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Ausgabe:

1886

Spalte:

91-92

Autor/Hrsg.:

Rietschel, Georg

Titel/Untertitel:

§ 14 der Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung und die von den Provinzialsynoden beantragte Aenderung desselben beleuchtet 1886

Rezensent:

Köhler, Karl

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Seite 1

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Fheologifche Literaturzeitung. 1886. Nr. 4.

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auch durch eigene Schuld, in die Lage verfetzt, fchnell 1 Sorge für das Heil der Seelen —■ dies ift am Ende bei
produciren zu müffen; und die dreifte Unwiffenheit, mit I allem kirchenregimentlichen Handeln bis zu dem aller-
welcher fich ein Theil feiner Gegner, z. B. ein Paftor ! äufserlichften zu fordern, denn bei Allem, was in der
Krüger, feinem Spotte preisgab, hat ihn wohl gehindert, , Kirche gefchieht, mufs letztlich der religiöfe Zweck der-
feiner Reue über feinen Fehltritt den rechten Ernft zu : felben beftimmend fein, — fo unerläfslich ift es doch,
bewahren. Dies dient zur Entfchuldigung und zugleich • dafs beide Reihen von Functionen, die geiftlich-feelfor-
zur Erklärung der Thatfachc, dafs ein geiftvoller und | gerlichen und die kirchenregimentlich-rechtlichen, im
unterrichteter Mann ein folches Buch fchreiben konnte. Begriff wie in der Ausübung überall klar unterfchieden
Aber für die Thatfache, dafs er felbft diefes Buch als eine werden. Die Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts wie
bahnbrechendeLeittung hinftellt, fehlt mir jede Erklärung, j die altlutherifche Doctrin von der potestas clavium thun
Marburg. W. Herrmann. j dies nicht in genügender Weife, daher die Berufung des

-----; Verf.'s auf die KOO. hier nicht durchfchlagen kann.

Rietschel, Superint. Pred.-Sem.-Dir. Dr. Georg, § 14 der Ift aber die Weigerung des Geiftlichen, einem Gemeinde-
Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung und die von den ; gliede das Abendmahl zu reichen, nicht ein Rechtsact,
Provinzialfynoden beantragte Aenderung desfelben, fondern eine feelforgerliche Handlung ohne Zwangskraft,

beleuchtet. Wittenberg, Herrofe's Verl., 1885. (55 S. , [° "ird d,uruch nachfolgenden Ausfpruch des

8> M _ s j KGR., welcher für die Zulaffung entfcheidet, die Rechts-

gr. 8.) m. . »o. | lage njcjjt geä,nfjert> d. h. es wird durch denfelben nur

Der Verf. bekämpft die von Leufchner und Beyfchlag ' erklärt, dafs der Anfpruch des Gemeindegliedes an den
vertretene, von uns in 1885, Nr. 15dieferLit.-Ztg. mitZuftim- Dienft des Geiftlichen, welcher durch deffen Weigerung
mung befprochene Anficht über § 14 der preufsifchen nicht aufgehoben war, nach wie vor fortbeftehe. Diefer
KGSO. und die geforderte Abänderung desfelben. Indem (Anfpruch hat darum auch in dem Falle, dafs Appelin

wir uns bezüglich des Status controversiae auf die Be-
fprechung der Leufchner'fchen Schrift in Nr. 15 beziehen,
bemerken wir hier nur Folgendes.

Verfaffer macht darauf aufmerkfam, dafs das Pro-

tion verfolgt wird, fo lang fortzubeftehen, bis über diefe
entfehieden ift. Einzelne Fälle aufsergewöhnlicher Art
wie die S. 37 ff. erzählten, den Seelforgererfahrungen
bei Privatcommunionen entnommenen, können dagegen

ponendum des Oberkirchenraths an die Provinzialfynot I fo wenig ins Gewicht fallen wie z. B. der andere, dafs
den, welches zu der vorliegenden Verhandlung geführ- j fich Jemand zur Abendmahlsfeier in der Gemeinde in
hat, zwei verfchiedene Fragen in Anregung bringe, näm- ( betrunkenem Zuftande einftellte. Selbftverftändlich wird
lieh 1) ob nicht die Ausdehnung des in § 13 der Trau- j da Niemand eine Vorentfcheidung des KGR. verlangen,
Ordnung gelegenen Principes (wonach bei Verfagung der um den Betreffenden zurückzuweifen. In Fällen wie
Trauung die Entfcheidung des Gemeindekirchenrathes J die erzählten wird zumeift fchon die mangelnde Zurcch-
nur auf Verlangen der Betheiligten einzutreten hat) auf nungsfähigkeit den Pfarrer rechtfertigen, welcher «Iii-
alle Fälle des § 14 KGSO. (Verfagung kirchlicher Hand- Spendung des Abendmahls verfagt. Auf der anderen
lungen überhaupt) auszudehnen fei, und dann erft 2) die Seite aber ift nicht abzufehen, warum der Pfarrer, welcher
nach der auffchiebenden Wirkung des Recurfes des im ,Beichtverfahren' vom Sacramente ausfchliefst, dies
Geiftlichen gegenEntfcheidungen des KGR. Die erfteFrage nur, wie der Verf. will, auf Grund von offenkundigen,
erledigt fich einfach dadurch, dafs offenbar der Vorbe- aber noch nicht an die Oeffentlichkeit gelangten, fon-
halt ,auf Verlangen der Betheiligten' (bezw. bei Wider- ! dem ihm unter dem Beichtfiegel bekannt gewordenen
fpruch der Betheiligten) implicite fchon in $ 14 KGSO. Thatfachen foll thun können. Für den Seelforger von
enthalten ift. Hat der Pfarrer einem Gemeindegliede | feinem Standpunkt mufs es ganz dasfelbe fein, wenn er
erklärt, und das kann er als Seelforger unzweifelhaft die Ueberzeugung von der Unwürdigkeit einer Perfon
ohne Befragen des KGR., dafs er ihm feines Seelen- j auf anderem Wege erlangt hat, und das kann für ihn in
zuftandes wegen das Abendmahl nicht reichen könne, ; nahezu zwingender Weife gefchehen. Ift einmal da
und der Betreffende bleibt darauf vom Sacramente fern, j Princip anerkannt, dafs der Pfarrer von fich aus im
fo ift zu einer Entfcheidung kein Anlafs mehr vorhanden. ' ,Beichtverfahren' vom Sacrament ausfchlicfsen, d. h. cx-
Diefer tritt erft ein, wenn eine Differenz zwifchen dem communiciren könne, fo find damit Confequenzen von
Geiftlichen und dem Gemeindegliede befteht. Was die | bedenklichfter Tragweite zugefianden. Wie bekannt ilt
Frage der auffchiebenden Wirkung des Recurfes des
Pfarrers betrifft, fo kann durch das, was von dem Verf.
in fcharffinniger Weife zu Gunften diefer auffchiebenden : zogen worden.

Wirkung ausgeführt wird, doch u. E. die gegentheilige | Mainz. K. Köhler

Anficht nicht erfchüttert werden. Es handelt fich fchliefs- i ——.------

lieh darum, ob dem geiftlichen Amte als folchem eine . ...

rechtliche, d. i. eine Zwangsgewalt zuftehc. Der Verf. Bencntigung

denn auch noch vor dem Abfchlufs des 16. Jahrhunderts
die Excommunication den Geiftlichen allgemein entbejaht
die Frage, wenigftens bis zu einem gewiffen
Grade, indem er eine doppelte Ausfchliefsung vom
Abendmahl unterfcheidet, nämlich die diseiplinarifche,
von den Gemeindeorganen verhängte, und dann eine
von dem Pfarrer im ,Beichtverfahren' ausgefprochene,
welche letztere aber auch Zwangswirkung haben, d. h.
gegen den Willen des Betroffenen in Kraft treten foll:
es wird dabei nur überfehen, dafs im letzteren Falle ein
Recurs gegen die Ausfchliefsung an den KGR. unftatt-
haft wäre, da ja der Pfarrer von diefem in Bezug auf
.Seelforge und Verwaltung der Sacramente' nach § 14
KGSO. unabhängig ift. Ref. mufs dem gegenüber an
der a. a. O. ausgekrochenen Auffaffung fefthalten, wonach
alle Rechtsgewalt innerhalb der Kirche Sache des
Kirchenregiments, nicht des geiftlichen Amtes ift. So
richtig es ift, was der Verf. ausführt, dafs auch bei der
Uebung der Kirchendisciplin zu jeder Zeit der feelforgcr

zu der Anzeige über ,Das Neue Teftamcnt griechifch
mit kurzem Commentar nach de Wette' in Nr. 3
Sp. 52.

In unferer Anzeige ift die Vermuthung ausgefprochen, dafs das Unternehmen
möglicherweife in Conflict mit dem Strafgefetz kommen könnte.
Diese Möglichkeit ift jedoch, wie wir nachtraglich ei fahren, dadurch aus-
gefchloffen, dafs de Wette feit mehr als dreifsig Jahren todt ift, daher
jedes Eigenthumsrecht an fein Buch, fowohl von Seite der Erben, als von
Seite des Verlegers, erlofchen ift. Aufserdem geht uns auch von dem
Verleger die Mittheilung zu, dafs das Werk nicht aus buchhändlerifcher
Speculation hervorgegangen, fondern von ihm aeeeptirt wurde, weil
,einem wirklichen Bedürfhifse entgegenkommend'. E. S.

Die Gefeilfchaft für pommerfche Gefchichte und Altertumskunde
beabfichtigt, den Briefwechfel des D. Joh. Bugen hagen herauszugeben.
Zur Förderung diefes Unternehmeis werden Diejenigen, welche etwa
noch unveröffentlichte Briefe von oder an D. Pomerantis nachzuweifen
vermögen, gebeten, mir giitigft da«on Kenntnis geben zu wollen,
fche Geftchtspunkt ieftgehalten werden muffe, d. h. die Weitenhagen bei Greifswald. Ltc. Vogt, ev. Pfarrer.