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Ausgabe:

1888 Nr. 25

Spalte:

626

Autor/Hrsg.:

Hübler, Bernh.

Titel/Untertitel:

Kirchliche Rechtsquellen 1888

Rezensent:

Köhler, Karl

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Seite 1

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625 Theologifche Literaturzeitung. 1888. Nr. 25. 626

gefchrieben, wann Prediger und Gemeinde niederzuknieen
refp. (ich zu erheben hat; was zum Altar gewendet zu
fprechen ift u. f. f. Dagegen wird das Kreuzeszeichen
weder bei der Confecration der Abendmahlselemente,
noch bei dem Segensvotum erwähnt, mit welchem die
Gemeinde entlaffen wird. (Es ift auch in Schweden vor-
längft abgefchafft.) Bei der Confecration nimmt nur der
Geiftliche von den Worten: dies ift m. L. — refp. diefer
Kelch — ab Brot refp. Kelch in die Hand. Vom Singen
der liturgifchcn Stücke ift der Geiftliche dispenfirt,
wenn ihm das Vermögen dazu abgeht, im Uebrigen ift
der Verlauf folgender: Nach einem paffenden Eingangs-
liede (für die hohen Fefte werden beftimmte in Vor-
fchlag gebracht) fpricht der Geiftliche, am Altar knieend,
das Sündenbekenntnifs. (Gewifs ift diefe Stellung des
Sündenbek. am Anfang, wie es auch die preufsifche,
fchwedifche und andere Agenden haben, angemeffener als
die z. B. noch in fächfifchen Kirchen übliche Verlefung
desfelben nach der Predigt. Letzteres giebt ja den,
evangelifcher Auffaffung fehr unangemeffenen Anfchein,
als folle die ganze Predigt erft auf Erweckung von Bufse
hinzielen, ltatt fchon ein Zeugnifs des Rechtfertigungsglaubens
zu fein.) Die Gemeinde fingt dreifaches Kyrie
mit Ueberfetzung: oder nur in dänifcher Sprache: Herr
Gott Vater im Himmel—Herr Jefus Chriftus, Erlöfer der
Welt — Herr Gott heiliger Geift, wahrer Tröfter, erbarme

wohl im gröfseren Theile der deutfeh-evangelifchen
Kirche gewonnen hat; an manchem auch, das wohl auch
bei uns der Nachahmung da werth wäre, wo es noch
nicht fo eingeführt ift.

Weitenhagen bei Greifswald. Lic. Vogt.

Hübler, Geh. Ob.-Reg.-R. Prof. Dr. Bernh., Kirchliche
Rechtsquellen. Grundrifs mit ausgewählten Belagftellen.
Berlin, Puttkammer & Mühlbrecht, 1888. (VIII, 74 S.
gr. 8.) M. 2. —

Aus akademifchen Vorlefungen über Kirchenrecht
hervorgegangen, ift diefe Schrift beftimmt, einem Mifs-
ftande abzuhelfen, welcher dem Verf. dabei, laut Vorwort
, entgegengetreten ift. Das kirchenrechtliche Studium
leide in der Gegenwart fehr an der erfchwerten
Zugänglichkeit feiner zerftreuten Quellen. Die Befchäf-
tigung mit den kirchlichen Rechtsurkunden komme daher
.regelmäfsig nicht über das Summiren von todten
Namen und leeren Büchertiteln hinaus'. ,Die vorliegende
Schrift macht den Verfuch einer Abhülfe. Sie nennt
nicht blofs die einzelnen Quellen, fondern will fie durch
Analyfiren des Inhalts und Abdruck von ausgewählten
Proben erfchliefsen'. Aehnliches hat auch E. Friedberg
in feinem Lehrbuch des Kirchenrechts unternom-
dich über uns! — je nachdem ihr Gefangbuch diefe oder men, die vorliegende kleine Schrift ift indeffen überficht-

jene F'orm darbietet. Auf das grofse Gloria und Dornt- I licher und handlicher zum Studiren, als jenes grofse
mis vobiscum folgt Collecte mit Amen der Gemeinde. | Werk. Sie kann Jedem, der fich des wiffenfehaftlichen

Nach der Epiftel fingt G. einen Liedvers lobpreifenden
Inhalts; nach dem Evangelium: Gott fei gelobt für feine
frohe Botfchaft, oder: Preis und Ehre fei Dir, Herr! —
Dann Glaubensbekenntnifs ,in einer der autorifierten
Formen, wie fie in der Gemeinde herkömmlich ift';
Hauptlied; der Prediger betritt die Kanzel, und beginnt
dort mit einem Gebet, auf welches an den vier Haupt-
feften noch Gefang eines Feftliedverfes folgt. Dann
Predigt, gefchloffen mit dem kleinen Gloria. Von
der Kanzel fpricht er noch das allgemeine Kirchengebet
(von welchem zwei Formen zur Auswahl gegeben find);
fpecielle Fürbitten ; Vatcrunfer; Abkündigungen und ver-
läfst die Kanzel mit dem Segcnswunfch II Cor. 13, 13. —
Nach einem Gefang folgen die Taufen, ,wo nicht auf

Studiums des Kirchenrechts befleifsigen will, als brauchbares
Hülfsmittel empfohlen werden, auch den Theologen,
von welchen ja zu wünfehen ift, dafs das kirchenrecht-
lichc Studium bei ihnen gröfsere Beachtung fände, als
gemeinhin gefchieht. Freilich ift die fchwere Zugänglich-
lichkeit der Quellen zwar eine, aber nicht die einzige Ur-
fache der verbreiteten geringen Neigung zur Befchäftigung
mit den mittelalterlichen Kirchenrechtsquellen. Doch
das ift hier nicht weiter zu befprechen. Wie gewöhnlich
mufs fich auch in Hübler's Grundrifs das evan-
gelifche Kirchenrecht mit einer weit knapperen Behandlung
genügen laffen, als das katholifche. Eine wichtige
Claffe von Rechtsquellen, die neueren Kirchenverfaffungs-
gefetze, erfcheint nur fehr wenig berückfichtigt; nur aus

Antrag der Gemeinde und mit Genehmigung des Bifchofs j der preufsifchen Kirchengemeinde- und Synodalord-
diefe auf andere Zeit verlegt find' Darauf die Kate- • nung von 1873 und Generalfynodalordnung von 1876
chifation der Jugend, wo folche ftattfindet. Die j find einige Belegftellen (.Belagftellen' ift ein Unwort)
Abendmahlsfeier wird dann eingeleitet durch einen Lieder- i mitgetheilt. Der Theologe wenigftens wird mehr das

vers, ftatt deffen auch die Praefatio mit Sanctus und Ho
sianna geblattet ift, wo die verfammelten Hausväter der
Gemeinde diefe einzuführen befchliefsen. Nach einer
kurzen Vermahnung an die Communicanten fingt der
Geiftliche das Vaterunfer, wozu jene niederknieen, die
übrige Gemeinde fich erhebt. Auf die Weihung folgt
fofort die Austheilung mit den Worten: ,Dies ift Jefu
wahrer Leib', .Dies ift Jefu wahres Blut'; während deffen
die übrige Gemeinde ,0 Lamm Gottes' oder ein anderes
Abendmahlslied fingt. Nach der Austheilung Votum an
die Communicanten ,Der gekreuzigte und auferftandene
Chriftus Jefus, welcher jetzt Euch feinen heiligen Leib
und Blut gefchenkt hat, womit er genug gethan hat für
alle Eure Sünden, ftärke und erhalte Euch damit in
wahrem Glauben zum ewigen Leben! Friede fei mit
Euch! Amen!' Nach einer Dankcollecte — an deren
Stelle natürlich, wenn keine Abendmahlsfeier ftattge-
funden, eine andere tritt, nochmaliges Dominus vobisenm;

Bedürfnifs fühlen, mit den Urkunden des heute geltenden
Rechts bekannt zu werden, als mit den Capitata Angil-
ramni, fränkifchen Bufskanones und anderen Dingen von
nur gefchichtlichem Werthe. Auch die preufsifchen
Culturkampfgefetze, welche verhältnifsmäfsig reichlich
berückfichtigt find, gehören in der Hauptfache jetzt fchon
zu den Dingen, die nur gefchichtliche Bedeutung haben.

Darmftadt. K. Köhler.

Scheurl, Dr. Adf. Frhr. v., Die Lehranweisung der
Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung von 1533, neu

hrsg. Mit einem Vorwort von Geh.-R. Prof. Dr. Fr.
Frank. Nördlingen, Beck, 1888. (VII, 70 S. gr. 8.)
M. 1. 20.

Nach dem Vorgang des fächfifchen Unterrichts der
Vifitatoren an die Pfarrherrn enthält auch die Branden-
aarontifcher Segen; Schlufsgefang." I burg-Nürnberger Kirchenordnung von 1533 (von Ofian-

Gewifs wird der kräftig evangelifche Charakter
diefer ganzen Liturgie den Gemeinden, für die fie beftimmt
ift, zu reicher Erbauung gereichen. Und mag
auch manches darin ein alterthümlicheres Gepräge tragen,

der und Brenz) in einer Reihe von Abfchnitten (von der
Lehre, vom A. und N. Teftament, von der Bufse, vom
Gefetz, vom Evangelio, von Kreuz und Leiden u. f. w.)
eine Anweifung für die einfältigen Pfarrherrn zur rechten

als es vielfach uns Deutfchen zufagt; überwiegen wird Verwaltung ihres Amts als Lehrer des Evangeliums. Diefe
doch die Freude an der überaus grofsen Uebereinftim- Lehranweifung läfst der verdiente Erlanger Kirchenrechts-
rriung mit der Gcftaltung des Gottesdienftes, wie er fie ! lehrer hier in befonderem Abdruck erfcheinen. Einzel-