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Ausgabe:

1884

Spalte:

36-37

Autor/Hrsg.:

Baumgarten, M.

Titel/Untertitel:

Doctor Martin Luther. Volksbuch zum Lutherfest am 10. Nov. 1883 1884

Rezensent:

Enders, Ernst Ludwig

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Theologifche Literaturzeitung. 18S4. Mr. 2.

fo ift die Staatsfreundlichkeit der Chriften im 2.Jahrh.
am wenigften zu ihrem Rechte gekommen. Doch ich
müfste in diefer Weife, Capitel für Capitel, ja faft Seite
für Seite fortfahren, um das Urtheil zu belegen, dafs
der Verf. feine Darftellung auf einer höchft unficheren
Grundlage auferbaut hat, und dafs diefelbe daher unzu-
verläffig ift. Hier handelt es fich nicht um Disputables,
fondern um das Fehlen einer ftrengen Methode, um
Dichtungen und Verfchweigungen. Und derfelbe Schrift-
fteller, der fich folches, gcwifs ohne es zu wollen, erlaubt,
läfst die .Theologen', zumal die .orthodoxen', hart an und
weifs fich hoch erhaben. ,Heiden wie Celfus oder Julian —
darin den Orthodoxen von heute ähnlich —logen fich und
Anderen den alten Glauben nur noch vor' (S. 10). .Nach
den Theologen ift die gefammte heidnifche Cultur des
2. Jahrhunderts aller höheren Kräfte baar' (S. 11) u. f. w.
Was übrigens die Aufrichtigkeit betrifft, fo ift die Ge-
fellfchaft der Celfus' und Julian' keine fchlechte zu nennen.

Der Ref. legt hier die Feder nieder mit dem Bedauern,
dafs unter der Firma der kritifchen Theologie fo forglos
gearbeitet wird. Wenn Obfcurantismus Kritiklofigkeit und
Verdunkelung der Wahrheit ift, fo hat der Verf. gegen
diefen Vorwurf einen fchlimmen Stand, mag auch das
grofse Publicum darüber anderer Meinung fein. Im Be-
wufstfein, eine Pflicht zu erfüllen, hat Ref. diefe Zeilen
gefchrieben, damit ,die fcharfen Befen der neueren hifto-
rifchen Theologie' nicht zu Spott und Schanden werden.

Giefsen. A. Harnack.

Guleke, Herrn., Deutschlands innere Kirchenpolitik von 1105

bis 1111. Abhandlung. Dorpat, (Karow), 1882. (120 S.
gr. 8.) M. 2. —

Die vorliegende Schrift behandelt nur einen kurzen
Zeitraum, diefen jedoch in umfaffenderer und vielfeitige-
rer Weife, als der Titel vermuthen läfst; auf die gefammte
Reichsverfaffung der Zeit fowie auf den Herrfchercharakter
Heinrich's V läfst fie vielfach neues Licht
fallen.

Die Erhebung Heinrich's V gegen den Vater, die
unzweifelhaft auf einem Zufammenwirken des jungen
Königs mit dem Papfte und den Reichsfürften beruhte,
wird, wie der Verfaffer nachweift, Anlafs zu einer Reichsreform
, deren Einführung man faft als eine Wahlcapitu-
lation bezeichnen könnte und deren praktifche Anwendung
in den nächften Jahren an verfchiedenen Beifpielen
erhärtet wird. Der König verpflichtet fich, in Reichsangelegenheiten
nur nach dem Rath aller Fürften zu ent-
fcheiden, Urtheile über Fürften nur mit Zuziehung eines
Fürftengerichtes zu fällen, Reichsheerfahrten nur mit Zu-

ftimmung der Fürften zu befchliefsen. — Nach den diefes Kaifers als ein Ganzes und giebt zugleich eine
damaligen Reichsvcrhältnifsen fpielen unter den Fürften Charakteriftik des Herrfchers.

die geiftlichen die wichtigfte Rolle. Dafs fie nach j Neben den bisherigen zahlreichen Unterfuchungen
folch' gemeinfamem Handeln mit dem Kaifer ftreben, diefer Epoche wird die vorliegende Arbeit als eine durch-
dafs er mit ihnen in fo enge Gemeinfchaft treten kann, 1 aus eigenartige, uns mannigfach neue Gefichtspunkte
erklärt fich daraus, dafs auch der Clerus, des Streites I erfchliefsende ihren dauernden Platz behaupten.

Reichsfürften zwifchen 1105 und Uli). Bei diefen unter-
fcheidet der Verfaffer drei Acte: 1) electio durch die dem
Prälaten unterftehenden Kreife, 2) constitutio durch den
weltlichen Herrn, 3) consecratio durch den geiftlichen
Vorgefetzten; unter electio kann freilich auch der gefammte
Vorgang begriffen werden. Privatbefprechungcn
fanden fchon vor dem Wahltermine ftatt; ihre Ergeb-
nifse aber konnten erft an diefem zu rechtlicher Gültigkeit
erhoben werden. In der electio kommen fowohl
Clerus als Volk in Betracht; der erftere erfcheint bei den
Bifchofswahlen wiederum in Stiftsglieder, Aebte, Pröpftc
einerfeits und die übrige Geiftlichkeit andererfeits ge-
fchieden, indem die erfteren thatfächlich wählen, die
Glieder der letzteren nur acclamiren. Ueber die Betheiligung
der Laien ift fchwerer eine klare Vorftellung
zu gewinnen; auch hat hier der Verfaffer zu wenig zwifchen
factifchem Einflufs und formellem Wahlrecht
unterfchieden. Jedenfalls war auch hier nur Höherge-
ftellten Betheiligung am eigentlichen Wahlacte eingeräumt
. Der Verlauf des Wahlactes entfpricht dem
fonftiger mittelalterlicher Wahlen. Die Forderung der
Einftimmigkeit, die Unbekanntfchaft mit dem Majoritäts-
prineip führt auch hier oft zur Theilung der Verfamm-
lung und Erwählung zweier gleichberechtigter Candidaten.

Nach der electio folgt nun, wie der Verfaffer dies
nachweift, fchön feit der Thronbefteigung Heinrich's in
Folge feiner Vereinigung mit dem Clerus die Anerkennung
fowohl durch den Kaifer als durch den Papft;
d. i. constitutio und consecratio. Auf die Bitte einer Ge-
fandtfehaft des Stiftes erhebt der König, ftets auf grofsen
Fürftentagen, nach eingeholtem Rathe der Fürften, den
Gewählten; oft aber verwirft er auch jene Wahl und erhebt
ftatt des Präfentirten feinen und der Fürften Candidaten
. ,Es kann daher mit Recht von einem eligere
auch des Königs die Rede fein'. Diefem Acte des
Königs giebt die verfammelte Menge ihre Acclamation;
offenbar mit Unrecht will der Verfaffer die Zugehörigkeit
diefes echt mittelalterlich-charakteriftifchcn Actes
zur Wahlhandlung ableugnen, weil nicht auch ein Verwerfungsrecht
der Menge exiftirt habe; wollte man überall
diefe Gegenprobe anftellen, fo blieben wenige Sätze
des Reichsrechtes ftichhaltig; denn diefelben find bekanntlich
meift von mehr conventioneller und formaler
als fachlicher Bedeutung. -— Der Ernennung fchlofs fich
die Inveftitur von Seiten des Königs an, und zwar ge-
fchah diefelbe durch Ring und Stab. Die Weihe endlich
gefchah auf Befehl der Reichsgewalt, bei Bifchöfen
meift durch den Metropoliten, nur in feltenen Fällen
durch päpftliche Legaten. Ein Schlufscapitel, deffen Inhalt
übrigens nicht fcharf von dem des erften Capitels
gefchieden ift, behandelt noch einmal die Kirchenpolitik

müde, das Verhältnifs zum Kaifer wiederherzuftellen
fuchte, um das in einer grofsen Anzahl von Diöcefen
beftehende Schisma aufzuheben. Indem nun der Kaifer
hierauf einging, gewann er hiedurch die Möglichkeit,
in den kirchenpolitifchen Angelegenheiten einen völlig
legalen Einflufs wieder auszuüben, ja fogar Dinge rein
kirchlicher Natur von jenen Fürftenrath zu ziehen und
dort zu entfeheiden. Billige Rückficht auf die Wünfche
des Papftes in den einzelnen Fällen brachte diefen zur
Anerkennung des Königs und feiner Regierungsweife.

Nachdem in den beiden erften Capiteln diefe Auf-
ftellungen durch zahlreiche Beifpiele belegt worden, geht
das dritte, umfangreichfte zur Unterfuchung der kirchenpolitifchen
Thätigkeit Heinrich's hinflchtlich der Bifchofs-
und Abtswahlen über; (vgl. auch die dankenswerthe
Beilage am Schluffe-. Regelten der Wahlen geiftlicher

Birkenruh bei Wenden. Otto Harnack.

Baumgarten, Prof. Dr. M., Doctor Martin Luther. Volksbuch
zum Lutherfeft am 10. Novbr. 1883. Roftock u.
Ludwigsluft, Hinftorff, 1883. (VI, 204 S. m. 3 Porträts
. 8.) Cart. M. 1. 50.

Unter den mancherlei Lutherbio'graphicn, welche das
Jubiläumsjahr zu Tage gefördert, nimmt die vorftehende
eine eigenthümliche Stellung ein, nicht fowohl durch neue
Entdeckungen, welche fie auf diefem immer noch nicht
völlig auserforfchten Gebiete brächte, als vielmehr dadurch
, dafs der Verf. unfern Blick von Luther aus ftets
auf unfere Gegenwart und ihre Verhältnifse lenkt. Den
Beruf gerade hierfür hat der Verf. fchon in anderen Schrif-