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Ausgabe:

1886 Nr. 26

Spalte:

623-624

Autor/Hrsg.:

Corsi, A.

Titel/Untertitel:

La situazione attuale della S(ta) Sede nel diritto internazionale 1886

Rezensent:

Geigel, Ferdinand

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Seite 1

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623 Theologifche Literaturzeitung. 1886. Nr. 26. 624

nung' gestempelt. Die Herausgabe der complutenfifchen bleibfei des Kirchenftaates ward jedoch wegen dort vor-
Polyglotte wird wie eine reformatorifche That gefeiert gekommener Unruhen noch vor dem Plebiscit am 2. Oct.
und der Verf. weifs von dem grofsen Segen zu er- ' 1870 von Italien befetzt, ausgenommen allerdings den
zählen, den fie unter den gebildeten Ständen Spaniens | vatikanifchen Palaft felbft. Die königl. Verordnung vom
ftiftete, da fie ja den latein. Bibeltext enthielt — als 9. Oct. 1870 beftätigte die Besitznahme .Roms und der
wenn diefer nicht in den zahlreichen Vulgata-Ausgaben römifchen Provinzen', ohne jedoch den vatikanifchen
vor 1520 längft weit bequemer zugänglich gewefen wäre 1 Palaft auszunehmen oder auch nur zu erwähnen; für die
und als wenn überhaupt das Mittelalter die latein. Bibel Beibehaltung des päpftlichen Befitzftandes im Vatikani-
nicht gekannt hätte. Bartholom. Carranza, der Erzbifchof ' fchen Palafte fpricht wohl der Vorbehalt des Art. 3 hin-

von Toledo, würde nach feinen Schriften ,geradezu einen
Ehrenplatz unter den fpanifchen Proteftanten verdienen',
wenn nicht der unbequeme Umftand vorläge, dafs er in

fichtlich der, gefetzlich noch zu fanctionirenden franchigie
territoriali. — Corfi, Lehrer des Völkerrechts an der
kgl. Univ. Macerata folgert nun p. 55 aus der, italieni-

Spanien wie in England ein eifriger Beförderer der In- fcher Seits nie ftattgehabten Occupation des vatikani-
quifition gegen ,Lutheraner' gewefen ift. Es werden , fchen Palaftes, dafs letzterer fammt Zugehörungen nicht
eben die Sätze, welche die Inquifition ihm aus feinen ] zum italienifchen Staatsgebiet zu rechnen fei, fondern
Schriften in beliebter Weife zurechtgeftutzt hatte und j ein ,neutrales Gebiet bilde (p. 6b)', ein Mittelding zwi-
von denen fie dann behauptete, dafs er ,in hohem Grade fchen der evangelifchen Armuth und den Reichthümern
verdächtig fei, fie zu glauben', die er aber abfchwur, ! weltlicher Herrfcher, fo wie ,cs für die volle Staatsais
treffende Charakteriftik feines ,Catechismus' hinge- hoheit des Oberhauptes des Katholicismus nöthig, aber
ftellt. Wer über evangel. Glaubenshelden fchreibt, follte 1 auch ausreichend fei'. Corfi's Abhandlung, welche in
vor allem über den Unterfchied zwifchen dem Reform- ihrem Schlufsergebnifse mit S. 287—292 des Bd. 54 des
katholicismus des 16. Jahrh. und der Reformation in's Vering'fchen Archivs für Kirchen-R. übereinftimmt, er-
Klare zu kommen fuchen. Aber wir treffen hier noch ! fchien zuerft in der Zeitfchrift La Legge (Fase. 22 u. 23.
jene Naivität an, die jeden Hinweis auf den gekreuzig- Vol. I, 1886). Zur völkerrechtlichen Richtigstellung des
ten Chriftus und jedes Studium der heiligen Schrift, jede Befitztitels, worauf des Papftthums fortdauernde Gefandt-
Klage über Mifsbräuche auf dem Gebiete des römifchen fchafts- und Gerichtshoheit im vatikanifchen Umkreife
Kirchenthums für ,evangelifche Zeugnifse' nimmt. Auch beruht, mufs auch auf die im Februarheftc 1884 der
betreffs der Waldenfer fcheint der Verf. noch völlig in j Academia di scienzc sociali e politiche erfchienene ,nota
den Mythen der Waldenferlegende gefangen zu liegen, criticar des ord. Prof. der Rechte Dr. Miraglia (vgl.
Wenigstens verfichert er uns, dafs die waldenfifche Centralbl. für Rechtswiff. V. 361) ,/ tribunali Vaticani'
Kirche den Spanier Claudius von Turin (9. Jahrh.) zu (21 p. in 8.) zurückgegangen werden; hierin wird des
den Ihrigen zähle, und beklagt, dafs die waldenfifchen j ord. Prof. d. R. Dr. Brufa Rechtfertigung des UrGemeinden
in Spanien nur wenig Ausbreitung finden
konnten wegen des Anfturmes der maurifchen Eroberer;
gleichwohl hätten fich Spuren von ihnen noch bis in's
13. Jahrh. erhalten. Auch der Satz, dafs vom 3.—9.
Jahrh. Spanien durch die Lehrflrcitigkeiten der ,Mani-
chäer, Neftorianer, I.ibellatiker, Priscillaner [fo] u. a. m.'
bewegt worden fei, mag wohl einen kundigen Lefer er-
fchrecken; was für Dogmen mögen denn wohl die libel-
latici in Spanien verbreitet haben? kennt der Verf. fpa-
nifche Manichäer des 3. Jahrh.'s und neftorianifche Con-
troverfen in der fpanifchen Kirche? — Das andere aber,
was wir beanftanden müffen, ift die Mifchung hiftorifcher
Relation mit novelliftifcher Zuthat: hier heifst's entweder
— oder. Mit einem kühnen .vielleicht', ,wohl', ,etwa'
läfst der Verf. feiner Phantafie freien Lauf und erzählt
uns Unterredungen, die kein Menfch belaufcht hat und
über die keine Quelle Bericht erftattet, vgl. z. B. S. 23.
24. S. 88—91 u. ö. In diefen feinen Zuthaten muthet
er dem Lefer theilweife recht Unwahrfcheinliches zu, fo
wenn er nach einer Ketzerverbrennung einen der dabei
betheiligten Mönche .vielleicht' abends zu feiner Erbauung
in der complutenf. Polyglotte lefen und nun in feinem
Gewiffen von der Wucht des göttlichen Wortes getroffen
werden läfst. Diefe eigenen Zuthaten heben fich
als die erbauliche Zugabe ab von den fonft mitunter

theils des Oberlandesgerichtes Rom vom 9. Nov. 1882
(liev. d. dr. internat. XV 114—145), anderfeits aber auch
Soderini's Angriff hiegegen (im Decbr.-Heft 1882 der
Rassegna italiand), bekämpft. Geh. Rath Geffcken's
.Völkerrechtliche Stellung des Papftes' (S. 39) theilt
Miraglia's Auffaffung, dafs ,der Papst fich mit Einfetzung
eigener Gerichtsbehörden vollkommen innerhalb der
für feine Autorität nothwendigen Grenzen gehalten habe'.
Miraglia glaubt p. 7 (unter Bezugnahme auf Art. Ii55
des gegolamento di sewizio in guerrd vom 26. Nov. 1882,
wonach keine Capitulation der künftigen politifchen
Regelung vorgreifen dürfe), den Vorbehalt vom 20. Sept.
1870 zu Gunsten des vatikanifchen Gebietes als durch
Volksabstimmung aufgehoben erachten zu müffen, —
eine Anficht, wofür fich auch R. Bonghi in der Lieferung
der Nnova Antologia vom 1. Januar (vgl. 1. März) 1884
ausfpricht. Die Frage liegt fo: Uebt der hl. Stuhl die
öffentliche Gewalt innerhalb des vatikanifchen Palaftes,
wie dies unzweifelhaft bis zum 20. Sept. 1870 der Fall
war, auch jetzt noch auf eigenen Namen hin {pro
suo, Allg. evang. - luth. Kirchenztg. 1885. S. 273), oder
nur precario modo kraft der, jederzeit widerruflichen
.Duldung' des Garantiegefetzes? Corfi nimmt offen
und rückhaltlos das erftere, Scaduto mit gleicher Bestimmtheit
das letztere an; einen Mittelweg gicbt's kaum.

wörtlich abgefchriebenen Berichten Llorente's (in der j Colmar im Oct 1886. F. Geigel

deutfehen Ueberfetzung von Höck). Wir enthalten uns Regierungsrath a D
des Eingehens auf weitere Einzelheiten; es galt uns,
dem Protest gegen diefe bedenkliche Literaturgattung 1

Ausdruck zu geben. Sie macht den Ultramontanen Bindemann, Palt. Lic. Ernft, Die Bedeutung des Alten

leichte Arbeit, die jetzt auf der Suche nach ,proteftan- Testaments für die christliche Predigt. Gütersloh, Bcr-

tifchen Gefchichtslügen' fich befinden. telsmann, 1886. (VI, 346 S. gr. 8.) M. 5.60.

Kiel. G. Kawerau. t-v t- 1 u u- 1 i- j
___________ Die rrage, welche Bindemann in vorliegendem

rnrii A La «situazinne attuale riella S'» Sede nel diritto ' Buche zu löfen oder doch ihrer LöfunS einen Schritt
Corsi, A., La situazione attuale della b bede nel diritto entgegenzuführen unternommen hat, ift gewifs eine bren-

internazionale. Roma, Civelli, 1886. (60 S. 8.)

Von der Uebergabe an die italienifchen Truppen
nahm die Capitulation Roms vom 20. Sept. 1870 die
leonifche Stadt aus [pranne la parte che comprende
il monte Vaticano e Castel San Angelo1); auch dies Ueber-

nende, für viele Prediger gar nicht oder nur unbestimmt
beantwortete, und richtig ift auch, was der Verf. monirt,
dafs gar keine Anweifung zur Orientirung über diefelbe
vorliegt. Da fie aber, fo lange das A. T. in der christlichen
Kirche als Offenbarungsurkunde gilt, wichtig