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Ausgabe:

1888 Nr. 15

Spalte:

373

Autor/Hrsg.:

Hatch, Edwin

Titel/Untertitel:

Die Grundlegung der Kirchenverfassung Westeuropas im frühen Mitttelalter 1888

Rezensent:

Harnack, Adolf

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373

Theologifche Literaturzeitung. 1888. Nr. 15

374

gebotene Gelegenheit, ein geiflig Freier zu werden, nicht j
unbenutzt zu laffen, die zweite aber dem bürgerlich Freien,
fich feines geifhgen Dienftverhältnifses bewufst zu werden.
Die Frage, wie ein Sklave es halten folle, wenn ihm Gelegenheit
geboten wird, bürgerlich frei zu werden, wäre
fonach gar nicht berührt. Das ,Werdet nicht der Men-
fchen Knechte' erklärt fich mit Hinweis auf Marquardt,
Handbuch der römifchen Alterthümer VII, 1, S. 167. Die
Stelle 8, 1—9 fafst Bois dialogifch, fo dafs Paulus die
betreffende Stelle des Briefes der Korinther Schritt für
Schritt widerlegt; ohne die deutfchen Ausleger zu kennen,
welche ihm feit Semler bis auf Heinrici vorangegangen
find. Er fetzt fich überhaupt nur mit Godet regelmäßig
auseinander. Andere franzöfifche oder deutfche Exegeten
treten mehr nur gelegentlich auf. Am wenigften wollten
auch mir die Refultate einleuchten, welche der Verf. mit
Mitteln einer reichlich und kühn geübten Conjectural-
kritik gewonnen hat. Ich denke darüber wie A. Sabatier
in den neuen Annales de bibliographie theologique, S. 6f., I
welche Zeitfchrift ich bei diefer Gelegenheit den Fach-
genoffen empfohlen haben möchte.

Strafsburg i. E. H. Holtzmann.

Hatch, D. Edwin, Die Grundlegung der Kirchenverfassung
Westeuropas im frühen Mittelalter. Vom Verfaffer au-
torifirte Ueberfetzung, beforgt von D. Adolf Ha rnack.
Giefsen, Ricker, 1888. (VII, 130 S. gr. 8.) M. 2.50

Am Anfang des vorigen Jahres erfchienen unter dem
Titel , The Growth of Church Institutions, zwölf Vorlefungen
von E. Hatch über die Anfänge der Kirchenverfaffung
Wefteuropas im frühen Mittelalter, d. h. von der Zeit
der Völkerwanderung bis zur gregorianifchen Zeit. Diefe
Vorlefungen fchliefsen fich an jene Vorlefungen über die
,chriftliche Gefellfchaftsverfaffung im Alterthum' an,
welche ich vor fünf Jahren deutfch herausgegeben habe
und denen es vergönnt gewefen in, dem Studium der Ver- '
faffungsgefchichte der Kirche bei uns einen fo kräftigen !
Anftofs zu geben. Auch die vorftehenden Vorlefungen I
fchienen mir der Ueberfetzung in hohem Grade würdig,
und ich wünfche ihnen eine weite Verbreitung; denn ob- I
gleich wir in Deutfchland vorzügliche Werke befitzen, j
in denen die hier behandelten Fragen ausführlich erörtert
find, fo haben wir doch keine kurzgefafste und vom
kirchengefchichtlichen Standpunkt entworfeneDarftellung.
Die Folge hiervon in, dafs unfere Compendien der
Kirchengefchichte in den betreffenden Partien fehr dürftig
find. Die Frage nach der Entftehung der mittelalterlichen
Kirchenverfaffung aber geht uns eigentlich noch
viel näher an, als die Frage nach dem Urfprung der altkirchlichen
Verfaffung; denn unfere proteftantifchen
Kirchen auf dem Continent find von diefer wefentlich
unabhängig geworden, während jene noch immer die
Grundform ihrer gegenwärtigen Verfaffung bildet. Und
da Verfaffungsfragen gegenwärtig wieder in den Vordergrund
gefchoben werden — ob zur Zeit oder zur Unzeit
, mag hier unerörtert bleiben —, fo ift es ein billiges
Verlangen, dafs Niemand fie erörtere, der die Kräfte,
welche die giltige Verfaffung einft hervorgerufen haben,
nicht kennt. Die Vorlefungen von Hatch find nun in
ausgezeichneter Weife geeignet, in das Studium der
mittelalterlichen Verfaffung einzuführen. Der Verfaffer j
hat die Gefchichte der Entwickelung jeder einzelnen In- |
ftitution vorgeführt, fich auf die Hauptfachen befchränkend |
und die Gefammtdarftellung einem gröfseren Werke vorbehaltend
. Die Vorlefungen behandeln 1) die Diöcefe,
2) den Diöcefanbifchof, 3; den Pfarrgeiftlichen, 4) die |
Pfründe, 5) die Pfarrei, 6) die Zehnten, 7) den Metropoliten
, 8) die Nationalkirchen, 9) die kanonifche Regel,
10) das Kathedralcapitel, 11) das Capitel und die Diöcefe,
12) den Altarplatz.

Marburg. Adolf Harnack.

Wattenbach, W., Ueber die Inquisition gegen die Waldenser
in Pommern und der Mark Brandenburg. [Aus: Abhandlungen
d. k. preufs. Akad. d. Wiff. zu Berlin'.] Berlin
[G. Reimer], 1886. (102 S. gr. 4.) M. 4. —

Unter den Verfolgungen der Inquifition gegen die
deutfchen Secten im Mittelalter ift vielleicht keine ausgedehnter
und erfolgreicher gewefen als die der neunziger
Jahre des 14. Jahrh., die fich vom Oberrhein und
der äufserften Grenze des Deutfehthums im Südoften bis
nach Preufsen und Polen erftreckt hat. Werthvolles Material
aus derfelben ift zumal in den letzten Jahren veröffentlicht
worden durch Preger und Haupt. Aber die
reichhaltigften und in vieler Beziehung intereffanteften
Mittheilungen verdanken wir der gröfseren erften Hälfte
der vorliegenden Arbeit Wattenbach's. Sie ftammen aus
derfelben Handfchrift, die Flacius einft gekannt und wahr-
fcheinlich auch befeffen hatte: nach dreihundertjähriger
Vergeffenheit hat fie W., geleitet durch den vorzüglichen
Katalog von Heinemann's über die Handfchriften der
Wolfenbütteler Bibliothek, wieder hervorgezogen, freilich
nicht mehr in alter Unverfehrtheit, aber noch reich genug
an Auffchlüffen über die Verfolgung der Waidenfer
in Pommern und Brandenburg durch denfelben Inquifitor
Petrus, 0. Cölest., der uns in jenen Jahren auch im Süden
und Südoften begegnet. Vorläufigen Mittheilungen (in
den SB. der kgl. preufs. Akad. d. W. 1886, IV) hat er
bald diefe ausführlicheren folgen laffen*)- Sie geben zu-
nächft genaue Kunde von dem jetzigen Zuftand und Inhalt
der Handfchrift, fodann eine Ueberficht über alle
Verhöre mit Angabe von Namen, Stand, Geburtsort,
Vater, Alter, fowie denjenigen Perfonen, durch welche
die Angeklagten der Secte zugeführt worden find. Endlich
folgen die Mittheilungen aus den Verhörsacten felbft
in der Weife, dafs wichtige Stücke ganz, das meifte, wie
es bei fo ausgedehntem Material allein möglich und erlaubt
war, in fyftematifcher Ordnung und im deutfchen
Auszug (unter Hinzuführung der bedeutendften Sätze
in lateinifchem Text, leider mitten im deutfchen Auszug)
wiedergegeben werden.

Der Gewinn, der fich aus den neuen Acten ergiebt,
befteht einmal und vor allem in der Feftftellung einer
fo grofsen Verbreitung des Waldenferthums in den nord-
öftlichen Theilen Deutfchlands, fowie des hohen Alters
diefer Verbreitung — denn die Angaben der Angeklagten
führen für die Anfänge mindeftens um 100 Jahre
zurück —; fodann in den Angaben über Glauben und
Sitte der Waldenfer und ihrer Gläubigen, endlich auch
einigermafsen in dem, was fie uns über das Verfahren
und die Stellung der Inquifition fehen laffen. In Bezug
auf den zweiten Punkt ift nun zwar wirklich Neues von
Belang aus den Acten nicht zu entnehmen. Allein auch
die reichliche Beftätigung ift hier willkommen und fodann
treten doch in manchen kleinen Zügen Individualifirungen
auf, die von Intereffe find, z. B. die abergläubifchen Vor-
ftellungen von den waldenfifchen ,Beichtern', die unter
ihnen im Umlauf find (vgl. bef. S. 43), oder die Umdeu-
tung des Fegefeuers auf die böfen Zungen der Menfchen,
welche die Gläubigen treffen (S. 59), wie der Indulgenzen
auf die Almofen, die man den Armen vor der Thüre
giebt (fo zweimal S. 61 faft wörtlich übereinftimmend, und
darum wohl ein von den Meiftern eingeprägter Satz). Wie
fehr auch hier die Thatfache beftätigt wird, dafs die
Beichte bei den wandernden .Brüdern' und das Vertrauen
auf eine ficherere, durch ihr apoftolifches Leben und
Amt verbürgten Abfolution durchaus der Mittelpunkt
ift, das tritt überall hervor, fpiegelt fich auch in der
Thatfache, dafs der Zutritt zur Secte durch die erfte
Beichte bezeichnet wird. Von einer eigenen Verwaltung
der übrigen Sacramente innerhalb der Secte ift auch

*) Einzelne beachtenswerthe Nachträge dazu hat W. inzwifchen in
den SB. der kgl. preufs. Akad. d. W. 1887, XXIX. S. 517 f. veröffentlicht.