Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1888 Nr. 17

Spalte:

433-436

Autor/Hrsg.:

Berchtold, Jos.

Titel/Untertitel:

Die Bulle Unam Sanctam, ihre wahre Bedeutung und Tragweite für Staat und Kirche 1888

Rezensent:

Köhler, Karl

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

433

Theologifche Literaturzeitung. 1888. Nr. 17.

434

gewalt in feiner Vereinigung in der Hand des Monarchen,
fowie das Verhältnifs der oberften Kirchengewalt des
Landesherrn zu den Organen feines Kirchenregiments,
Confiftorium und Synodus und zur Vertretung der Landeskirchengemeinde
, der Landesfynode; im zweiten Theil die
Stellung, die der ev. Kirche als einer öffentlichen Corporation
im Staat zukommt, die befondere ftaatsrecht-
liche Stellung der Geiftlichcn und der kirchlichen Behörden
. Die Art, wie er dabei, immer in Anerkennung
der gefchichtlichen Wurzeln, insbefondere der allmählichen
Loslöfung vom Territorialismus, auf das Schwanken,
in welchem hier die gefetzlichen Beftimmungen fowie
die Verfaffung fich befinden, fowie auf die Widerfprüche
aufmerkfam macht, die zwifchen den von der neuen
Gefetzgebung ausgefprochenen oder eingehaltenen Grund-
fätzen und einer Reihe von geläufigen, im privaten wie
öffentlichen Gebrauch fortbeftehenden Anfchauungen,
Bezeichnungen u. f. w. fich finden, erfcheint völlig zutreffend
. Auch der Verfuch, die Richtung zu beftimmen, in
welcher fich entfprechend der herrfchenden Strömung in
der Gefetzgebung diefe Widerfprüche löfen würden (Behandlung
der Kirche als öffentlicher Corporation mit einer
wenn auch befchränkten Autonomie), wird in der Hauptfache
als richtig anerkannt werden müffen. Zweifel aber
wird es erregen, ob die thatfächliche Entwickelung diefe
Bahn cinfchlagen wird, ob nicht die Folgerichtigkeit rechtlicher
Ausführungen hinter dem Gewicht wird zurückftehen
müffen, welches der Zähigkeit gefchichtlicher Ueber-
lieferungen, insbefondere dem Nachwirken des gefchichtlichen
Ausgangspunktes unferer heutigen Zuftände inne
wohnt. Keinenfalls aber geht es an, wie der Verfaffer
S. 61 ff. thut, vom Boden der lutherifchen Reformation
aus diefe oder jene Form der Kirchenverfaffung oder des
Verhältnifses von Kirche und Staat fchlechthin für ,un-
evangclifch' zu erklären. Denn die Reformation Luther's
kennt für diefes Gebiet nur die Frage nach gröfserer
oder geringerer Zweckmäfsigkeit und beurtheilt diefe
Frage einfach nach dem Gefichtspunkt, ob die Predigt
des Evangeliums durch jene Ordnungen gefördert oder
gehemmt wird. Wenn fich Verf. für feine Anfchauung
auf die Art. Smalc. und deren Auffaffung des Kirchenregiments
beruft, fo vermag er dies nur auf Grund einer
falfchen Auslegung derfelben. Denn die potestas ecclesias-
tica der Reformatoren ift bekanntlich etwas ganz anderes
als unfere heutige ,Kirchengewalt', unfer ,Kirchenregiment
'. Es ifl vielmehr, wie felbft die vom Verf. angezogenen
Stellen beweifen, die Vollmacht zur Verkündigung
des Evangeliums in Wort und Sacrament.

Gicfsen. Karl Müller.

Berchtold, Prof. Dr. Jof., Die Bulle Unam Sanctam, ihre
wahre Bedeutung und Tragweite für Staat und Kirche.
München, Kaifer, 1887. (435 S. gr. 8) M. 2.70.

Die Bulle Unam Sanctam von Bonifacius VIII. ift
ein Pfahl im Fleifch für alle die Anhänger des Unfehl-
barkeitsdogma's, welche gleichwohl ein erträgliches Verhältnifs
der katholifchen Kirche zu der beftehenden
Staatsordnung erhalten möchten. Sie bildet das eigentliche
feierliche Programm der Papftpolitik, wo mit einer
rückhaltlofen Offenheit, wie fonft nicht häufig, die letzten
Ziele derfelben fich enthüllen. An Bemühungen, die
Bedeutung der Bulle abzufchwächen und fie in einer
verhältnifsmäfsig harmlofen Beleuchtung erfcheinen zu
laffen, ift denn auch kein Mangel. Eine erneute Unter-
fuchung der Bulle zur Klarftellung ihres wirklichen Inhalts
und ihrer Tragweite für Kirche und Staat ift unter
diefen Umftänden eine dankenswerthe Gabe. Die vorliegende
Schrift liefert eine folche in vorzüglicher Weife.
Sic fchliefst fich an die früheren Arbeiten des Verf.'s in
dem Unfehlbarkeitsftrcite, das von ihm redigirte Gutachten
der Münchencr Juriftenfacultät von 1869 und die

Schrift ,die Unvereinbarkeit der neuen päpftlichen Glau-
bensdecrete mit der baierifchen Staatsverfaffung' 1871,
zu welchen fich der Verf. noch jetzt rückhaltlos bekennt,
würdig an und liefert für den damals eingenommenen
Standpunkt eine wiederholte und verftärkte Begründung.
Das Ergebnifs der Unterfuchung ift dies, dafs die Bulle
Unam Sanctam zweifellos den Charakter einer Erklärung
ex cathedra an fich trägt, alfo feit Verkündigung der Unfehlbarkeit
für unfehlbar angefehen werden mufs, und
zwar ihrem ganzen Wortlaute nach, nicht etwa blofs in
dem Schlufsfatz — welcher aus dem Zufammenhang mit
dem, was vorausgeht, geriffen, allenfalls eine folche Deutung
zuläfst, dafs er als ein für den Katholiken felbft-
verftändlicher, daher aber auch keiner Definition bedürftiger
Gemeinplatz erfcheint — endlich, dafs die Tendenz
der Bulle ausdrücklich und allein die ift, das Verhältnifs
des Papftthums zu den weltlichen Gewalten klar zu ftellen,
bezw. die Ueberordnung des erfteren über alle Obrigkeiten
im Weltlichen wie im Geiftlichen zu behaupten.

| Der Nachweis wird aus der Vorgefchichte der Bulle,
fowie durch eingehende Unterfuchung ihres Inhaltes geführt
und zwar in einer Weife, dafs für den, der nicht

I von vornherein mit dem Intereffe an die Sache herantritt
, den Thatbeftand zu verwirren und zu verdunkeln,
kein Zweifel mehr beftehen kann. In's Einzelne einzu-

; gehen verbietet der Raum. Neu ift die vom Verf. vor-

! getragene Auffaffung des Ausdruckes humanae creaturae
im Schlufsfatze {subesse Romano Poutifici omni hnmanae
creaturae — esse de necessitatc salutis); er überfetzt ihn:
jeder menfehlichen Obrigkeit. Wenn er gegen die gewöhnliche
Deutung der Worte (aller menfehlichen Crea-
tur = allen Menfchen) geltend macht, dafs diefelben dann
auch die Nichtgetauften einfchliefsen würden, über welche
der Papft doch keine Macht in Anfpruch nimmt, fo
trifft zwar das wohl nicht zu. Es ift in der That auch
für diefe de necessitate salutis, dem römifchen Pontifex
unterworfen zu fein: weil fie es nicht find, find fie vom

1 Heile ausgefchlolfen. Aber richtig bezieht fich der Verf.

I für feine Deutung auf die Stelle I. Petr. 2, 13; von wo

I der Ausdruck omnis huinana creatura (stecoa avd-Qmjtlvi]
xx'iaid) offenbar entlehnt ift, und wo er nach dem Zu-

< fammenhang (,es fei dem Könige oder den Oberften' u. f. w.)

: nichts anderes bedeuten kann als nach Luther's guter
Ueberfetzung): aller menfehlichen Ordnung. Die Ob-
macht der Kirche, bezw. des Papftes über die weltliche
Gewalt ift im Sinne der Bulle eine directe (S. 46), daher
die jetzt beliebte, von den Jefuiten auf die Bahn gebrachte
Lehre von der potestas indirecta der geiftlichen

j über die weltliche Gewalt im Grund eine ketzerifchc ift;
doch wird mit Recht darauf hingewiefen, dafs zwifchen
der potestas directa und indirecta thatfächlich fo gut wie
kein Unterfchied ift (S. 74), letztere nur eine etwas weniger

1 abfehreckende Form zur Behauptung der nämlichen,
niemals aufgegebenen Anfprüche. Bei der Bcfprechung
der Vorgefchichte der Bulle findet fich auch, worauf aufmerkfam
gemacht werden mag, der Nachweis, dafs die

[ beiden zwifchen dem Papft und König Philipp gewechfel-

! ten Schreiben Dann time und Saat maxima tua fatuitas
gar nicht fo zweifellos als untergefchoben anzufeilen find,
wie jetzt gemeinhin gefchieht. Die mancherlei Ausflüchte
und Abfchwächungsverfuche, denen die Bulle
ausgefetzt war und ift, um ihr die Hörner und Zähne zu
benehmen, erfahren eine fiegreiche Kritik (es ift namentlich
der Fuldaer Hirtenbrief der deutfehen Bifchöfe von
1871, dann von Neueren Martens und Hergenröther, mit
denen fich der Verf. auseinanderfetzt). Es kann Einem
in der That um den Fleifs und die Mühe leid fein, die
da an eine ausfichtslofe Sache gefetzt werden: vielmehr
als all diefes mühfelige Drehen und Wenden würde eine
beftimmte Erklärung von entfeheidender Stelle bedeuten,
dafs man auf die von Bonifacius VIII. erhobenen Anfprüche
verzichte; aber eine folche ift nicht erfolgt und
wird nie erfolgen. Auch die Kritik, welche der Verf. auf