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Ausgabe:

1885 Nr. 19

Spalte:

460-461

Autor/Hrsg.:

Friedberg, Emil

Titel/Untertitel:

Die geltenden Verfassungs-Gesetze der evangelischen deutschen Landeskirchen. Hrsg. und geschichtlich eingeleitet 1885

Rezensent:

Wasserschleben, F. V.

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Theologifche Literaturzeitung. 1885. Nr. 19.

460

den Paragraphen und insbefondere das letzte Capitel, 1
welches die religiöfen Functionen aus der Verföhnung |
mit Gott behandelt, enthalten, von ganz kleinen Zufätzen
abgefehen, keine Aenderung.

Wir find ausführlicher geworden, als es die anfängliche
Abficht war. Aber wir mufsten es werden, follten
wir nicht darauf verzichten, einen wirklichen Eindruck '
davon zu erwecken, welche erneute mächtige Gedankenarbeit
der Verf. auf diefe 2. Auflage gewendet, welche
gewaltige Verftärkung der von ihm aufgeführte Bau hier
gefunden hat und wie es wahrhaftig die Mühe reichlich
lohnt, auch für die, welche die erfte Aufl. gelefen haben,
auch diefer zweiten ein befonderes Studium zu widmen.

Ulm a. D. A. Bilfinger.

Theologische Studien aus Würtemberg. hrsg. vonDiaconen Th.
Hermann u. Lic. Paul Zeller. V.Jahrg. 1884.4 Hefte.
Ludwigsburg, Neubert. (328 S. gr. 8.) M. 8.—

Ref. ift der vorliegende V. Band der mit Recht bereits
eines guten Rufes geniefsenden Theol. Studien aus
Würtemberg mit dem ausdrücklichen Wunfche nur einer
Anzeige übergeben worden. Eine in das Einzelne eingehende
Beurtheilung ift einem fo reichen und mannigfaltigen
Inhalte gegenüber auch kaum möglich. Eben
diefe Mannigfaltigkeit, nicht nur der behandelten Themata
, welche den verfchiedenften theologifchen Gebieten
angehören, fondern vor Allem auch des theologifchen
Standpunktes, der darin zum Worte kommt, ift aber ein
ehrenvolles Zeugnifs für die echt wiffenfehaftliche Weitherzigkeit
der würtemberger Theologen, welche auch
zwifchen weit auseinandergehenden Anfchauungen loyale
Discuffion und gegenfeitige Anerkennung ermöglicht.
Eine Ueberficht des Inhaltes wird das beftätigen. Dia-
conus Hönig in Weinsberg bietet zwei, wefentlich auf
Schleiermacher'fchem Standpunkt flehende Abhandlungen
über ,Ed. v. Hartmann's R eligionsphilofophie',
welche fleh ebenfo durch lichtvolle Darftellung und ge- |
rechte Würdigung der Gedanken H.'s, wie durch treffende
Kritik fowohl der Mängel feinerGefchichtsauffaffung,
namentlich, foweit fie die Darftellung des Chriftenthums
angeht, als auch der Unzulänglichkeit feiner eigenen
Grundanfchauung und der daraus erwachfenen Religions-
conftruetion, auszeichnet. Umfomehr mufs freilich demgegenüber
ein Mangel an Gerechtigkeit in der Charak- I
teriflrung der ,neukantifchen Anficht' (S. 110) auffallen,
zumal Verf. S. 108, Z. 7 v. u. fleh felbft auf den Standpunkt
der ,Neukantianer', wie er wirklich ift, ftellt.

Von Profeffor E. Neflle in Ulm bringen Heft I u.
II Fortfetzungen feiner Darftellung des Verhältnifses
Luther's zu der Schrift, nämlich: II. Luther und der
Kanon, III. Schrift und Vernunft, in welchen der heutzutage
als Merkmal befonderer .Gläubigkeit' ausgege- j
benen Unfreiheit gegenüber der Bibel und der landläu- |
figen falfchen — neuerdings auch in dem Jahresbericht
der Brit. u. Ausl. Bibelgefellfchaft zum Ausdruck gekommenen
— Gleichfetzung des Unterfchiedes von ka-
nonifchen und apokryphifchen Büchern mit dem von
Gotteswort und Menfchenwort Luther's, gerade aus der
Vollkraft feines religiöfen Bewufstfeins erwachfene, Freiheit
als Spiegel vorgehalten wird.

D. phil. Friedrich Braun fucht in den kurzen ,Bemerkungen
über das Verhältnifs der Erkennt-
nifs zu Religion und Theologie', in geiftvoller und
intereffanter Weife das Recht der Mctaphyfik auf einen
metaphyfifchen Trieb zu begründen, und die Wahrheitselemente
der alten Gottesbeweife für den Gewinn einer
vom Glauben unabhängigen Gewifsheit, deren Inhalt
freilich befcheiden genug formulirt wird, zu verwerthen.
Wenn er fchliefslich als den einzigen Weg, den metaphyfifchen
Trieb real zu befriedigen, den energifchen Betrieb
hiflorifcher Unterfuchungen in biblifcher Einleitung, Leben
Jefu und Kirchengefchichte, bei welchen fich dem For-

fcher die Spuren des Ueberfinnlichen unwiderftehlich
aufdrängen werden, empfiehlt, fo kann man fich folche
Metaphyfik, mit der Einfchränkung, dafs dann Organ
und Object der Unterfuchung doch immer im Glauben
gegeben find, wohl gefallen laffen.

Höchft intereffante Beiträge zur Culturgefchichte des
16. Jahrhunderts find die Mittheilungen von Archiv-Sc-
cretär Dr. Schneider in Stuttgart über die würtem-
bergifche K irchenvifitation in der zweiten
Hälfte des 16. Jahrh. und diezurAbfchaffung des
Interims.

Neben kleineren Beiträgen von Hertlein (Verfuch
zur Interpretation des 82. Pfalms), Häring, (die
und D*n3? im A. T.), Neflle (Kleinigkeiten. 9. Maranathä)',
Trichotomus (Die Dreieinigkeit der göttlichen Eigen-
fchaften und des göttlichen Wefens; ein wunderlicher
Verfuch, die Trinität anthropologifch auf die Herder'fche
Trias: Licht, Liebe, Leben, zu begründen), üetinger
(Das Räthfel des Böfen, gelöft durch das Wunder des
Guten), find noch zwei gröfsere Abhandlungen befon-
ders hervorzuheben. Die eine, von Pfarrer Haug in
Strümpfelbach will eine .Darftellung und Beurtheilung
der Ritfchl'fchen Theologie' bieten, von
der jedoch die Beurtheilung noch ausfteht. Diefe Darfteilung
zeichnet fich vor anderen ihresgleichen durch
eine anerkennenswerthe Objectivität und lichtvolle Klarheit
aus. Endlich hat Decan Haug in Knittlingen ,die
biblifche Lehre vom Antichrift' eingehend behandelt
, eine Arbeit, welche den biblifch realiftifchen
Standpunkt und die endgefchichtliche Auffaffung der
Apokalypfe mit mafsvoller Nüchternheit vertritt.

Giefsen. Gg. Schloffer.

Friedberg, Geh. Hofr. Prof. Dr. Emil, Die geltenden Ver-
fassungs-Gesetze der evangelischen deutschen Landeskirchen
. Hrsg. und gcfchichtlich eingeleitet. Fref-
burg i. Br., Mohr, 1885. fXXXV, 1185 S. gr. 8.)
M. 28.—

Die vorliegende Sammlung bezweckt eine bisher von
Theoretikern und Praktikern fchwer empfundene Lücke
auszufüllen, und obfehon der Plan, ,den gefammten Stoff
des jetzt geltenden evangelifchen Verfaffungsrechts aller
evangelifchen Landeskirchen' zu veröffentlichen, noch
nicht vollftändig zur Ausführung gelangt ift, fo hat der
Hr. Herausgeber durch dies mit nicht geringen Schwierigkeiten
verbundene Werk fich doch ein neues grofses
Verdienft um die Wiffenfchaft und Praxis des evangel.
Kirchenrechts erworben.

Für die Grofsherzogthümer Mecklenburg hat der-
felbe, und wohl mit Recht, die älteren noch geltenden
Kirchengefetze nicht abdrucken laffen, theils, weil die-
felben foweit fie dem 16. Jahrhundert angehören, fchon
in Richter'« Kirchenordnungen berückfichtigt find, theils,
weil fie durchweg den damals herrfchenden Formen und
Grundfätzen der lutherifchen Confiftorialverfaffung ent-
fprechen, ein Abdruck des weitfehichtigen Stoffs daher
nicht angemeffen erfchien. Aus gleichem Grunde ift die
Mittheilung der älteren landesherrl. Verordnungen über
die Organifation der luther. Kirche in Schaumburg-
Lippe und Reufs j. L. unterblieben. Der in letzterem
Fürftenthume im Jahre 1882 den Ständen vorgelegte Ge-
fetzesentwurf über Bildung eines Kirchenraths und über
eine Synodalordnung, wobei die Regierung beabfichtigte,
mit der hiernach zu berufenden Synode eine Kirchen-
vorftandsordnung zu vereinbaren, wurde mit 1 Stimme
Majorität abgelehnt, weil der Landtag auch bei Feft-
ftellung der Kirchenvorftandsordnung eine Mitwirkung
beanfpruchte. Die Mittheilung der im ehemaligen Kur-
heffen erlaffenen älteren Gefctze ift unterblieben, da Ausficht
vorhanden zu fein fcheint, dafs mit der im vorigen
Jahren erfolgten Vorlage des Entwurfs einer Presbyterial-