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Ausgabe:

1885 Nr. 13

Spalte:

305-308

Autor/Hrsg.:

Beck, Carl

Titel/Untertitel:

Grundriss des gemeinen Kirchen-Rechts nach Richter-Dove 1885

Rezensent:

Köhler, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1885. Nr. 13.

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fchönen Ausstattung unterfcheidet, weift als Frucht der
inzwifchen gefchehenen Arbeit eine Menge von Verbefterungen
auf. In der Auffaffung des Künftlers und
im ganzen Aufbau feiner Gefchichte ift nichts verändert

werk von Richter, welches noch immer und mit Recht
die mafsgebende Stelle behauptet, in feinen neueren
Auflagen zu einem Umfang angewachfen (und wird es
in der in Bearbeitung befindlichen 8. Auflage voraus-

Uafs in letzterer Beziehung fleh immerhin etwas hätte | fichtlich noch mehr), dafs es fich zum Studium für an-
thun laffen (Gliederung der Entwickelungsgefchichte gehende Theologen und Juristen fehr wenig eignet, von

Uürer's in vier Perioden, Verarbeitung feiner theoretifchen
Schriften in die Biographie), deutet Springer an in
feinem Nekrolog Thauftng's (Repert. für Kunftwiffenfch.
1885 Heft 1, S. 144 f.)

Für die Lefer diefer Zeitfchrift bleibt der grofse
Vorzug des Werkes die Virtuosität, mit welcher Dürer's
Leben in den Zufammenhang feiner grofsen Zeit hineingestellt
ift. Seine Beziehungen zu den Humaniften und
zur Reformation find mit Vorliebe und Gründlichkeit
behandelt. So lange wir eine Reformationsgefchichte
von Nürnberg vermifsten, war Thaufing's Buch ein höchst

Hinfchius nicht zu reden. Auch das Kirchenrecht von
Friedberg, obwohl ausdrücklich zum akademifchen Gebrauch
bestimmt, bietet des Stoffes doch mehr, als ein
Durchfchnittscandidat zu bewältigen Luft oder Muth
haben wird. Das Erfcheinen eines kurzen, überflehtlich
bearbeiteten Kirchenrechtscompendiums ift darum dankbar
zu begrüfsen.

Die Arbeit von Beck ift ein Auszug aus dem Kirchenrecht
von Richter, und zwar in der siebenten, von
Dove beforgten Auflage, deffen Paragraphenzahlen beibehalten
find und deffen Sätze meist wörtlich wiederge-

dankenswerther Beitrag dazu. Und auch nachdem uns geben werden. Nur an einzelnen Stellen ift die Anord-
jüngft Roth mit feiner trefflichen Schrift befchenkt hat, nung des Stoffs im Original verlaffen, fo namentlich im

wird man nicht ohne Gewinn die betreffenden Capitel
bei Thaufing nachfchlagen. Mit Recht hat Dürer die
die Aufmerksamkeit der Theologen immer wieder auf
fich gezogen und auch mehrfach Bearbeitungen durch

rechtsgefchichtlichen Theil, wo indeffen die Richter-
Dove'lche Disposition mehr für fich haben dürfte. Der
feit dem Erfcheinen des Originals (1874) neu zugewach-
fene Stoff ift theilweife nachgebracht. Doch möchte man

diefelben erfahren (zuletzt von Luthardt 1875 und j hier etwas mehr wünfehen. So bleibt die neuere evan
Seil 1881). Er ift eines der erfreulichsten Beifpiele von j gelifche Verfaffungsentwickelung, insbefondere die preuf-
dem Eindruck, welchen die Luther'fche Reformation auf j fifche Generalfynodalordnung von 1876 und was damit
unbefangene, fromme Laiengemüther machte. Zwar hat ! zufammenhängt, ebenfo die bedeutungsvolle Aenderung
Janfsen das Möglichste geleistet, um ihn wieder in einen der Kirchengefetzgebung, welche durch den Uebergang
guten Katholiken zurückzuverwandeln. Denn begreif- ; zur Civilehe veranlafst worden ift (Trauform, Traupflicht,
licherweife ift es für einen römifchen Gefchichtsfchreiber Verfagung der Trauung u. f. w.), unerwähnt,
fatal, wenn der Schöpfer der Paffionen und des Marien- In Bezug auf Anlage und Inhalt des Buchs ift alle

lebens in Luthers Lehre das wahre Evangelium erkennt. I Zurückhaltung geboten, da, was darüber zu fagen wäre,
Und fo mufs Dürer wenigstens ,in feiner Kunft bis zu | meift auch das anerkannt claffifche Original trifft. Ein

feinem Tode echtkatholifch' geblieben fein. Wie Janfsen
fo etwas angefichts der Apoftelbilder und angesichts der
Ausführungen Thaufing's fchreiben kann, ift nachgerade
unfafslich. Doch geht Thaufing zu weit, wenn er Dürer
wegen feiner Apokalypfe von 1498 zu einem Reformator
vor der Reformation' macht. Ich habe Gelegenheit
genommen, das betreffende Capitel in der foeben
erfchienenen Springer-Feftfchrift einer ausführlichen Kri-

zelne Anstände, die fleh beim Durchlefen ergeben haben,
mögen indeffen erwähnt werden. Im rechtsgefchichtlichen
Theil ift das, was über die christliche Urzeit vorkommt
(auch in der 8. Auflage, deren 1. Lieferung bereits
1877 erfchienen ift), durch die neuesten Entdeckungen
und Arbeiten auf diefem Gebiete bereits überholt. Der
Einflufs der Vorreformatoren (unter welchen Wiclif und
Hus nur flüchtig berückfichtigt find) auf die kirchlichen

tik zu unterziehen. Thaufing übt hier die Nüchternheit j Verfaffungsideen fcheint mir nicht genügend gewürdigt,
und Gründlichkeit des Historikers nicht, die wir fonft an j Dafs in dem Religionsfrieden von 1555 die Reformirten

ihm rühmen dürfen. (Vgl. Gefammelte Studien zur Kunft-
gefchichte. Leipzig, Seemann 1885. Der umfangreichste
Beitrag diefer Feftfchrift ift eine intereffante Abhandlung
von Johannes Ficker über ,die Bedeutung der alt-
chriftlichen Dichtungen für die Bildwerke.' Ferner hat

nicht eingefchloffen gewefen feien (S. 30, was indeffen
von Richter-Dove nicht behauptet wird, 8. Aufl. S. 160)
ift beftreitbar. Das kirchliche Lehramt {potestas magisterii,
S. 39) wird im römifchen System richtiger (wie auch von
Richter-Dove 8. Aufl. S. 306 gefchieht) zur potestas juris-

ein anderer Mitarbeiter ebenda zu S. 228 ein Kunstblatt j dictionis als zur potestas ordmis gerechnet. Die Unter

reproducirt, vermuthlich ohne zu ahnen, dafs er damit
jedem Freunde der Luthergefchichte ein befonderes Vergnügen
bereitet. Es ift eine Zeichnung des Marten van

fcheidung ift nicht gleichgültig, die Subfumirung der
Lehrbefugnifs unter die Regierungsgewalt ift für den Geift
des Syftems höchft charakteriftifch. Dafs die von Pro-

Heemskerck, welche, zwifchen 1535 und 1538 zu Rom j teftanten unter fich gefchloffenen Ehen nach katholifchem
entstanden, den Lateran und insbefondere das Haus Kirchenrecht gültige Ehen feien (S. 119), ift nicht aus-

mit der Sca/a santa in dem Zuftande zeigt, wie fie
Luther gefehen hat. Die unterften Stufen der Treppe
find noch fichtbar. 1589 wurde fie in eine neue, eigens
dafür erbaute Kirche übertragen).

Schönbach. Rade.

nahmslos richtig (vgl. Hübler, Ehefchliefsung und
gemifchte Ehen in Preufsen, S. 15 ff.). In welchem Sinne
S; 131 gefagt wird: ,Dem Princip der ev. Kirche würde
die Anficht, dafs das Eigenthum der Kirche Corpora-
tionsgut fei, angemeffener fein', ift nicht recht klar. Ift
Corporationsgut verftanden als Gut der landeskirchlichen
Beck, Gen.-Superint. Prälat Carl, Grundriss des gemeinen j Gefammtcorporation (wie die Verweifung auf den wür-

Kirchen-Rechts nach Richter-Dove. Tübingen, Ofiander,
1885. (XIII, 170 S. 8.) M. 2. 80.

Das vorliegende Buch ift durch ein vorhandenes und
vielfach empfundenes praktifches Bedürfnifs veranlafst.
,Was mich zur Bearbeitung und Herausgabe des vorliegenden
Grundriffes bestimmt hat — fagt der Verf. im
Vorwort, — war die vielfach von Candidaten der Theologie
wie der Jurisprudenz gehörte Klage, dafs ein Com-
pendium fehle, das den reichhaltigen Stoff in der nöthigen
Befchrankung und in durchfichtiger, gedrängter Ueber

tembergifchen .gemeinen Kalten' vermuthen läfst), fo
wäre dagegen doch Zweifel zu erheben.

Im Ganzen gewinnt man aus dem Studium fowohl
diefes Auszugs als des Originals den Eindruck, wie
mifslich es ift, das katholifche und proteftantifche Kirchenrecht
in einem und demfelben System zufammen zu
behandeln. Es geht im Grunde genommen nicht an, wo
von vorn herein der Begriff, den man mit dem Wort
Kirche verbindet, ein fo grundverfchiedener ift. Will
man, wie es doch gefchehen mufs, die einzelnen Infti-
tute aus dem inneren Wefen der Kirche heraus begreifen

fichtlichkeit darfteilte'. In der That ift das Kirchenrechts- und danach darfteilen, fo ergiebt fich ein in feinem