammenhange durchzuarbeiten oder zu
einem leichten äfthetifchen Genuffe zu verwenden. Wohl
aber kann es. wenn es von Zeit zu Zeit zur Vergleichung
und zur Uebung herangezogen und mit prüfender Ueber-
legung durchgearbeitet wird, die vorbereitende Arbeit
eines Predigers fehr fördern und vertiefen. Deshalb empfiehlt
es lieh fowohl zu gemeinfamer Befprechung in
Predigerfeminaren und Predigerconferenzen, wie zum
Studium für Candidaten und jüngere Geiftliche. Aber
auch bewährte und geübte Prediger werden Freude und
Gewinn davon haben. Endlich aber wird das Buch für
jeden evangelifchen Theologen, der den Inhalt diefer
Entwürfe nicht blofs auf feine Erkenntnifs, fondern auch
auf fein Gewiffen wirken läfst, ein Beichtfpiegel von ergreifender
Klarheit und Kraft.
Magdeburg. W. Borne mann.

Nesemann, Oberpfr. Schulinfp. L., Das evangelische Kirchenlied
, für Schule, Seminar und Konfirmanden-Unterricht
ausgewählt, erklärt und disponiert, nebft einem Anbange
: Kurzer Abrifs der Gefchichte des Kirchenliedes
. Gütersloh, Bertelsmann, 1887. (IV, 416 S. 8.)
M. 4.50.

Vorliegendes Buch will der Verwerthung hervorragender
eyangelifcher Kirchenlieder für den Religionsunterricht
in Schule und Kirche den Weg bahnen und
Handreichung dazu thun. Zweiundachtzig Lieder werden
analyhrt und mit literarhiftorifchen Notizen verfehen nach
Vorgang der betreff. Werke von Otto Schulze, Wangemann
u. A. Die Eintheilung in Kirchenjahr, Katechismuslieder
, Glaubens-, Lob- und Danklieder und Lieder
für befondere Zeiten ift ohne Frage für den Zweck recht
brauchbar.

Der Herr Verf. giebt nicht an, welche Textgeftalt
er rezipirt habe; dafs es nicht die urfprüngliche ift,
zeigt u. A. Nr. 3: Mit Ernft ihr Menfchenkinder, Str. 1
und 4; S. 403: Zeuch ein zu meinen Thoren u. f. w.

unglaublichen Mähr, dafs der Tfcheche Hus deutfehe
Kirchenlieder gedichtet und fie beim Gottesdienft eingeführt
habe. S. 23 wird Paul Gerhardt ungefchichtlich genug
als reiner Märtyrer dargeftellt; S. 12 wird richtig H. Held
als Sänger des Liedes: Komm, o komm, du Geift des
Lebens, bezeichnet, während S. 331 und 404 der unrichtigen
Tradition gemäfs J. Neander als Verfaffer des-
felbcn Liedes genannt wird. S. 160 wird behauptet, von
J. J. Schütz fei nur das Lied bekannt: Sei Lob und Ehr
dem höchften Gut; vgl. dagegen Fifeher: Blätter für
Hymnologie 1883 S. 22 ff., wo 5 Lieder von Schütz
nachgewiefen find. Die Notizen zu J. Neander S. 331
bedürfen fowohl hinfichtlich Undereyk's, als auch hinficht-
lich des Verhaltens von Neander in Düffeldorf der Berichtigung
des Unheils (vgl. J. Fr. Iken: Joachim Neander,
1880). Andere reformirte Dichter, wie F. A. Lampe und
G. Terfteegen, welche Neander mindeftens ebenbürtig
find, fcheint der Verf. nicht zu kennen. S. 97 wird die
falfche Tradition ohne Bedenken wiederholt, dafs die
Gemahlin des Grofsen Kurfürften, Luife Henriette, Ver-
fafferin von Kirchenliedern gewefen fei; Fifcher's
Kirchenliederlexikon follte doch diefe Tradition endgültig
befeitigt haben. Dafs unter diefen Verhältnifsen
auch noch Albrecht der Jüngere zum Verfaffer des
Liedes: Was mein Gott will, das g'fcheh allzeit, gemacht
und dafs Anna von Stolberg das Lied: Chriftus, der ift
mein Leben, zugefchrieben wird, ift nicht zu verwundern.

Wir haben keineswegs alle Verftöfse genannt; ihrer
find fehr viele. Sie geben dem Buch den Charakter
grofser Unzuverläfligkeit.

Marburg. Achelis.

Kries, Reg.-R. Dr., Die preussische Kirchengesetzgebung,

nebft den wichtigften Verordnungen, Inftruktionen
und Minifterialerlaffen, unter Berückfichtigung der
Reichsgefetzgebung und der Rechtfprechung der Gerichts
- und Verwaltungsgerichtsbehörden zufammen-
geftellt. Danzig, Kafemann, 1887. (XII, 448 S. gr. 8.)
M. 6.— ; geb. M. 7.—

Ohne verbindenden Text hat der Herausgeber in
fechs Theilen, jedesmal nach der Zeitfolge geordnet, zu-
fammengeftellt: 1. das allgemeine Landrecht Th. II Tit. n,
2. ältere Beftimmungen aus den Jahren 1815 bis 1850.
namentlich über Reffortverhältnifse, 3. die neueren grundlegenden
Verfaffungs- und Verwaltungsgefetze nebft den
dazu gehörigen Verordnungen (für die katholifche und
die evangelifche Kirche), 4. die hauptfächlichften Gefetze
betr. einige verwandte Religionsgefellfchaften (Altlutheraner
u. dgl.), 5. die kirchenpolitifchen Gefetze, 6. neuere
Kirchengefetze und Inftructionen betr. die evangelifche
Landeskirche aus den Jahren 1880—1886. Die Gefetze
und fonftigen Erlaffe find im vollen Wortlaut wiedergegeben
; folche Beftandtheile, die durch die fpätere Ent-
wickelung befeitigt oder modificirt find, find durch den
Druck kenntlich gemacht, was namentlich bei dem Allgemeinen
Landrecht und den Maigefetzen mit ihrem
zahlreichen Gefolge von Novellen äufserft erwünfeht ift:
man fieht fich dort ohne eine folche Handreichung nicht