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Ausgabe:

1883 Nr. 18

Spalte:

413

Autor/Hrsg.:

Nielsen , Frederik

Titel/Untertitel:

Die schwedische Loge und die christliche Kirche 1883

Rezensent:

Thoenes, Karl

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Seite 1

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413

Theologifche Literaturzeitung. 1883. Nr. 18.

414

S. 27—42 enthalten eine grofse Anzahl von Beffer-
ungsvorfchlägen zu dem Texte Cyrills gegen Julian.
Einen völlig ausreichenden Apparat konnte der Verf.
hier nicht zu Grunde legen, da er auf meine Collationen
angewiefen war, und die in meinem Befitz befindliche
Collation von V wenig mehr als die Julianea berücksichtigt
, während meine Vergleichungen von M und B2 mg
allerdings vollftändig find. Uebrigens ift der Schade
nicht allzu grofs. Werthvoll für uns find von der Schrift
Cyrills doch lediglich die Julianea und die wenigen anderen
Fragmente. Auf befondere Theilnahme werden daher
die Bemühungen des Verf.'s um den inhaltleeren Text
fowie fo nicht rechnen dürfen; als tirocinium aber, als
Beweis, dafs der Verf. fich mit der Methode der Textkritik
vertraut gemacht hat, mögen fie verdiente Anerkennung
finden.

Halle a. S. K. J. Neu mann.

Nielsen, Prof. Dr. Fredrik, Die schwedische Loge und die
christliche Kirche. Eine Antwort auf den ,Offenen
Brief des Hrn. Archidiak. G. A. Schiffmann in Stettin.
Leipzig, Lehmann, 1883. (43 S. 8). M. —. 80.

Auf den in No. 12 des lauf. Jahrgangs diefer Zeitung
angezeigten .Offenen Brief von Archidiakonus Schiffmann
an Profeffor Nieifen ift eine Antwort erfolgt. Schiffmann
hatte es Nieifen zum Vorwurf gemacht, dafs er
hinfichtlich des Urfprungs der Loge mit derfelben den
Deismus in Verbindung gebracht, ohne einen Beweis
durch Citate gegeben zu haben. Nieifen antwortet, es
gebe gewiffe Dinge, die nicht durch Citate — man müfste
denn etwa durch folche glänzen wollen — genützt zu
werden brauchten. Ein Zufammenhang zwifchen der
Loge und dem Deismus fei bei den Kirchenhiftorikern
allgemein angenommen. Citate könnten leicht gegeben
werden; fo berufe er fich z. B. auf J. E. Erdmann, H.
Hettner, F. A. Lange. Nie werde es Schiffmann gelingen
, zwifchen der Loge und den Quäkern irgend einen
Verband nachzuweifcn. Weder zu dem .langen, widerwärtigen
Freimaurer-Eide', noch zum Rituale der Loge,
noch zu deren ,lichtfcheuem Treiben' würde fich ein
Quäker bekannt haben.

In Bezug auf das Wefen der Freimaurerei, welches
Schiffmann darin findet, dafs die Loge nur den Zweck
habe, das fittliche Leben der Freimaurer zu fördern, erklärt
Nieifen, dafs die Loge im Norden mit diefer be-
fcheideneren Aufgabe fich nicht begnüge; fonft würde
er nicht gegen fie gefchrieben haben (S. 42). Ueberdies
gebe Schiffmann in feiner Schrift: ,Die Entftehung der
Rittergrade' fclber zu, dafs auch die Grofse Landesloge

behaupte, fie befitze in ihren höchften Graden die Ge- ™JS G^llchen ftraut wurden- als gültig aner-
hcimlehre Chrifli und damit das rechte urfprüngliche kannt. werden. konnen> da es.nur aufLdas Jawort der
Chriftenthum (S. 24. 25); dies flehe doch mit der Behauptung
eines blos (ittlichen Zweckes des Freimaurerbundes
im Widerfpruch. Ferner werde man, ,fo lange
man mit wiffentlich falfchen »Traditionen« in feiner Schiffs-

bietet, bedarf keines Nachweifes. Der Verf. befpricht
in zwei Abtheilungen. 1. Die Form der Ehefchliefsung,
2. die gemifchten Ehen, und Hellt jedesmal zuerft das
gemeine Recht und feine Milderungen, dann den kirchlichen
Rechtsftand in Preufsen bis 1879, bezw. bis zum
Ausgang der Cölner Wirren, und endlich die in den letzten
Jahren vorgekommenen Neuerungen, insbefondere die angebliche
Verkündigung des Tridentinifchen Decretes
über die Ehefchliefsung in der fog. Breslauer Delegatur
(Brandenburg, Pommern) und das Verbot der Doppeltrauung
bei gemifchten Ehen dar. Im Anhang findet
man den Abdruck von neun hierher gehörigen Urkunden
, darunter die viel berufene Benedictina von 1741 und
die erfl durch die neueren Vorgänge ans Licht gezogene
Hannoversche Inflruction von 1864 über die Trauung
von Mifchehen. Man mufs dem Verf. für die eingehende
und klar orientirende Darlegung der einfchlagenden kirchlichen
Rechtsfatzungen, welche er bietet, dankbar fein:
es ift in der That keine leichte Aufgabe fich in dem
Labyrinthe diefer Satzungen zurechtzufinden. Rein tech-
nifch angefehen gewährt es eine Art von Genufs, die Feinheit
und Folgerichtigkeit, womit auch auf diefem Gebiete
das kanonifchc Syflem entwickelt ift, und gleichzeitig
die Elafticität, womit es fich bei zäheftem Fefthalten am
Princip überall den gegebenen Verhältniffen anzufchmie-
gen im Stande ift, zu beobachten: dermalen waltet die
Tendenz zur rückfichtlos aggreffiven Hervorkehrung des
Principes in feiner vollen Schärfe. — Von ausfchlagge-
gebender Bedeutung ift überall die Frage, ob die Satzung
des Tridentinifchen Concils (Decret Tamctsi, Sess. XXI v
de ref. matrim. c. 1), wonach Ehen gültig nur coram
parocho et diwbus testibics eingegangen werden können,
auch für die Proteftanten in Kraft flehe. Der Parochus
im Sinne des Decretes kann felbftverftändlich nur der
katholifche Pfarrer fein; dafs aber das Concil feine Be-
fchlüffe in dem Bewufstfein gefafst hat, dadurch auch
die Ketzer zu verbinden, fleht aufser Zweifel und wird
von dem Verf. nachgewiefen. Um der mifslichen Folgerung
auszuweichen, dafs hiernach alle proteftantifchen
Ehen als ungültig betrachtet werden müfsten, hat das
Concil a. a. O. ausnahmsweife die Gültigkeit feines Be-
fchluffes von der Publication desfelben in den einzelnen
Parochien abhängig gemacht (welche fonft bei Concilbe-
fchlüffen nicht erforderlich ift). Man wollte auf diefe
Weife den Proteftanten die Möglichkeit fichern fich durch
Nicht-Publication des Decretes in ihren Parochien der
Wirkfamkeit desfelben zu entziehen und fich fomit die
Wohlthaten des älteren Rechts — welches bekanntlich
eine formlofe Ehefchliefsung durch blofen Confens zu-
läfst, und wonach folglich auch Ehen, die von dem pro-

ladung fegele, fchwerlich dazu beitragen können, das
fittliche Leben zu fördern.' (S. 32).

Wie die Zeitungen berichtet haben, ift Archidiakonus
Schiffmann am 18. Juli d. J. geftorben. Er wird alfo
nicht mehr antworten können. Ob ein anderes Glied
des Freimaurerbundes diefe Arbeit übernehmen wird,
bleibt abzuwarten.

Lennep. Lic. Dr. Thon es.

Brautleute ankommt, — zu erhalten. Für die Zeit des
Concils war das gewählte Hülfsmittel ausreichend, da es
damals nur ungemifchte katholifche oder proteftantifche
Ländergebiete gab. Anders ift die Sache durch die in der
modernen Zeit eingetretene und immer noch anwachfende
confeffionelle Mifchung der Bevölkerung geworden; hier
entliehen Verwickelungen, an welche die Concilsväter
nicht gedacht haben. Es handelt fich um die Geltung
des Concilbefchluffes für die Proteftanten an gemifchten
Orten. Die von dem Verf. nachgewiefene curiale Praxis
ift folgende. Für proteftantifche Pfarreien, welche voi
der Publication, bezw. (obfervanzmäfsigen) Reception des
Concilbefchluffes am betreffenden Orte beftanden, wird
derfelbe als nicht gültig angenommen; gültig dagegen
Hübler, Geh. Ob.-Reg.-R. Prof. Dr. Bernh., Eheschlies- ift er auch für die Proteftanten überall da, wo eine katho-
sung und gemischte Ehen in Preussen nach Recht und lifche Pfarrei befteht (in welcher das Decret publiciert

Brauch der Katholiken. Berlin, Hertz, 1883. (IV, 110S.,
gr. 8.) M. 2. —
Das hohe praktifche Intereffe, welches der in der
vorliegenden Schrift behandelte Gegenftand zur Zeit

oder reeipirt ift) und neben derfelben entweder nur einzelne
Proteftanten in der Diafpora leben oder aber eine
proteftantifche Pfarrei vorhanden ift, welche erft errichtet
wurde, nachdem das Concilsdecret zur Geltung welangt
war. Der Verf. hat wohl nicht ganz Recht, Venn er