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Ausgabe:

1888 Nr. 4

Spalte:

95-96

Autor/Hrsg.:

Sartorius, Carl

Titel/Untertitel:

Die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen nach bayrischem Recht 1888

Rezensent:

Köhler, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1888. Nr. 4.

96

die Religion der Unterthanen und haben dadurch das
Aufkommen des für Religion und Sittlichkeit verderblichen
Territorialismus verfchuldet. .Freilich ergab fich
hiermit ein unauflöslicher Widerfpruch, denn Luther
Teilte es zugleich als heilige Pflicht jedes Einzelnen dar, 1
in Sachen des Glaubens blofs dem eigenen Gutdünken' 1

(richtiger: dem Gewiffen) ,zu folgen.....Luther hat es

nie verfucht, diefen Widerfpruch zu löfen'. Durch den
Weflfälifchen Frieden wurde das Syftem des Territorialis- j
mus vollendet. Nach demfelben konnte, fo weit nicht
das Normaljahr fchützte, jeder Katholik durch feinen
proteflantifchen Landesherrn, jeder Proteftant durch feine
katholifche Obrigkeit genöthigt werden, entweder die
Religion zu wechfeln oder auszuwandern'. Der Papft
konnte nicht anders als gegen diefen Frieden proteitiren.
,Er ftand hier einem Syftem gegenüber, welches zugleich

mit Leugnung der Kirche und ihrer Autorität...... die

abfolute Willkür der weltlichen Macht in kirchlichen
Dingen, die fchrankenlofe Herrfchaft der Fürften über
die Gewiffen zum Princip erhob' (S. 317 f.).

Es ift richtig, dafs Luther wie überhaupt das Reformationszeitalter
die richtige Vermittelung zwifchen i
dem Grundfatz der Gewiffensfreiheit und dem fittlichen
Beruf der Obrigkeit, der ihr zuerkannten cura religionis,
noch nicht zu finden gewufst hat und daher aus Parken
Widerfprüchen auf diefem Gebiet nicht herausgekommen
ift. Ein neu auftretendes Pnncip bedarf der Zeit, um
zur vollen Klarheit über fleh felbit zu gelangen und feine
Folgerungen richtig zu vollziehen. Aber der Territorialis- !
mus hat feine Wurzeln nicht in der Reformation, fondern !
in der neben derfelben hergehenden Renaifiance und J
enthält gerade die Verleugnung wichtiger reformatorifcher
Gedanken. Was den Weflfälifchen Frieden betrifft, fo ift
/. P. 0. V, 34 die erdenklichfte Fürforge getroffen, um j
den andersgläubigen Unterthanen die Gewiffensfreiheit
innerhalb der Grenzen des exercitittm religionis domesti-
cum zu fiebern. § 36 giebt fodann für den Fall, dafs |
ein Unterthan diefer Art sua sponte einigrare voluerit auf |
a territorii Domino jussusfucrit, Gewähr gegen Vermögens-
nachtheile aus Anlafs der Auswanderung. Das klingt j
doch etwas anders als die vorflehende Analyfe. Uebrigens
ift die Claufel wegen des Ausweifungsrechts der Landesherren
auf Andringen der katholifchen und gegen den
Willen der evangelifchen Stände, welche nur von einer
freiwilligen Auswanderung wiffen wollten, in den Vertrag
gekommen. Auch weifs man von keinem Fall, wo von
jenem Rechte zum Nachtheil katholifcher Unterthanen
Gebrauch gemacht worden wäre, wohl aber von vielen,
wo Evangelifchen felbft das beneficium flebile der Auswanderung
, um fleh vor den Mifshandlungen ihrer katholifchen
Landesherren zu retten, trotz des Weflfälifchen I
Friedens verweigert wurde, gefchweige dafs von den
vermögensrechtlichen Zuficherungen des $ 36 cit. Notiz
genommen worden wäre (vgl. I. I. Mofer, von der
Landeshoheit im Geiftlichen, S. 822 ff.). Ueber eine Deutung
der päpftlichen Proteftation gegen den Friedens-
fchlufs, welche diefelbe nahezu im Sinn eines Manifefles
für die Glaubens- und Gewiffensfreiheit erfcheinen läfst,
ift kein Wort zu verlieren.

Darmftadt. K. Köhler.'

Sartorius, Dr. Carl, Die religiöse Erziehung der Kinder aus
gemischten Ehen nach bayerischem Recht. Nördlingen,
Beck, 1887. (V, 92 S. gr. 8.) M. 1.50.

Eine Erlanger Inaugural-Differtation. In vier Ab-
fchnitten werden I. die verfaffungsrechtlichen Grundlagen,
2. die adminiflrative Praxis von 1818—1879, 3. die Recht-
fprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargeftellt, worauf
4. ,Kritik und Refultate' den Abfchlufs machen. Der
Verf. giebt in diefer Erftlingsfchrift eine rühmliche Probe
eingehender Sachkenntnifs und gefunden Urtheils. Eine

etwas weniger fchwerfällige Schreibweife würde indeffen
der Arbeit von ihrem vviffenfehaftlichen Werthe nichts
benommen haben. Gegen feine Aufflellungen im Einzelnen
wird fich wenig erinnern laffen. Von Intereffe ift
die aus feinen Mittheilungen fich ergebende Wahrnehmung
, wie die Behandlung des Gegenftandes, feitdem
fie nicht mehr auf adminiftrativem Wege erfolgt, fondern
der richterlichen Cognition des Verwaltungsgerichtshofes
unterliegt, an principieller Klarheit und Schärfe wefent-
lich gewonnen hat. Doch bleibt der vom Verf. am
Schlufs ausgefprochene Wunfeh einer neuen gefetzlichen
Regelung der Materie berechtigt, indem die bis jetzt
mafsgebenden Verfaffungsbeftimmungen nicht allein fachlich
manches Bedenken haben (fo namentlich die Thei-
lung der Kinder nach dem Gefchlecht), fondern auch
formell die nöthige Präcifion vermiffen laffen und nicht
für alle Fälle ausreichen. Ob freilich die bayerifche Regierung
geneigt fein wird, ohne zwingende Nöthigung
den heikelen Gegenftand in die Hand zu nehmen, bleibt
zu bezweifeln. — Dafs, wie S. 69 gezeigt wird, nach bay-
erifchem Recht den in ungemifchter Ehe lebenden Aeltern
die Befugnifs zufteht, ihre Kinder auch religionslos zu
erziehen, — fo dafs die für die gemifchten Ehen geltende
Vorfchrift, wonach die Kinder der Confeffion entweder
des Vaters oder der Mutter folgen muffen, als eine wegen
der Befonderheit des Falles gemachte Ausnahme von
dem Grundfatz des unbefchränkten älterlichen (väterlichen
) Beftimmungsrechts erfcheint, wird feine Richtigkeit
haben. Doch liegt hier im Hintergrund eine Frage
von hervorragender Culturbedeutung, welche fich mit der
Zeit den Gefetzgebern mehr und mehr aufdrängen wird,
ob nämlich der Staat es zulaffen könne oder dürfe, dafs
eine Anzahl von Kindern ohne jeden Religionsunterricht
aufwächft. Das heffifche Gefetz über den Austritt aus
der Kirche vom 10. Sept. 1878 enthält die Vorfchrift,
dafs die Kinder von Perfonen, welche aus einer Reli-
gionsgemeinfehaft ausgetreten find, ohne zu einer anderen
uberzutreten, bis zu vollendeter Schulpflichtigkeit den
Religionsunterricht einer im Staate beftehenden Kirche
oder Religionsgemeinfchaft befuchen müffen. Der Staat,
welcher Culturftaat im wahren Sinne fein will, mufs fich
fo berechtigt wie verpflichtet erachten, Fürforge zu treffen,
dafs alle feine künftigen Bürger, fo weit er darauf zu
wirken im Stande ift, von den Einflüffen chriftlich reli-
giöfer Bildung wenigftens im Erziehungsalter berührt
werden, wenn er auch den Erwachfenen das Recht nicht
befchränken kann, ohne Religion zu leben. Das Erziehungsrecht
der Aeltern erleidet hier durch die Lebens-
intereffen der Gefammtheit eine nothwendige Befchrän-
kung.

Darmftadt. K. Köhler.

Zur Kirchen-Musik.

1) Zimmer, Prof. Pfr. Lic. Dr. Friedr., Der Verfall des Kantoren
- und Organistenamtes in der evangelifchen Landeskirche
Preufsens. Seine Urfachen und Vorfchläge zur
Befferung. Quedlinburg, Vieweg, 1885. (VIII, 88 S. 8.)
M. 1.—

2) Spitta, Friedr., Haendel und Bach. Zwei Feftreden.
Bonn, Hochgürtel, 1885. (34 S. gr. 8.) M. —.90.

3) Spitta, Friedr., Heinrich Schütz. Eine Gedächtnisrede.
Hildburghaufen, Gadow & Sohn, 1886. (24 S. gr. 8.)
M. —.40.

4) Weber, Mufikdir.Organ.Guft., H.Zwingli. Seine Stellung
zur Mufik und feine Lieder. Zürich, Gebr. Hug, 1884.
(68 S. gr. 8.) M. 1.—

5) Böhme, Franz M., Die Geschichte des Oratoriums, für

Mufikfreunde kurz und fafslich dargeftellt. 2., gänz-