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Ausgabe:

1883

Spalte:

467-468

Autor/Hrsg.:

Frantz, Adolph

Titel/Untertitel:

Die Patronats-Befugnisse im Bezug auf den Gemeinde-Kirchenrath 1883

Rezensent:

Köhler, Karl

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Seite 1

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uns darbietet, das Gegentheil zu beweifen. Dabei geflehe
ich unbedenklich, dafs ich mich in der gleichen Lage
befinde, wie wohl die grofse Mehrzahl der Lefer, nämlich
fchon aus Unkunde der Sprache auf eigene Kenntnifs
eines grofsen Theiles feiner Quellen verzichten zu muffen.
Die unverkennbare Sorgfalt und Treue der Arbeit rechtfertigt
das eben deswegen nothwendige Vertrauen von
unferer Seite. Man darf freilich den theologifchen Gewinn
nicht in engherziger Befchränkung verliehen. Co-
menius war gewifs nicht ein eigentlicher theologifcher
Gelehrter, am wenigften ein Dogmatiker, der methodifch
arbeitet. Aber wenn es fich darum handelt, im fieben-
zehnten Jahrhundert die Wege nachzuweifen, auf welchen
allgemeine Culturmotive in die theologifche Welt eindrangen
, und zunächft den Beftand der Schultheologie
nur gelockert oder doch mit neuen Elementen verfetzt
haben, fo darf ihm gerade eine fehr eigentümliche und
hervorragende Bedeutung zuerkannt werden. Da er
keineswegs mit neuen und abweichenden theologifchen
Anflehten auftritt, fo fcheint diefes Eingreifen zunächft
nur darin zu beliehen, dafs eben überhaupt diefe Erzieh-
ungs- und Unterrichtslehre von fo univerfeller praktifcher
humaner und zugleich realiftifcher Richtung unter theologifchen
oder vielmehr religiöfen Ablichten eingeführt
wird. Dann freilich würde es fich nur um eine Rückwirkung
, um einen mittelbaren Einflufs handeln, der auch
ganz gut erft in der Eolgezeit nach dem Urheber fich
geltend machen könnte. Indeffen fcheint es mir nach
dem hier gebotenen Material fich doch anders zu verhalten
, obwohl derVerfaffer felbft mehr nur die confervative
Haltung feines Mannes und die freie und mannigfaltige
Anwendung überlieferter dogmatifcher Typen hervorhebt
. Zum Belege kann in erfter Linie auf den Abfchnitt
V in Cap. 4 hingewiefen werden, welcher aus der Theologie
des Comenius feine Lehre vom Heil in Chrifto
darftellt, vgl. befonders S. 148 ff. Da ifl doch fehr
deutlich, dafs die Einheit der Naturen in Chrifto zwar
die Grundlage bleibt, aber die Grundlage auch wird für
eine andere Anfchauung, nämlich des wahren Menfchen,
welchen die Gottheit mit ihrem Leben erfüllt hat, und in
welchem die mikrokosmifche menfehliche Natur individuell
und dadurch univerfal erneuert ift, womit denn auch die
Vorliebe für die paulinifche Parallele des zweiten Adam
zufammenhängt. Wie das aber felbft zufammenhängt
mit dem Plauptftreben und den Hauptgedanken des Comenius
, bedarf keiner Erläuterung. Bedeutfam ifl auf
der anderen Seite der Nachweis, wie ftark die Wunden-
Chrilti-Theologie bei Comenius fchon entwickelt ift.
Eine befonders fchätzenswerthe Gabe find die ausführlichen
Mittheilungen aus Comenius' Predigten. Bei der
Vergleichung der Lehre der böhmifchen Brüder, als des
Ausgangspunktes für Comenius find die einzelnen Be-
kenntnifse und Declarationen nicht genug nach ihrer
Zeit und hiftorifchen Bedingtheit auseinandergehalten.
In der Abendmahlslehre ift zwar richtig bemerkt, dafs
die Brüder feit dem 15. Jahrhundert der calvinifchen am
nächften flehen. Aber bei Comenius felbft ift nicht
richtig, dafs er fich nicht entfcheide, da der Schlufs
feiner Erörterung doch ebenfalls die calvinifche Lehre
ift. Das Gebotene ift fo fruchtbar und dankenswerth,
dafs wir mit dem Verf. nicht darüber rechten wollen,
ob es nicht durchfichtiger und hiftorifch freier hätte gegeben
werden können.

Tübingen. C. Weizfäcker.

Frantz, Prof. Dr. Adph., Die Patronats-Befugnisse in Bezug
auf den Gemeinde Kirchenrath nach 5 6 der Kirchengemeinde
- und Synodalordnung vom 16. Septbr. 1873.
Marburg, Elwert's Verl., 1883. (VII, 86 S. gr. 8.)
M. 1. 20.

Die preufsifche Kirchengemeinde- und Synodalordnung
vom 10. Sept. 1873 giebt in 5 6 für Patronatsge-

meinden dem Patron die Befugnifs, ein dazu qualificirtes
Gemeindeglied zum Aelteften (Mitglied des Gemeinde-
kirchenrathes) zu ernennen oder, wenn er die Erforder-
nifse der Wählbarkeit befitzt, felbft in den Gemeindekirchenrath
einzutreten. Aufserdem find ihm ($ 23), wo
er Patronatslaften für kirchliche Bedürfnifse trägt, die
gefetzlich beftehenden Befugnifse der Aufficht über die
Verwaltung des Kirchenvermögens und der Zuftimmung
zu beftimmten Gefchäften der Vermögensverwaltung ge-

| währleiftet. Der Verfaffer der vorliegenden kleinen
Schrift weift zunächft die gefchichtliche Entftehung des
§ 6, vom Allgemeinen Landrecht ausgehend, in lehrreicher
Weife nach, giebt fodann eine eingehende, zahlreiche
cafuiftifche Möglichkeiten berückfichtigende Darfteilung
des zur Zeit in fraglicher Beziehung geltenden

I Rechts, welcher man fall durchgängig zuftimmen mufs,
und unterwirft dasfelbe endlich einer beurtheilenden Betrachtung
. Er kommt zu dem Ergebnifs, dafs die Betheiligung
des Patrons am Gemeindekirchenrath einen

l Widerfpruch mit dem principiellen Charakter des Infti-
tutes enthalte. ,Die Aelteften follen als von der Gemeinde
gewählte Vertreter derfelben fungiren und deren Inter-
effen nach allen Richtungen hin wahrnehmen. Für die
in § 6 normirte Betheiligung des Patrons aber find lediglich
vermögensrechtliche Intereffen desfelben mafsgebend,
alfo durchaus perfönliche Intereffen eines Einzelnen, die
mit dem Intereffe der Gefammtheit nicht nur nichts zu

I thun haben, fondern nur zu leicht mit ihm collidiren'
(S. 77). Er fchlägt vor, die Thätigkeit des Gemeinde-
kirchenratb.es als des eigentlichen Verwalters des gemeindlichen
Kirchenvermögens und die Ausübung der
privatrechtlichen Befugnifse des Patrons fcharf zu trennen,
lo dafs der letztere als folcher von dem Gemeindekirchenrath
ausgefchloffen bliebe, jedoch befugt wäre,
von den Befchlüffen desfelben, foweit fie fich auf Ver-
mögensverhältnifse beziehen, zu jeder Zeit Kenntnifs zu
nehmen, auch fich an den betreffenden Verhandlungen
mit berathender Stimme zu betheiligen. Der Vorfchlag
ift fachgemäfs; er wird den aus der Natur des Verhält-
nifses entfpringenden Anfprüchen des Patronates gerecht,
ohne denfelben eine Ausdehnung zu geben, welche weder
gefchichtlich, noch ideell zu rechtfertigen ift. Dafs
zu feiner Verwirklichung dermalen nur geringe Ausfichten
vorhanden find, verhehlt fich der Verf. felbft nicht.
Die K.-Gem.- u. Syn.-Ordn. trägt den Stempel des Ur-
fprungs aus einer langwierigen, an Gegenfätzen und

j Kämpfen reichen Entwickelung an fich ; die Beftimmungen
des § 6 insbefondere erweifen fich als das Ergebnifs
eines Compromiffes zwifchen fehr widerftreitenden Tendenzen
, und wird daher wohl zunächft auf keiner Seite
die Neigung vorhanden fein, daran zu rütteln. Pur die
Zeit ihres Fortbeftehens - macht der Verf. am Schlufs
einige Abänderungsvorfchläge im Einzelnen, welche
zweckmäfsig und beachtenswerth erfcheinen.

Darmftadt. K. Köhler.

Luthardt, Dr. Chr. Ernit, Der Weg des Heils. Predigten,
zumeift in der Univerfitätskirchc zu Leipzig gehalten.
Leipzig, Dörffling & Franke, 1882. (VII, 110S. gr. 8.)
M. 2. —

In der erften der vorliegenden zehn Predigten wendet
fich der Verfaffer, was er im Ganzen feiten, aber dann
um fo ergreifender thut, an die jungen Theologen mit
folgenden beweglichen Worten: .Meinen wir doch nicht,
meine Freunde, dafs wir mit unferen Künften und Mitteln
etwa dem Worte Gottes zu Hülfe kommen müfsten.
Unfere Künfte verdecken es nur. Der Glaube foll nicht
auf Kunft der Rede oder Weisheit der Menfchen beliehen,
fondern auf der Kraft Gottes. Alfo laffet uns zurücktreten
, damit Er hervortrete und Alles gelte; laffet uns
nichts fein, damit Er Alles fei. Ich fei eine Stimme.