Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1883 Nr. 18

Spalte:

415-417

Autor/Hrsg.:

Braasch, Aug. Heinr.

Titel/Untertitel:

Das Conto zwischen der evangelischen und katholischen Kirche 1883

Rezensent:

Köhler, Karl

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

4i5

Theologifche Literaturzeitung. 1883. Nr. 18.

416

dafür halt (S. 16), dafs vom katholifchen Standpunkt
die Annahme befonderer proteftantifcher Parochien eine '
Inconfequenz enthalte. Solche Parochien, die fchon vor
der Reformation beftanden, alfo feiner Zeit durch die |
legitime Kirchengewalt auf kanonifchem Wege errichtet
worden find, behalten den rechtlichen Charakter von I
Parochien, wenn fie auch noch fo lang in . den Händen
der Ketzer und dadurch der Verfügung der ordentlichen ;
Kirchengewalt entzogen waren: in diefem Sinne läfst ;
fich ganz wohl von proteftantifchen Parochien in Deutschland
reden, fo gut wie die anglikanifchen Bisthümer fort
und fort Bisthümer bleiben. Wird an einem Orte, wo
folche alte Parochien beftehen, eine katholifche Pfarrei
errichtet (wie neuerdings in den meiften alt-evangelifchen
Städten), fo kann die Abficht der Kirchengewalt ganz I
wohl fein, dadurch jene alten Parochien nicht zu befei-
tigen, fondern fie neben der neuen fortbeftehen zu laffen,
ausgefprochen braucht es ja nicht zu werden: dann tritt
die Reception des Decretes, welche zweifelsohne alsbald
erfolgen wird, nur für die letztere in Wirkung, für die
erfteren bleibt es beim Alten. Pfarreien dagegen, die als
proteftantifche erft errichtet wurden, können von der
römifchen Kirche niemals als folche anerkannt werden,
da fie niemals einer ketzerifchen oder weltlichen Behörde
die Befugnifs zugeftehen kann kirchliche Junisdictionsacte
mit Wirkung zu vollziehen. Die Glieder folcher evange-
lifchen Gemeinden bleiben alfo gleich den in der Diafpora
lebenden Evangelifchen de jure der am Ort beftehenden
katholifchen Pfarrei unterworfen. Unferes Bedünkens ift
Alles formcorrect und folgerichtig gedacht, nur dafs das
entfcheidende Moment nicht darin zu fuchen ift, ob eine
proteftantifche Pfarrei vor oder nach der Reception des
Tridentinifchen Decretes, fondern ob fie vor oder nach
der Trennung von der Kirche in der Reformation ent-
ftanden ift. Hiernach ift der neuerdings erhobene Vorwurf
zu beurtheilen, dafs die katholifche Kirche fämmt-
liche Ehen der Protestanten als Concubinate anfehe.
In diefer Allgemeinheit ift das nicht zu behaupten; aber
dafs die Kirche alle proteftantifche Ehen anerkenne, ift
auch nicht wahr: es ift, wie der Verf. richtig zeigt (S. 24),
in jedem einzelnen Fall eine quacstio facti; die Ungewifs-
heit, welche fich aus den geltenden Anfchauungen in
zahlreichen Fällen ergeben mufs, ift im hierarchifchen
Intereffe nicht unerwünfcht. — Sehr lefenswerth ift, was
S. 77 ff. über die angeblich neuerdings erfolgte Publica-
tion des Tridentinifchen Decretes für den Breslauer De-
legaturbezirk vorkommt. Der Verf. weift einleuchtend
nach, dafs, wenn man wirklich gemeint hat eine folche
Publication vollzogen zu haben, dies nur unter grober
Verletzung der von der Curie ftets festgehaltenen Grund-
fätze gefchehen fein könnte und deshalb als wirkungslos
gelten müfste. Auf das Nähere einzugehen verbietet
der Raum.

Darmftadt. K. Köhler.

B raasch, überpfr. Superint. Aug. Heinr., Das Conto zwischen
der evangelischen und katholischen Kirche auf dem
Gebiet der Mischehen in Deutschland. Jena, Coftenoble,
1883. (V, 51 S. gr. 8.) M. —. 80.

Die ftatiftifchen Veröffentlichungen des Evangelifchen
Oberkirchenrathes in Berli n ergeben das auffallende
Refultat, dafs in Preufsen auf dem Gebiete der gemifch-
ten Ehen ein fortwährendes Zurückweichen der evangelifchen
Kirche vor der katholifchen — durch katholifche
Trauung von Mifchehen und katholifche Taufe von Kindern
aus folchen Ehen — stattfinde. Die Zuverläffigkeit
diefer Angabe ift bereits von Paftor Lorenz in der Proteftantifchen
Kirchenzeitung (1883 Nr. 3) angegriffen
worden. Der Verfaffer der vorliegenden Schrift fchliefst
fich dem erhobenen Widerfpruch an und fucht denfelben
noch fester zu begründen. Auf Grund eingehender

ftatiftifcher Beobachtungen kommt er zu dem Ergebnifs,
,dafs das Conto zwifchen der evangelifchen und der
katholifchen Kirche auch in Preufsen für die erftere
viel günstiger flehe, als bisher allgemein angenommen
wurde.' Er weift nach (S. 36): ,1. dafs im aufserpreufsi-
fchen Deutfchland durchweg eine grofse Bevorzugung
der evangelifchen Kirche stattfindet und zwar vor Allem
bei den Trauungen, aber auch ganz entfchieden bei den
Taufen, 2. dafs in Preufsen felbft es viele Kreife giebt,
von denen daffelbe bereits ftatiftifch festgestellt war,
3. dafs in vielen anderen Kreifen und ganzen Provinzen
fast mit abfoluter Evidenz gezeigt werden kann, dafs
nur durch unrichtige Buchung das Conto bisher zu Ungunsten
der evangelifchen Kirche ausgefallen ift, 4. dafs
fpeciell in Schlehen die evangelifche Kirche entfchieden
vor der katholifchen bevorzugt wird.' Zwar ift das ftati-
ftifche Material, mit dem der Verf. operiren konnte, bei
Weitem noch nicht fo vollftändig und zuverläffig, wie
man wünfchen mufs, und werden deshalb die darauf
gebauten Berechnungen im Einzelnen noch manche Berichtigung
erfahren müffen. Im Ganzen indeffen ift der
von dem Verf. beabfichtigte Nachweis ficher als erbracht
anzufehen. Seine Erwägungen erweifen fich überall als
umfichtig angestellt und einleuchtend. Einige Daten,
welche Ref. denfelben beizufügen im Stande ift, find geeignet
, ihnen eine weitere Begründung zu geben. Von
aufserpreufsifchen Landeskirchen, welche anfcheinend
ein ähnlich ungünstiges Ergebnifs bieten wie die preufsi-
fche, nennt der Verf. Braunfchweig und Heffen. Wenn
er nun in Beziehung darauf zweifelnd bemerkt (S. 21):
,In faft allen aufserpreufsifchen evangelifchen Landeskirchen
bevorzugt das deutfche Volk mit gefundem Ur-
theil bei den Mifchehen fo entfchieden die evangelifche
Kirche, follte in Preufsen, Heffen und Braunfchweig
allein ein fo andersartiger Geist wehen, dafs hier das
Umgekehrte stattfände?' — fo ift diefer Zweifel, was
Heffen angeht, ein wohl begründeter. Hier follen nach
der Angabe S. 20 im Jahre 1880 nur 72 Procent von der
Hälfte der vorgekommenen Mifchehen (die Hälfte wird
nach der angenommenen Berechnungsweife überall als
der evangelifchen Confeffion ordentlicher Weife zufallend
vorausgefetzt) evangelifch getraut worden fein. Die Angabe
ilt den ,ftatiftifchen Mittheilungen aus den deutfchen
evangelifchen Landeskirchen im Jahre 1880, zufammen-
geftellt von der evangelifchen Kirchenconferenz in Eife-
nach' (Stuttgart 1883) entnommen, mufs jedoch aller
Wahrfcheinlichkeit nach auf irrigen Grundlagen beruhen.
Nach eben diefen Mittheilungen find 1880 in Heffen von
allen zwifchen Evangelifchen gefchloffenen Ehen nur
78 Proc. kirchlich getraut worden, was das abfallige Ur-
theil S. 23 rechtfertigen würde. Aber nach den offi-
ciellen Veröffentlichungen der heffifchen Kirchenbehörde
in ihrem Verordnungsblatt (1881, Nr. 1) betrugen die
blos bürgerlichen Ehefchliefsungen im Jahre 1880 nur
6,5 Proc. der Gefammtzahl, was einen Satz von 93,5 Proc.
für die kirchlichen Trauungen ergiebt. Die Angabe
von 78 Proc. ift alfo unrichtig, und man wird danach
auch jenen Anfatz von 72 Proc. für die evangelifch
getrauten Mifchehen — deffen Genauigkeit Ref. im
Augenblick zu controliren nicht im Stande ift — ernstlich
anzweifeln dürfen. Dies um fo mehr, da, wenn der-
felbe richtig wäre, in kurzer Zeit ein fehr auffallender
Umfchwung eingetreten fein müfste. Nach den neueften
kirchenftatiftifchcn Veröffentlichungen für Heffen (V. Bl.
1882 Nr. 3) find im J. 1881 gemifchte Ehen kirchlich getraut
worden: in Oberheffen 52 evangelifch, 10 katholifch,
in Starkenburg 139 evangelifch, 94 katholifch, in Rhein-
heffen 146 evangelifch, 68 katholifch, was eine fehr erhebliche
Bevorzugung der evangelifchen Kirche ergiebt.
Die Trauung wurde bei Ehefchliefsungen evangelifcher
Männer mit katholifchen Frauen in den weitaus meiften
Fällen evangelifch vollzogen (in Starkenburg 94 evangelifch
gegen 30 katholifch, Rheinheffen 104 evangelifch,

r