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Ausgabe:

1884

Spalte:

140-142

Autor/Hrsg.:

Loegel, Oscar

Titel/Untertitel:

Die Bischofswahlen zu Münster, Osnabrück, Paderborn seit dem Interregnum bis zum Tode Urbans VI 1884

Rezensent:

Mueller, Karl

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Die Wichtigkeit diefer Fragen wird ein Referat I
über die Refultate vorliegender, mit völliger Sachkennt-
nifs und felbftändiger Belefenheit in den Quellen ver-
fafsten Differtation an diefem Orte erklärlich erfcheinen
laffen. Nach Ribbeck ift die divisio ftets und überall
Vertheilung des Kirchengutes an Weltliche. Solche
divisio hat vornehmlich unter Karl Martell ftattgefunden,
aber auch fpäter noch, namentlich unter Pippin. Es ift
jedoch irrig, in den fynodalen Beftimmungen der vierziger
Jahre etwas anderes zu fehen, als den Verfuch, wenigftens
theilweife wieder gut zu machen, was durch frühere
divisiones der Kirche an Schaden zugefügt war. Die auf
den Synoden erfolgte theilweife Reftitution, theilweife |
Retention als divisio im Sinne einer Theilung des Kirchen-
gutes zwifchen Staat und Kirche zu bezeichnen, hat
man kein Recht, einerlei ob man diefe Mafsregel als j
eine kirchenfreundliche deutet oder nicht. Die divisiones
unter Karl Martell beftanden wefentlich darin, dafs kirchliche
Güter vielfach ohne die zugehörigen Aemter (fo
wenigftens bei den Bifchofslitzen) an Anhänger des
Hausmaiers vergeben und von diefen ohne Beobachtung 1
irgend welcher das Eigenthumsrecht der Kirche wahren- |
den Form für die Zwecke des Herrfchers verwendet j
wurden. Den vom Staat eingefetzten Pfründeninhabern j
ftand nicht feiten als Amtsverwefer ein zweiter Bifchof
zur Seite, oft blieben auch die Aemter unbefetzt, Klofter-
bifchöfe beforgten die Gefchäfte. Der Hauptfehaden
der Kirche unter Karl Martell war nicht das unordentliche
, ungeiftliche Leben der ordentlichen Bifchöfe, fondern
das Fehlen eines legitimen Epifkopats — episcopis in
paucis locis residuis episcopia laicis donata et per cos
rebus (hinfichtlich ihres Vermögens) divisa {Hinkmar, vit.
Remig.). Diefen Mangel zunächft haben, von Bonifaz
beftimmt, Karl's Söhne abgeftellt. Wenn es im Conc.
Germ, und ähnlich im Suessonense heifst ,ordinavimus per
ciüitates episcopos', fo ift —■ auch darin kann man dem
Verf. nur beiltimmen — dies nicht auf die geringe Zahl
der Bifchofsweihen des Bonifaz zu befchränken, von
denen wir wiffen, fondern es ift auf eine Mafsregel von
allgemeinerer Bedeutung hingewiefen. Die eingefetzten
Bifchöfe rückten aber zunächft nur in die Aemter ein,
Pfründenniefser blieben die augenblicklichen Inhaber.
Karlmann verfprach allerdings vollftändige Reftitution
und führte eine theilweife Rückgabe durch Herftellung |
geordneter Precarienverhältnifse auch durch, aber anders
als fein Bruder ftand, der politifchen Nothwendigkeit '
Folge gebend, Pippin zu den Plänen des Bonifatius: zu !
Soiffons hat er nur die allernothwendigfte Rückgabe an j
Kloftergut verfprochen, mit der Reftitution des bifchöf-
lichen Kirchengutes erft 750 51 einen befchränkten Anfang |
gemacht und hat diefelbe alsdann in der Art vollzogen,
dafs er durch divisio derjenigen Kirchengüter, die bei
regelmäfsiger Succeffion legitimer Stellinhaber bislang
von der Beraubung nicht betroffen waren, fich fchadlos
hielt. Reftitution und divisio greifen bei Pippin ineinander, I
erfolgen nach feftem Plane, nicht nach Willkür. — Diefe 1
Auffaffung der Handlungsweife Pippin's fcheint der an-
greifbarfte Punkt der Differtation, deren Refultate fonft
ebenfo gut begründet erfcheinen, als fie wichtig lind für
die Gefchichte des Bonifaz. R. hat es freilich auch hier j
nicht daran fehlen laffen, durch fcharffinnige Quelleninterpretation
und reichhaltige Benutzung auch des urkundlichen
Materials feine Pofition zu befeftigen, — im
Frieden mag man auch ficher drin häufen können, ein
Feind würde die Burg leicht einrennen. Er würde freilich
nur einen Trümmerhaufen fchaffen. Aber trümmerhaft
find eben auch die Quellen, und es fcheint fraglich,
ob aus den wenigen Baufteinen überhaupt ein wohnliches
Gebäude hergerichtet werden kann. Wenn dies ge-
fchehen foll, fo fcheint mirs unter dem von R. conftru-
irten Dache ficherer zu fein als bei Waitz und Roth.

Auch abgefehen von der Hauptfrage bietet der
reiche Inhalt der Differtation manches Bemerkenswerthe.

Zuzuftimmen ift, wenn R. die für die Gefchichte des von
Bonifaz eingefetzten Bifchofs Abel von Reims wichtige
ep. Hadriani ad Tilpinum theilweife für eine Fälfchung
anfieht (S. 26), er hat hier, ohne dafs er es gewufst hat,
einen Vorgänger an dem Bollandiften Act. SS. 16. Oct.
(Bd. VII. 2) comm. praev. p. 1072 nr. 73; die Gründe
dafür, Hinkmar mit dem Verdacht der Fälfchung zu
belaften, fcheinen weniger überzeugend. Intereffant ift
auch — um noch Eines zu erwähnen — der in Exc. I
geführte Nachweis, dafs in dem am Anfang des achten
Jahrhunderts fo häufigen Vorkommen desfelben Namens
in verfchiedenen Bifchofskatalogen Hinweifungen auf
dynaftifche Bildungen gefunden werden müffen, durch
welche die Macht der Hausmaier aufs empfindlichfte be-
fchränkt war.

Ueber einzelne kleine Unrichtigkeiten, die mir in der
Beweisführung des Verfaffers aufgefallen find, will ich mit
ihm nicht rechten. Selbft wenn ihrer mehrere wären,
würden wir für das Gebotene dem Verf. zu Dank verpflichtet
fein. Und nicht nur dem Verfaffer, fondern'
auch dem, der ihn zu feiner Arbeit angeregt, der viele
Profanhiftoriker für kirchengefchichtliche Fragen inter-
effirt und felbft mit feinem erften grofsen Werke über
Hinkmar auch direct ' der Kirchengefchichte gedient
hat, — dem inzwifchen aus feinem arbeitsreichen Leben
abgerufenen Profeffor v. Noorden.

Leipzig. F. Loofs.

Loegel. Dr. Ose, Die Bischofswahlen zu Münster, Osnabrück,
Paderborn feit dem Interregnum bis zum Tode Urbans
VI. (1256 —1389.) [Münfterifche Beiträge zur Gefchichts-
forfchung. Hrsg. von Thdr. Lindner. 4. Heft. |
Paderborn, F. Schöningh, 1883. (S. 191—282. gr. 8.)
M. 1.20.

Während fich die Forfchung in Bezug auf die Gefchichte
der bifchöflichen Wahlen in Deutfchland während
der letzten Jahre mehr nur auf die Zeit des Inveftitur-
ftreits und der unmittelbar darauf folgenden Regierungen
Konrad's III und Friedrich's I befchränkt hatte, haben
fich in letzter Zeit eine Reihe von Differtationen mit
der weiteren Entwicklung des Rechtes der Befetzung
der Bifchofsftühle befchäftigt. Die auch in diefer Zeitung
befprochene Arbeit von G. v. Below hatte die Ent-
ftehung des ausfchliefslichen Wahlrechts der Domkapitel
behandelt und diefelbe in enge Verbindung mit der
Umbildung des bifchöflichen Presbyteriums gebracht.
In der Strafsburgcr, aus Scheffer-Boichorft's Schule
flammenden Differtation von Schwemer, Innocenz III
und die deutfehe Kirche während des Thronftreites
1198—1208 (1882), war die confequente Politik diefes
Papftcs in ihrer Richtung auf Zertrümmerung der nationalen
Gefchloffenheit der deutfehen Kirche, auf Zer-
reifsung ihres Zufammenhangs mit dem deutfehen Königthum
eingehend und mit Erfolg dargeftellt und gezeigt
worden, wie am Schlufs diefer unbeugfamen und zugleich
ungemein klugen Regierung der Papft es erreicht hat,
an allen Punkten fich felbft in die Stellung hineinzudrängen
, welche das Wormfer Concordat dem König
angewiefen hatte. ')

Die Arbeit Loegels fetzt nun an einem noch fpäteren
Zeitpunkt ein, fie verfolgt die Wahlen in drei Bisthümern
nach dem Untergang des ftauftTchen Haufes. Das bedingt
die ganze Methode der Arbeit: ftatt der grofsen
Reichspolitik tritt uns auf allen Punkten nur das Sonder-
intereffe der entfeffelten kleinen Dynaftengefchlechter

i) Die Würzhurger Differtation von Ph. Schneider, die Entwicklung
der bifchöflichen Domkapitel bis zum 14. Jahrh. (Mainz 1882,)
enthält in llezug auf die Entwicklung des Wahlrechtes der Kapitel
nichts Neues.