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Ausgabe:

1886

Spalte:

329-330

Autor/Hrsg.:

Wiermann, H.

Titel/Untertitel:

Geschichte des Kulturkampfes. Ursprung, Verlauf und heutiger Stand. 2. Aufl. 1. Lfg 1886

Rezensent:

Mueller, Karl

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Seite 1

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Theologifche Literaturzeitung. i88ö. Nr. 14.

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aber die C. A. rechnet den letztern Umfland nicht zu den I erfte von 7, ift erfchienen. Sie reicht gerade bis zu den

finnenfälligen Merkmalen der Gemeinde der Gläubigen,
fondern nur die Predigt des göttlichen Wortes und die
facramentalen Handlungen. In diefen Functionen hat die
richtig gedachte Kirche ihre Erfcheinung, wie ihren göttlichen
Grund. Das ift der rechte Sinn der lutherifchen
Lehre. Zinzendorf aber hat immer nur die Activität der
kleinen Gruppen, die auf den Namen Chrifti zufammen-
treten, als die fichtbare Erfcheinung der Kirche ange-
fehen, und indem er das mit dem bisherigen Beftand der
lutherifchen Kirche, trotz des Widerfpruches ihrer amtlichen
Vertreter, in Einklang meinte fetzen zu dürfen,
ift er in die Kette von Widerfprüchen gerathen, welche
feinem Charakter fo tiefen Schaden gebracht haben. Es
fieht ja fehr freundlich aus, dafs Z. die Anhänger, die er
in der Landeskirche gefunden hat, nicht aus derfelben
herausziehen, fondern fie an jedem Ort einem Geiftlichen
derfelben überweifen will. Aber welche Anmafsung gegen
einen folchen fpricht er z. B. in dem .Bedenken an die
Gemeinde zu Berlin vom IO. Aug. 1736' (Büd. Samml. II,
S. 126) aus! Die Perfpective in die Biographie, welche
die Darfteilung des Verf.'s darbietet, bleibt überall fehr
undeutlich und fragmentarifch. Das ift die Folge der
Begrenzung feiner Arbeit, zu welcher er berechtigt war,

Anfängen Falk's und befteht im wefentlichen in der Aneinanderreihung
von Auszügen aus offiziellen Acten fo-
wie aus Parlamentsreden. Bei letzteren wird auch das
unvermeidliche ,Bravo, oder Murren im Centrum', ,Ohoh,
links', ,Sehr richtig, rechts' u. a. Ergüffe der augenblicklichen
Stimmung pfiichtfchuldig aufgenommen. Dafs
die aufgenommenen Stellen immer befonders charakter-
iftifch wären, wird man fchwerlich fagen können.

Was bei folcher Anlage und Durchführung der Titel
.Gefchichte des Kulturkampfs' bedeuten foll, mag ein
anderer enträthfeln.

Halle a. S. ' Karl Müller.

Burkhard, Reg.-R. Wilh., Zur Lehre von der kirchlichen
Baupflicht. Einige Streitfragen auf diefem Gebiete mit
einer Anleitung zur Berechnung des Naturalwerthes
einer Baupflicht und einem Repertorium der Entfchei-
dungen des Oberftcn Gerichtshofes und der höchften
Verwaltungsstellen in Bayern über die wichtigsten und
oft wiederkehrenden Streitpunkte. Mit Ausnahme der
Anleitung zur Berechnung des Naturalwerthes und des
Aber wer die Biographie des Grafen kennt, wird auch Repertorium Sep.-Abdr. aus den Blättern für Rechtsum
ihretwillen die Farbe, in welcher deffen Anflehten j anvvendung. Erlangen, Palm&Enke, 1884. VIII, 200S
hier vorgetragen werden, etwas zu blafs und nicht ge-
hörig fchattirt finden. Ein Herrnhuter Theolog wird s ■ °-> m- 3

freilich, um die Pietät gegen den Stifter feiner Gemeinde
zu bewahren, demfelben nicht mit aller Genauigkeit auf
die Finger fehen, fo wie der Verf. alles, was er zur litur-
gifchen Dichtung rechnet, bei der Theologie von Z. in

Die vorliegende Schrift, welche nach einer auf dem
Umfchlag abgedruckten Notiz ,ein Erlafs höchfter Stelle'
als eine .ebenfo gründliche als mühevolle und namentlich
auch für den Praktiker fehr brauchbare wiffenfehaft-

Abgang bringt. Aber darin vermag ich nicht die Be- | liehe Arbeit' bezeichnet hat, und welche diefes Lob im
dingungen des wirklich gcfchichtlichen Bildes des Mannes, I vollen Mafse verdient, befchäftigt fich mit einer Reihe
auch nicht feiner Lehrweife zu erkennen. Zinzendorf ift j von Specialfragen des bairifchen Civilrechts, über welche
eben Theolog und liturgifcher Dichter in Einem. Auch | ohne fehr eingehende Kenntnifs der betreffenden Ver-
läfst fich die weibliche Art feines Charakters an der ! hältnifse ein Urtheil nicht wohl abzugeben ift. Wir belaunenhaften
, fpringenden Weife feiner theologifchen , fchränken uns darauf, diejenigen Momente hervorzuheben,

Combinationen in der Trinitätslehre, fo wie an der Hülf-
lofigkeit in den Lehren von den zwei Naturen und der
Straffatisfaction Chrifti erkennen, wo er fich in lauter
Widerfprüchen bewegt. Das läfst fich mit Grund nicht
in Abrede ftellen, obgleich Z. in der Erkenntnifs Gottes

welche von allgemeiner Bedeutung find. Sie finden fich
in einer Reihe von 'Abhandlungen, die den erften Thcil
des Buchs ausmachen.

1. Laicalzehent nach gemeinem und Würzburger
Recht. Das Tridentinum hat bei Unzulänglich-

durch Chriftus, in der Ableitung der Reue aus dem keit der Kirchenfabrik für baupflichtig an den Kirchen
Glauben an die Verhöhnung, in der Werthbeftimmung 1 gebäuden die Patrone und Andere erklärt, qui frucius
der Sünde als Verfagung des Vertrauens auf Gott haupt- j aliqiws (d. i. Zehenten) ex dictis ecclesiis perapiunt. Die

fachliche Aufftcllungcn Luther's zu erneuern vermocht
hat, welche den Nachfolgern Melanchthon's abhanden
gekommen waren. Den letzten Punkt hat der Verf.,
foviel ich fehe, nicht beachtet, auch nicht die freiere Art
der Behandlung der Bibel, worin ein aufklärerifches
Element bei Z. in die Erfcheinung tritt. Mit diefen Defi-
derien will ich dem Verf. nur bezeugen, dafs ich feine

Vorfchrift beruht auf der kanoniftifchen Fiction, dafs d._
Kirchenzehenten unveräufserlich feien, daher, wo Patrone
oder fonftige Dritte in den Befitz von Zehnten gelangt
find, diefe nur den Nutzgenufs daran erworben haben
können, der Zehent felbft aber im Eigenthum der betreffenden
Kirche verblieben und daher zu deren Be-
dürfnifsen nach wie vor beitragpflichtig fei. Fraglich ift

Darftellung mit der Genauigkeit kennen gelernt habe, ob hiernach alle im Befitz von Laien befindliche Zehnten

welche aus dem Dank für Belehrung und für Berichtigung als baupflichtig zu erachten feien? Da viele Zehnten nicht

mancher bisher gewonnenen Eindrücke hervorgeht. Denn auf dem kirchlichen Verband, fondern auf Feudal- und

diefes will ich ebenfo wenig in Abrede Hellen, als dafs landesherrlichen Verhältnifsen ruhten, fo entfeheidet fich

ich ein abweichendes Bild von dem Zufammenhang des der Verf. dafür, dafs die kirchliche Natur und daher die

Lebens und Denkens von Z. mir habe bilden müffen, ; Baupflichtigkeit von Zehnten gemeinrechtlich nur bei

als welcher in diefem Buche direct oder indireet vorliegt, folchen anzunehmen fei, welche fich nicht erweislich be-

r.. . A Ritfehl reits vor 1179 im Befitz von Laien befanden, da erft das

Böttingen. Lateranconcil 1179 den Satz von der Unveräufserlichkeit

-----—-1 ~ j der Zehnten fanetionirt und zu allgemeiner Geltung ge-

Wiermann, Dr. H„ Geschichte des Kulturkampfes. Urfprung, bracht hat Man wird den Nachweis als erbracht anfehen
Verlauf'und heutiger Stand. 2. Aufl. 1. Lfg. Leipzig, mu 2"Ablösbarkeit der primären Zehentbau-
Renger, 1886. (48S.gr. 8.) M. —. 75- pflicht. Nach bairifcher Gefetzgebung find kirchliche
Es liefs fleh denken, dafs nach dem ruhmvollen Baulaften, welche auf Zehntrechten ruhen, ablösbar.
-Friedensfchlufs' des preufsifchen Staates mit Rom, wie Streitig ift jedoch die Frage geworden, ob die Ablösbarer
ja fchon feit einiger Zeit vorauszufehen war, die keit fleh nur auf die fubfidiäre, oder auch auf die primäre
BlÜthen der Gefchichtsfchreibung rafch und zahlreich fleh Baupflicht erftrecke, was wieder auf die präjudicielle Frage
entfalten würden. Die erfte Probe diefer Art liegt vor: zuruckweift, ob es nach kanonifchem und bairifchem
eine I iefening diefer Gefchichte des Culturkampfs, die Recht überhaupt eine primäre Zehntbaupflicht gebe?