Recherche – Detailansicht
Ausgabe: | 1884 Nr. 4 |
Spalte: | 95-100 |
Autor/Hrsg.: | Hammerstein, L. v. |
Titel/Untertitel: | Kirche und Staat vom Standpunkte des Rechts aus 1884 |
Rezensent: | Köhler, Karl |
Ansicht Scan: | |
Download Scan: |
95
Theologifche Literaturzeitung. 1884. Nr. 4.
96
9 Uhr; 5) Herabkommen des heiligen Geiftes um 10 Uhr ;
6) Ueberwindung des Teufels um 11 Uhr." Die Feder
fträubt fich fafl dagegen, diefe Dinge niederzufchreiben,
fo blasphemifch, fo das religiöfe, chriftliche Gefühl verletzend
find fie. Gottlob ift unfer Deutfchland bis jetzt
von einem Einbrüche der Truppen des Herrn General
Booth und Conforten verfchont geblieben, die wackeren
Schweizer aber wehren fich in Neuenburg und Genf aus
Leibeskräften gegen diefen geiftlichen Kriegsfpectakel.
Von S. 222—326 läfst der Verf. noch ,Ernfte Fragezeichen
und Gedankenflriche' folgen, zu denen ihn die
Heilsarmee veranlafst hat. Es gefchieht ihr damit faft
zu viel Ehre. Doch notiren wir gern zum Schluffe aus
diefem mit feelforgerlicher Wärme 'gefchriebenen Ab-
fchnitte ein Wort, das dem Ref. deshalb Wohlgefallen
hat, weil es in beftimmtem Gegenfatze zu den neuerdings
auch hier zu Lande mehr und mehr Eingang findenden,
methodiftifchen Anfchauungen fteht. Es lautet: ,Man
kann bekehrt fein, ohne Zeit und Stunde und Ort angeben
zu können, ohne irgend etwas von dem zu wiffen,
was Bufskampf oder gar Bufskrampf genannt wird, —
man kann bekehrt fein, ohne etwas Auffallendes darüber
erzählen zu können, — aber man kann nicht bekehrt
fein, ohne dafs man es wirklich ift' (S. 260).
Crefeld. F. R. Fay.
Hammerstein, Prieft. L. v., S. J , Kirche und Staat vom
Standpunkte des Rechtes aus. Freiburg i/Br., Herder,
1883. (XI, 212 S. gr. 8.) M. 2. 40.
Das viel befprochene Thema des Verhältnifses zwifchen
Kirche und Staat von einem Jefuiten behandeln zu hören
mufs Intereffe erregen. Dem Verfaffer der vorliegenden
Schrift — er ift ein Convertit aus dem hannöverifchen
Lutherthum und lebt nach der Vorrede dermalen in Holland
— mufs man es laffen, dafs er als ein wohl gefchulter,
verftändnifsvoller Zögling feines Ordens redet. Neues
darf man in dem Buche nicht fuchen; es bietet die Ordenstradition
über den behandelten Gegenftand in zeit-
gemäfser Zurichtung. Bellarmin ift der Erlte gewefen,
der in feinen Disputationes de controversiis christ. fidei
das Verhältnifs von Kirche und Staat fyftematifch erörterte
. Da es den veränderten Verhältnifsen gegenüber
nicht wohl anging, auf die Sätze Gregor's VIII und Inno-
cenz III einfach zurückzugreifen, fo entwickelte Bellarmin
im Anfchlufs an ältere Vorbilder die Lehre von der
potestas indirecta der geiftlichen Gewalt über die weltliche
. Auch die letztere ift von Gott; die weltlichen
Herren, felbft die ungläubigen, befitzen ein verum dominium
kraft göttlicher Ordnung, fie find auf ihrem, dem
weltlichen Gebiet felbftändig. Aber die geiftliche Gewalt
als diejenige, welche um des höheren Zweckes willen
befteht, ift berechtigt überall da, wo Geiftliches und
Weltliches fich berühren, auch über diefes zu verfügen,
fo weit es zur Erreichung ihrer Zwecke erforderlich er-
fcheint. Damit war der Sache nach, nur in concilianteren
F"ormen, Alles gewahrt, was man wünfchen konnte. — j 137), fo hebt das fein Recht nicht auf: folglich — dies
Die nämliche Theorie entwickelt unfer Verf. Er ift weit j Iteht nicht in dem Buche gedruckt, aber zwifchen den
entfernt von der unzeitgemäfsen Prätenfion, die obrig- j Zeilen zu lefen — wenn er bei dem nächften Krieg zwifchen
keitliche Gewalt von einer Verleihung feitens des Papftes I Deutfchland und Frankreich erklären follte, dafs der
herzuleiten (von der Bulle Unam sanctam ilt klüglich | deutfche Kaifer im Unrecht fei, fo find alle Regimenter,
nicht die Rede): auch der Staat ruht nach ihm, und zwar ! in welchen die Katholiken hinreichend zahlreich vertreten
gang des Verf's. fort, die Kirche gleichfalls ein fichtbares
Reich ift, mit allen Machtbefugnifsen ftaatlicher Gewalt
ausgerüftet, und da fie fowohl ihrem räumlichen Umfang
als ihrer Bevollmächtigung nach — denn fie allein ruht
auf einem ausdrücklichen göttlichen Stiftungsacte — und
vermöge ihres höheren Zweckes — ihr Ziel ift die ewige
Seligkeit, das des Staates nur das zeitliche Wohlfein der
Menfchen —■ unzweifelhaft höher fteht, als der Staat, fo
ergiebt fich folgendes Verhältnifs. Die Kirche fteht zu-
nächft auf ihrem eigenen, dem kirchlichen Gebiete —
und dazu wird im weiteften Sinne Alles gerechnet, was
eine religiöfe Beziehung an fich trägt — vollkommen
fouverän da. Irgend ein ftaatliches Oberauffichtsrecht
giebt es nicht, die kirchlichen Perfonen und Sachen find
exterritorial, für Kleriker befteht keine Rechtspflicht, nur
eine fittliche Verpflichtung, den ftaatlichen Gefetzen zu
gehorchen (S. 141). Umgekehrt ift der Staat in ,rein
weltlichen' Sachen gleichfalls felbftändig; überall jedoch,
wo beide Gebiete fich berühren, mufs das von der Kirche
vertretene höhere Intereffe vorgehen und ift darum der
Staat verpflichtet, fich ihren Befehlen zu fügen, fo dafs
alfo indirect auch die Leitung der ftaatlichen Dinge von
der Kirche abhängt. Da es nun keinen einzigen Gegenftand
im öffentlichen Leben giebt, der nicht irgendwie
eine Beziehung auf die Religion und die Seligkeit der Menfchen
zuliefse, fo folgt, dafs fchlechthin Alles im Staate
den Befehlen der Kirche unterworfen ift, fobald diefe,
d. h. der Papft, es für gut findet, zumal nach der ausdrücklichen
Erklärung des Verf's. die Beftimmung der
Grenzen, bis zu welchen fie ihre Macht ausdehnen will,
lediglich von der Kirche felbft abhängt (S. 133). Aufser-
dem ift der Staat verpflichtet, der Kirche überall da, wo
ihre eigene Zwangsgewalt nicht ausreicht, die feinige zur
Verfügung zu ftellen; er (leht zu ihr in dem Verhältnifs
wie der Gensdarm zu feinem Landesherrn (S. 107). Es
ift völlig das Ad nututn sacerdotis der Bulle Unam sanctam
. Von einer Omnipotenz der Kirche will indeffen
der Verf. darum doch nicht reden, weil diefelbeihre Macht
nur ,nach vernünftiger Abwägung der Verhältnifse' brauchen
dürfe (S. 118), als ob diejenigen, die umgekehrt
dem Staate eine Omnipotenz zufchreiben, das jemals
anders verftanden hätten. — Da das Lehramt (magi-
sterium) der Kirche nach dem Verf. einen Theil ihres Imperium
bildet (S. 129), fo ilt es, fo bald die formelle
Legitimation der Kirchenautorität nachgewiefen ift, Rechts pflicht
, fich ihren Ausfprüchen unweigerlich zu unterwerfen,
und zwar wie für die Einzelnen fo auch für die Staaten.
Dies gilt auch für völkerrechtliche Verhältnifse. Der
Papft mufs von Rechts wegen höchfter Schiedsrichter
in internationalen Streitfragen fein (S. 135); fobald er
einen Krieg für unerlaubt erklärt, ift es Rechtspflicht, davon
abzuftehen. Wenn er in den meiften Fällen von einem
Ausfpruch über Recht oder Unrecht der Kriegführenden
abfieht, um nicht die Soldaten, die genöthigt find, in
einem ungerechten Kriege zu dienen, der Gefahr auszu-
fetzen wegen Fahnenflucht erfchoffen zu werden (S.
felbftändig, auf göttlicher Ordnung, er tritt fogar mit
Nachdruck dafür ein, dafs der Träger der Staatsgewalt
feine Gewalt nicht blofs indirect, fondern direct von
Gott habe, und beftreitet lebhaft einen anderen ultramontanen
Schriftfteller (S. 62 ff.), welcher das Gegentheil
behauptet hat. Freilich kommt das Ganze fo ziemlich
halten, dafs man, wenn man will, recht gut auch die Be
find, juriftifch' verpflichtet, die Fahne der Meuterei zu
erheben. — Zu den Gebieten, welche ausfchliefslich der
fouveränen Verfügung der Kirche unterftehen, gehört
felbftverftändlich die Verwaltung des Kirchenvermögens:
jede Einmifchung einer ftaatlicnen Oberaufhcht ift hier
juriftifch null und nichtig' ('S. 170). Wohl aber ift die
auf ein Wortgefecht hinaus; das Refultat S. 65 ift fo ge- Kirche befugt, kirchlichen Anftalten die Rechte von
juriftifchen Perfonen zu verleihen, fowie ihre Angehörigen
feitigung eines ,tyrannifchen' Fürften kraft des Volks- zu befteuern und Zwangsenteignungen zu kirchlichen
willens nach alter Jefuitenweife (vgl. Mariana) als berechtigt { Zwecken vorzunehmen, wobei überall die ftaatlicheZwangs-
erweifen kann. Da nun aber, fo fetzt fich der Gedanken- j hülfe einzutreten hat S. 169. 171). Ferner unterfteht ihr