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Ausgabe:

1884 Nr. 13

Spalte:

314-318

Autor/Hrsg.:

Mayer, E.

Titel/Untertitel:

Die Kirchen-Hoheitsrechte des Königs von Bayern 1884

Rezensent:

Köhler, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1884. Nr. 13.

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Lohse, Louis, Luther, der Dichter und Tonkünstler. Vortrag
, gehalten am 2. Novbr. 1883. Plauen, Hohmann,
1884. (22 S. gr. 8.) M. —.20.

Line rein ädhetifche BehandlungLuther's in feiner
Dichtkunft und Tonkund hat ja ohne Zweifel ihr gutes
Recht, und wir haben doppelten Grund uns deren zu freuen,
wenn wie bei dem vorliegenden Vortrag des Herrn Verf.'s

liehen Lieder benutzte; endlich wird Luther's fchöpfe-
rifche Kraft wider die römifchen Anzweiflungen an der
Melodie des Liedes Ein fefte Burg fieghaft vertheidigt
und deren Verwerthung in hervorragenden Tonwerken
dargelegt. —

Im zweiten Theile fcheint der Herr Verf. auf dem
ihm eigenthümlichen Gebiete zu fein und der Erkenntnifs
der Bedeutung Luther's als Tonkünftler ift durch fein

nicht nur künftlerifches Verftändnifs, fondern auch eine [ Wort ein dankenswerther Dienft geleiftet. In Betreff des
edle Begeifterung für feinen Gegenftand und ein ernftes j erften Theils meinen wir, dafs das Verftändnifs unferes
Beftreben sich kundgiebt, demfelben gerecht zu werden. ; grofsen Reformators durch lediglich äfthetifirende und
Durch feine geiftreiche Art und die grofse Menge über- fchöngeiftige Behandlung nicht wefentlich gefördert
all eingeftreuter Citate Luther's und feiner Zeitgenoffen, werde.

gefchichtlicher Notizen und Anekdötchen hat der Vor- Marburg Achelis

trag etwas fehr Feffelndes und Anregendes. Der Mangel---?--__7__;_

an Einheitlichkeit ift freilich mit folcher Art wohl Mayer, Dr. E., Die Kirchen-Hoheitsrechte des Königs von
unablöslich verbunden, und der äfthetifirende Gefichts- Bayern. Von der juriftifchen Fakultät der Univerfität
punkt, unter den die Betrachtung fällt, zwingt zwar nicht München gekrönte Preisfchrift. München, Rieger, 1884.
aber er verleitet doch dazu, dafs Scharfe des Gedankens » f > *

und Gründlichkeit der Erörterung hinter Blumen und , VA> 3U4 tV- °-J m- 7-

Guirlanden nicht zum Vorfchein kommen, und dafs an ; Das vorliegende Buch bietet mehr, als man dem
manche Dinge ein völlig heterogener Mafsftab gelegt Titel nach vermuthen follte. Der Verf. bringt nicht
wird. Eine kurze Analyfe des erften Teils, der Luther allein die ,Kirchenhoheitsrechte' des Königs von Bayern
als Dichter behandelt, wird das Unheil beftätigen. | in dem Sinn, wie man gewöhnlich von Kirchenhoheit und

Auf Grund der Bezeichnung ,Nachtigall', die Luther Kirchenhoheitsrechten zu reden pflegt, zur Darftellung,
durch Hans Sachs, Walther v. d. Vogelweide durch d. h. als einen Inbegriff von politifchen. in der Staats-
Gottfried v. Strafsburg empfängt, werden Walther und gewalt als folcher enthaltenen Befugnifsen gegenüber den
Luther in Parallele geftellt: jener ein Vorläufer von diefem im Staate vorhandenen Religionsgemeinfchaften, fondern
1. im Patriotismus, 2. im Kampf gegen Rom. | auch einen erheblichen Theil des inneren Kirchenrechts.
Luther wird ,bis zur Wurzel verfolgt, damit wir fehen, ; Die principielle Anfchauung, von der er ausgeht (S. 127 fr.),
dafs er wurzelecht war'. Diefe Wurzelechtheit liegt in ift folgende. Recht im juriftifchen Sinn, d. h. nothwen-
feiner Bauernabkunft; fein Leib war eifenhart, zwar dige, mit Zwangsgewalt fleh durchfetzende Normen zur
in der Jugend fchwachlich, aber hernach ftark, ge- Ordnung äufserer Lebensverhältnifse, kann nur der Staat
rade wie bei Alex. v. Humboldt und Klopftock. Doch hervorbringen. Die Lebensordnungen, welche die Kirche
,Leben athme die bildende Kunft, Geift fordr' ich vom ; aus fleh felbft erzeugt, tragen deshalb den Rechtscharak-
Dichter'. Luther's Geift hat eine Fülle von Gedanken , ter nicht an fleh: rechtlicher Natur find allein diejenigen
und grofse Schärfe des Urtheils. ,Das aber macht ja eben ■ Normen des kirchlichen Lebens, welche vom Staate ge-
den Dichter, dafs er in unmittelbarer Beziehung zum geben find. — Im Wefentlichen hat der Verf. Recht, d. h.
Herrn fleht'; denn ,alle grofsen Gedanken find reine darin, dafs Rechtsbildung nur vom Staate ausgehen kann,
Kinder Gottes' fagt Goethe. Neben dem geiftigenReich- und dafs die Kirchenordnung zum Kirchenrecht im fpe-
thum ift in Luther grofse Tiefe des kindlichen Ge- eififchen Sinne erft durch die hinzutretende Autorität
muths, nicht nur feinem Bruder Jakob und feinen Eltern, des Staates wird. Seine bezüglichen Ausführungen kom-
fondern auch der römifchen Kirche gegenüber; Beweife: men ganz mit dem überein, was Ref. feiner Zeit über
fein Wort, dafs man beim Anblick des bettelmönchifchen die Sache ausgefprochen hat (in der Abhandlung über
Fürften von Anhalt vor Andacht gefchmatzt habe; fein j das Kirchenrecht als praktifch-theologifche Disciplin, in
Gelübde an St. Anna; feine Ehrfurcht vor der Monftranz; i der Ztfchr. f. prakt. Theol. von Ehlers u. Bafferfeine
Begrüfsung Roms; feine gefellige Heiterkeit und mann, II, 316 ff.). Aber die Anwendung, die er dem
fein trefflicher Humor; fein todesfreudiges Dreinfchlagen, Principe giebt, ift m. E. zu eng. Kirchliche Normen beweil
Gott fein gnädiger Vater geworden war. — Das ift flehen mit rechtlicher Autorität nicht blofs dann, wenn
Luther's Prädeltination zum Dichter. Wer hat ihm die fle direct vom Staatsoberhaupt (als folchem) oder von
Wege gebahnt? Der Jammer, dafs das deutfehe Volk ; Staatsbehörden gegeben find, fle empfangen rechtlichen
ftatt der herrlichen Dichterwerke des Mittelalters nur die Charakter auch dadurch, dafs nach gefetzlicher Ordnung
Leifen und Sequenzen hatte, die es in der Meffe fang. | die Staatsgenehmigung für fle ertheilt ilt. Durch diefe
Das mufste anders werden; die Freunde Luther's halfen wird die kirchliche Vorfchrift, fo weit fle überhaupt fahi«-
nicht aus, fo legt er felbft Hand ans Werk. Nur drei ift, rechtliche Natur anzunehmen, in das vom Staat cre&-
Gefan»bü'cher, erfahren wir, hat Luther herausgegeben währleiftete Rechtsfyftem aufgenommen. Denken wir
1524 1520 1545. Luther ift der fubjectivfte aller uns eine evangelifche Landeskirche mit entwickelterer
Dichter- feine Lieder find der tieffte Ausdruck feines Selbftregierung, als noch zur Zeit der ,protellantifchen'
ganzen Wefens und die authentifchfte Gefchichte feines Kirche in Bayern zugeftanden ift, fo würde beifpielsweife
innerften Lebens', ,fie find eine herrliche Photographie ein Geldlicher, der auf Grund einer vom Kirchenregi-
feines Geides und Herzens'. Namentlich der .kindliche ment mit daatlichem Placet erlaffenen Disciplinarord-
Geid' Luther's wird in mehreren Lieder nachgewiefen; nung feiner Stelle entfetzt wäre, vergeblich bei den
das Lied Ein fefte Burg wird ausführlicher in Form von ■ Gerichten auf weitere Entrichtung feines Gehaltes kla-
Text und Randgloffen befprochen. Aber auch aus der gen; es würde ein Gemeindeglied, welches nach Kirchen-
Ueberfetzun^ der Bibel, .diefes fürwahr grofsartigen gefetz wegen Verletzung kirchlicher Pflichten vom Wahl-
Dichterwerkes' (Beweis: der 104. Pfalm) geht Luther's recht oder vom Abendmahl ausgefchloffen worden wäre,
Dichtergröfse hervor, welche reich befruchtend fleh für gegen diebetreffenden kirchlichen Organe keinen Recurs
die gefammte deutfehe Dichtkund feit dem 16. Jahrhun- wegen Amtsmifsbrauchs bei den Staatsbehörden einlegen
ftart erwiefen hat. v s A1 HönT3nr Der Bre[chreid würde ,ohlie Zweifel fein, dafs

Der zweite Theil: Luther als Tonkündler ld bei die Gefetzesvorfchnften, wonach in diefen Fällen <*e-
weitem kürzer gehalten. Die Begabung Luther's handelt wurde, ,zu Recht' bedehend und daher auch für
wird zuerft aufgezeigt; dann wie er die kirchlichen den Staat, fo weit bezügliche Fälle zu deffen Cognition
Melodien und den deutfehen Volksgefang für feine geid- kommen, rechtswirkfam feien.