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Ausgabe:

1888

Spalte:

475-477

Autor/Hrsg.:

Bassermann, Heinrich

Titel/Untertitel:

Entwurf eines Systems evangelischer Liturgik 1888

Rezensent:

Köstlin, Heinrich Adolf

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gefunden, auch nur eine einzige feiner Schroffheiten zu
mildern.

Dornreichenbach. Lic. Dr. Wetzel.

Bassermann, Prof. Dr. Heinr., Entwurf eines Systems
evangelischer Liturgik. Stuttgart, Cotta, 1888. (IV, 68 S.
gr. 87 M. 1.20.

Die Disciplin der Liturgik bildet nach Baffermann's
Auffaffung von dem Syftem der praktifchen Theologie
mit der Homiletik zufammen die Lehre vom Cultus,
welche ihrerfeits wieder mit der Katechetik und Paftoral-
lehre (= Theorie der Seelforge) die Lehre vom Kirchen-
dienft bezw. von der Selbfterbauung der chriftlichen
Kirche ausmacht. Der Cultus ift die Darftellung des
chrifllich frommen Bewufstfeins (§ 14) des die Gemeinde
erfüllenden, fie conftituirenden und zufammenhaltenden
Erlöfungsbewufstfeins und zwar deffen freier, fpontaner
Ausdruck, im Dienfte und mit dem Zwecke der Selbft-
erbauung der Gemeinde, d. i. der Hebung oder Stärkung
diefes Erlöfungsbewufstfeins. Im Unterfchiede von der
Homiletik ift fodann die Liturgik (nicht = Cultuslehre
überhaupt, fondern) die Wiffenfchaft von denjenigen
,Elementen des chriftlichen Cultus, fowie ihrer Verbindung
untereinander, welche im Unterfchiede von dem
homiletifchen nicht der freien Perfönlichkeit des cultifch
Plandelnden anheimgegeben, fondern durch die cultifche
Gemeinfchaft, beziehungsweife deren leitende Organe
nxirt find'. Sie umfafst alfo folgerichtig fämmtliche,
kirchlich fixirte Handlungen und Elemente, welche aufser
der Predigt oder freien Rede das die Gemeinde erfüllende
Erlöfungsbewufstfein zur Darfteilung bringen,
nicht blofs die von dem Herrn felbft geftifteten .Gotteshandlungen
', wie fie von Zezfchwitz, Syftem der praktifchen
Theologie. 1876. S. 132 ff. nennt, weil fie ,ihre
unabänderliche Form und Wefensart aus der Kirchen-
ftiftung felbft ableiten', fondern auch die ,Kirchenhandlungen
, die in kirchlicher Freiheit fo oder anders oder
überhaupt nicht geübt werden können' {ib. S. 132), die
Initiationshandlungen der Taufe, Confirmation, Ordination
, die Communion-Handlung, fowie die Benedictions-
handlungen der Trauung und Beerdigung. Denn das
Gemeinfame aller diefer Handlungen ift, dafs fie in
kirchlich fixirter, gebundener Form das Erlöfungsbewufstfein
zur Darfteilung bringen — ob dies im
eigentlichen Gemeindegottesdienft gefchieht, ob einzelnen
Gemeindegenoffen gegenüber, ob fie regelmäfsig ftatt-
finden, oder veranlafst durch fpecielle Bedürfnifse und
Vorkommnifse, ift für den Begriff des Liturgifchen als
des gemeindlich Fixirten zunächft von untergeordneter
Bedeutung. Die Unterfcheidung zwifchen den von dem
Herrn der Kirche felbft geftifteten Handlungen, welche
begrifflich und wefentlich den Herrn felbft zum Subject
haben, und denjenigen, welche die Kirche als das eigentliche
Subject ohne ausdrückliche göttliche Stiftung aus
freiem Ermeffen fixirt, beziehungsweife alfo die Unterfcheidung
desjenigen bei den von Chriftus geftifteten
Handlungen, was zur Stiftung als folcher, von dem was
nur zur ceremoniellen Einfaffung gehört, lag Baffermann
ferner, da das ausfchliefsliche Subject des Cultus — wie
fich aus feiner Definition der Erbauung von felbft ergiebt
— die chriltliche Gemeinde felbft ift. Der Unterfchicd
zwifchen dem göttlich (ftatutarifch) Fixirten im kirchlichen
Handeln und dem der Freiheit der Kirche überladenen
kommt bei Baffermann an anderer Stelle und unter einem
anderen Gefichtspunkte zur Geltung, fofern er zwifchen
objectiven und fubjectiven Elementen des Cultus unter-
fcheidet, unter den erfteren diejenigen Acte befafst,
welche das Wort Gottes darbieten, unter den letzteren
diejenigen, welche die Gemeinde zum eigentlichen Subject
haben (Gebet, Confiteor, Credo, Kirchenlied). Dem
Bedenken, dafs durch die Zufammenordnung von in

ihrem Werthe fo verfchiedenen Handlungen unter dem
doch mehr nur formalen Gefichtspunkt des gemeindlich
fixirten Handelns der Unterfchied zwifchen .Gottes- und
Kirchenhandlung', mit von Zezfchwitz zu reden, ver-
wifcht, beziehungsweife der Schein erweckt werde, als
ftünden Handlungen, wie die Einfegnung der Ehe oder
die kirchliche Beerdigung auf derfelben Linie wie die
Sacramente, oder als unterftünde bei den letzteren alles
Liturgifche, nicht blofs die ceremoniellc Einfaffung des
göttlich Geordneten, dem Ermeffen der Gemeinde,
könnte vielleicht dadurch vorgebeugt werden, dafs die
Unterfcheidung zwifchen Göttlich-Fixirtem, bezw. ge-
fchichtlich Gegebenem nicht erfl bei der Anführung der
liturgifchen Elemente verwerthet und nicht erft aus dem
Erlöfungsbewufstfein § 62 abgeleitet, fondern fchon in
den Grundbegriff der Selbfterbauung aufgenommen
würde, da ja diefer Unterfchied für Katechetik und
Paftoral ebenfo mafsgebend ift, wie für die Cultuslehre,
und innerhalb der letzteren für die Homiletik fo wichtig
wie für die Liturgik, was in § 42 ausdrücklich betont
wird, obfehon die dort erhobene Forderung der Ob-
jectivität des Inhalts nicht eine liturgifche, fondern eine
allgemein chriftliche, evangelifche ift, alfo unter die
Vorausfetzungen der Liturgik gehört, und beffer in der
Principienlehre gleich für alle Elemente und Formen
der Erbauung entwickelt würde. Dann würde der Cultus
zu definiren fein als die Selbfterbauung der Gemeinde
auf dem Grund des (objectiven) Gottesworts und
! der Sacramente durch Darftellung des durch diefe beiden
normirten und genährten Erlöfungsbewufstfeins.
Die Liturgik wäre die Wiffenfchaft von denjenigen
Formen und Elementen der Erbauung und ihrer formellen
Gliederung, welche — — — durch die cultifche
Gemeinfchaft fixirt find, und umfafste I. die kirchliche

' Iii*

Ordnung der Sacramcntsverwaltung, bezw. deren liturgifche
Einfaffung; 2. die Elemente, Acte und Formen
der eigentlichen Gemeindeham Hungen, welche dann
wieder in Communion- (auf die Gemeinde als Ganzes
gerichtete), Initiations- (wobei die Taufe wegfiele, weil
sub 1 zu behandeln) und Benedictions-Handlungen zerfielen
. Bei den Handlungen sub I wäre die Gemeinde
Subject nur der ceremoniellen Gliederung und Einfaffung
, bei den Handlungen sub 2 ausfchliefslich handelndes
Subject; allerdings würde die Abcndmahlsfeier
als facramentale von dem .Gemeindegottesdienft'= Selblt-
erbauung durch's Wort {sub 2) getrennt — was ja
Baffermann unferes Erachtens mit Recht auch thut; dafür
würde einerfeits den Sacramcntshandlungen ihr befondc-
res Recht, Göttlich-Geordnetes und Menfchlich-Freies,
Gottesgabe und menfehliche Einfaffung oder gemeindliche
Fixirung träte fchlicht und klar auseinander, der
Unterfchied diefer fundamentalen Acte von den blofs
gemeindlichen träte in's Licht, und doch würde der unnatürlichen
Zerreifsung gewehrt, die von Zezfchwitz vornimmt
, wenn er die Taufe in die Katechetik, die Ehe-
fegnung und die Beerdigung in die Seelforge verweift
und in die Cultuslehre eigentlich nur die Abendmahlsfeier
aufnimmt. Dafs Baffermann auch bei den Bene-
dictions- und Initiationshandlungen als handelndes Subject
die Kirche, die Gemeinde vorausfetzt, ift fehr zu
billigen: es wäre vielleicht nicht ohne Bedeutung, die
für den Ort und die Art des Vollzugs hieraus fich ergebenden
Confequenzen bei Taufe und Beeidigung
weiter zu entwickeln. — Das Syftem der Liturgik gliedert
fich in drei Theilc: [. in die principielle Liturgik,
welche die feftftehenden Elemente aus dem Wefen des
cultifchen Handelns überhaupt wie aus demjenigen der
chriftlichen Kirche in evangelifchem Verftändnifs ableitet
; 2. einen gefchichtlichen, welcher die bisherige
Fintwickelung der feftftehenden Cultuselementc darftellt;
und endlich 3. den praktifch-fyftematifchen, der angiebt,
j wie fich der evangelifche Cultus in Hinficht auf feine
I feftftehenden Elemente heute zu geftalten habe mit Rück-