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Ausgabe:

1885 Nr. 25

Spalte:

607-612

Autor/Hrsg.:

Kühl, Ernst

Titel/Untertitel:

Die Gemeindeordnung in den Pastoralbriefen 1885

Rezensent:

Ritschl, Otto

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Theologifche Literaturzeitung. 1885. Nr. 25.

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gleich die Hoffnung ausfprechen, dafs die erffe, welche
nicht in demfelben Mafse anfchwellen wird, binnen
Jahresfrift wird folgen können. Mit derfelben follen dann
auch die nöthigen Regiffer gegeben werden.

Giefsen, im September 1885. E. Schürer.

Kühl, Infp. Dr. Ernft, Die Gemeindeordnung in den Pastoralbriefen
. Berlin, Hertz, 1885. (152 S. gr. 8.) M. 2. 80.

Durch die Anregung von Hatch fowie durch die
Entdeckung der ln)a%rj rwv dwdexa annazokwv ift auf
dem Gebiete der alterten Kirchengefchichte die Frage
nach den Anfängen der kirchlichen Verfaffung, welche
bereits keiner Antwort mehr zu bedürfen fchien, von
Neuem in den Vordergrund der Forfchung gerückt
worden. Das Vorhandenfein von Schwierigkeiten mannigfacher
Art, welches durch die Ausführungen Hatch's
deutlich geworden ift, macht eine genaue Detailunter-
fuchung der vorhandenen Quellen nothwendig, da Hatch
bei der Darlegung feiner Anflehten auf eine folche nicht
eingegangen ift. So ift die vorliegende Monographie
über die Gemeindeordnung in den Paftoralbriefen als ein
dankenswerther Beitrag zu den Forfchungen über die
ältefte Gefchichte der kirchlichen Verfaffung zu begrüfsen.
Freilich kommt diefes Intereffe für den Verf. erft in
zweiter Linie zur Geltung. Die Abficht feines Buches
ift, ,die Bedenken, welche fich manchen Kritikern aus
den kirchlichen Einrichtungen gegen die Möglichkeit
ihrer Abfaffung (der der Paftoralbriefe) in apoftolifcher
Zeit ergeben haben, zu befeitigen und fomit in diefer
Beziehung die Möglichkeit paulinifcher Abfaffung offen
zu halten' (S. 2). Demgemäfs verläuft die Unterfuchung
in folgenden Abfchnitten. Cap. II giebt eine .Darfteilung
der Gemeindeordnung in den Paftoralbriefen' als Grundlage
für die folgende Polemik, welche fich in Cap. III
(,Die negative Tendenzkritik') gegen die Verfuche, die
Paftoralbriefe als Fälfchung begreiflich zu machen, und
in Cap. IV (.Urfprung des Epifkopats und Presbyterats.
Die Hypothefen über ihre Ableitung') wefentlich gegen ;
die Hypothefe von Hatch und Harnack richtet. Die
,gefchichtliche Schlufsunterfuchung* (Cap. V) befpricht
einige für die Abfaffungszeit der Paftoralbriefe wichtige
Data. Der Verf. kommt zu dem Refultat, dafs die Ge- J
meindeordnung in den Paftoralbriefen keinen Einwand
gegen deren Echtheit begründe, und dafs der Streit über ;
diefe nur noch auf biblifch-theologifchem Gebiet auszu-
fechten fei. Es ift mir jedoch von vornherein zweifelhaft
, ob eine folche Scheidung zwifchen den biblifch-
theologifchen und den kirchenrechtlichen Gründen für
oder gegen die Echtheit der Paftoralbriefe durchführbar
ift. In diefem Urtheil bin ich durch das Buch Kühl's
nur beftärkt worden. Thatfächlich fcheint diefer nämlich ,'
die Echtheit der ftreitigen Schriften durch biblifch-theo- >
logifche Gründe hinreichend gefichert zu halten und zu- ;
weilen ftillfchweigend vorauszufetzen. Sonft hätte er J
nicht darauf verzichten können, zunächft die Frage zu
beantworten, ob denn die drei Briefe überhaupt demfelben
Verfaffer zuzufchreiben find. Gerade eine Beob-
achtung, wie die auf S. 13 mitgetheilte, hätte eine Unterfuchung
hierüber ') nahe gelegt. Denn dafs die Diakonen j
im Titusbrief nicht erwähnt werden, erledigt fich nicht
einfach durch die Behauptung, dafs die Gemeinen in
Kreta weniger ausgebildet waren, als diejenige von
Ephefus. Auch kann der Verf. in diefem Zufammen-
hange (S. 14) von einer ,gefchichtlichen Situation' der
Gemeinen von Kreta nicht wohl reden, ohne eine petitio
prineipii zu begehen. Denn eben die gefchichtliche Situation
ift nur durch den ftreitigen Titusbrief felbft ;
gegeben, deffen Abfaffungszeit die unbekannte Gröfse ift.

Das der Einleitung (Cap. I) folgende zweite Capitel i
fafst die Nachrichten der Paftoralbriefe über die Gemein-

1) Vgl. auch 1 Tim. 2, 10 ff. mit Tit. 2, 3: xuXoSidaaxulovQ.

deordnungen zu einem Bilde zufammen. Zuerft wird die
Auffaffung von der Kirche feftgeftellt, darauf folgt eine
Darlegung der Eigenfchaften und der Stellung der Bi-
fchöfe, Presbyter und Diakonen, dann eine Befprechung
der Stellung des Timotheus und Titus, endlich Unter-
fuchungen über die Begriffe Charisma und Ordination.
Von den in Cap. II gegebenen Einzelauslegungen hebe
ich die der Forderung hervor, dafs die Bifchöfe und
Diakonen (.nag yvvaixog ccvögsg fein follen. Kühl beweift
(S. 9), dafs mit derfelben nicht ein Verbot der zweiten
Ehe, deren Recht erft im montaniftifchen Streite fraglich
geworden fei, fondern des wilden Gefchlechtsverkehrs
gegeben ift. Ferner zeigt der Verf. (S. 22 f.), dafs die
doppelte Ehrerbietung (öwlfj tifii'i), welche die xaktog
icc-oeazdiTsg nQeaßtTSQOi erfahren follen (1 Tim. 5, 17 f.),
nicht als Befoldung aufzufaffen ift. Diefer Annahme
widerfpricht ja auch die bis zum Anfang des 3. Jahrhunderts
herrfchende Verwerfung einer Bezahlung von
Klerikern (vgl. Euscb. h. c. V, 18, 2; 28, 10). Dafs mit
jenem Ausdruck aber auch nicht, wie der Verf. will,
eine Unterftützung der Kleriker im Nothfall nahe gelegt
werden foll, ergiebt fich aus der Bedeutung von ti/ii] in
der altchriftlichen Literatur (Jida'/rj öfter; 1 Clem. 1, 3;
21, 6). 1 Tim. 5, 18 fafst aber die vtfirj augenfeheinlich
in dem damals unmöglichen Sinne von Befoldung und
möchte deshalb wohl als Interpolation auszufcheiden fein.

Im dritten Capitel wendet fich der Verf. gegen die
negative Tendenzkritik. Der für diefe von Baur aufgehellte
Grundfatz, dafs man, ,um die kritifche Frage auf
einen höheren Grad von Evidenz zu bringen, pofitive
Data nachweifen mufs, die den Brief in einen beftimmten
anderen, dem angeblichen Verf. fremden Kreis von Ver-
hältnifsen fetzen', wird dem Verf. zur Waffe gegen diejenigen
Forfcher, welche die Paftoralbriefe als ein Pro-
duet einer fpäteren, als der apoftolifchen Zeit begreiflich
zu machen unternommen haben. Wenn der Verf.
aber auch diefe Verfuche zum Thcil widerlegt hat, fo
hat er damit noch nicht überhaupt die von den Ver-
faffungsverhältnifsen ausgehenden ftinwände gegen die
Echtheit der Paftoralbriefe beseitigt. Denn durch den
von Baur geforderten Nachweis eines pofitiven Zweckes
der Fälfchung wird, um mit diefem felbft zu reden, nur
ein höherer Grad von Evidenz angeftrebt. Wir muffen
uns aber häufig mit einem niedrigeren Grade von Evidenz,
ja oft auch nur mit einer Wahrfcheinlichkeit begnügen,
da nämlich, wo unfere Forfchung von den Quellen im
Stich gelaffen wird. Leider find wir ja über manche
Zeitabfchnitte recht fpärlich unterrichtet, und gerade
befonders über die drei erften chriftlichen Jahrhunderte.
Darum ift das Verlangen unbillig, dafs bei Fragen aus
diefer Zeit alle Theile eines Beweifes widerfpruchslos in
einander greifen follen. Und darum werden auch die
Zweifel an der Echtheit der Paftoralbriefe nicht zum
Schweigen gebracht werden, wenn auch das Unrecht
einer jeden Tendenzkritik nachgewiefen werden (ollte.

Im Einzelnen ift es Kühl gelungen, gegen Holtzmann
zu zeigen, dafs die Stellung der angeblichen Adreffaten
zu den Gemeinen, in weJchen fie wirken, nicht als die
von Erzbifchöfen vorzuftellen ift. Dabei genofs er Holtzmann
gegenüber den Vortheil, fchon die neu entdeckte
Jiöayi) roiv iß' annatnXwv benutzen zu können, welche
jenem im Jahre 1880 noch nicht zur Verfügung ftand.
Der Verf. erkennt in den Adreffaten Evangeliften,
welche neben anderen Rechten das der Einfetzung von
Presbytern und das der Disciplin über diefelben hatten.
Leider find ihm aber die Stellen Euseb. h. e. III, 37, 2. 3;
V, 10, 2 und die Ausführungen gänzlich entgangen,
welche Harnack (Lehre der Apoftel in Texten und Un-
terfuchungen II, S. 46- Anm. zu XI, 6 und S. 113 ff.) im
Anfchlufs hieran über die Apoftel-Evangeliften gegeben
hat. Er hätte fonft die Erörterung über die Stellung
der Adreffaten noch fruchtbarer machen können. Er
hätte dann auch nicht die allzu ausführliche Erörterung