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Ausgabe:

1883 Nr. 1

Spalte:

11-14

Titel/Untertitel:

Dounais, Les sources de l‘histoire de l‘inquisition dans le midi de la France au 13e au 14 siècle 1883

Rezensent:

Mueller, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1883. Nr. 1.

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laffen. Ferner, haben wir nicht Beifpiele genug, dafs ; fchen Kirchenrechts) und Haureau Weglise et lehrt saus
Chriften auf Grund eines Proceffes zwar in die Berg- les premiers rois de Bourgogne: Mentoires de l Institut.

werke deportirt, aber nicht hingerichtet worden find?
Doch dies follten Andeutungen fein, welche die Frage
nur wieder anregen wollten.

Was Maafsen über die letzten Gründe des Gegen-
fatzes zwifchen Staat und Kirche ausführt, wird man
mit Intereffe lefen, auch wenn man fich nicht verhehlen
kann, dafs das Chriftenthum, wie es damals war, vom Verf.
in ftarken Zügen idealifirt worden ift, während die wirklichen
Ideale desfelben nicht zu ihrem vollen Rechte
gekommen find. Man vergleiche in diefer Hinficht die
Bemerkungen des Verf.'s über die Stellung der Chriften
zur Sklaverei, zur Arbeit und zum Vaterlande im vor-
conftantinifchen Zeitalter.

Giefsen. A. Harnack.

Neuere Unterfuchungen zur Gefchichte
der Inquifition im Mittelalter.

1. Ficker, Julius, Die gesetzliche Einführung der Todesstrafe

für Ketzerei. (Aus: ,Mittheilungen desInftituts für öfter- I, *",™k: »"«»wcuuk.

_.,:„u ei^lx»uL*i>____i in bj t c.....fader Kardlingerzeit gtebt «keine eigentliche

Acad. des inscr. et heiles Jettres XXVI, 137 ff.) wird die
vollkommene Toleranz diefer germanifchen Staaten gegenüber
der Härefie conftatirt, derfclbe Zuftand auch für
das germanifche Reich der Longobarden in Italien feft-
geftellt. Ueberall fällt die bisher giltig gebliebene Ge-
fetzgebung der römifchen Kaifer gegen die Häretiker
dahin. Die herrfchende Nation arianifchen Glaubens
fchont die katholifchen Einwohner völlig in ihrer Religion
. Havet findet den Grund dafür lediglich darin,
dafs z. B. die Longobarden gegenüber der katholifchen
Bevölkerung beträchtlich in der Minderheit waren. Allein
angefichts der Thatfache, dafs auch im Reich der Franken
die Arianer vollkommene ftaatliche Freiheit geniefsen,
obwohl die Eroberer ebenfo wie die weit überwiegende
Mehrzahl der alten Einwohner Katholiken find, mufs
man den Grund doch tiefer fuchen: er liegt in den germanifchen
Rechtsgrundfätzen und -Anfchauungen. Ehe
fich die Germanen davon losgemacht, war erft eine
tüchtige, Jahrhunderte lange Erziehung durch die römifche
Kirche nothwendig.

reich. Gefchichtsforfchung' 1880. Bd. I, S. 177—226.) j Härefie im alten Stil; foweit ähnliche Erfcheinungen auf

2. Havet, Julien, L'heresie et le bras seculier au moyen treten (Felix von Urghel und Gottfchalk) wird lediglich
äge jusqu'au 13e siede. (Aus: ,Bibliotheque de l'ecole n*ch kirchlichen bezw. (im zweiten Fall) fpeciell nionchi-

, . . T) • r*i____: ,00 fl c o^ fchen Normen verfahren. Der Staat läfst der Kirche

des chartes'd Paris, Champion, 1881. (71 S. 8.) c ■ u j u r jr-, j u r-u Air

; , v , v/ ^ f nur j-reie Hand, ihre Grundfatze durchzufuhren. Alfo

3. Kaltner, Dr. Balth., Konrad von Marburg und die Inqui- vom Sturz des weftrömifchen Reichs bis zum Ende des

sition in Deutschland. Aus den Quellen bearbeitet, i 10. Jahrhunderts giebt es für die Härefie nur kirchliche

Prag, Tempsky, 1882. (IX, 198 S. gr. 8.) M. 4. — i Strafen , .

s 1 ,7« j T J, 2- Seit dem Ii. Jahrhundert beginnt mit dem

4. Mol inier, Charles, L'inquisition dans le midi de la France Auftreten und der überrafchend fchnellen Ausdehnung
au 13e et au 14e siede. Etüde sur les sources de son der neumanichäifchen Härefie eine neue Epoche. Jetzt
histoire. Paris, Fischbacher, 1881. (XVIII, 484 S. aber fcheiden fich jene beiden Zonen: die nördliche
er 8) Fr m — mlt Deatfchländ, Lothringen, Burgund, Flandern und
»*■'' * ' ; der ganzen franzöfifchen Lcmgue cTotl, und die füdliche

5. Douais, Abbe, Les sources de l'histoire de l'inquisition ; mit der franzöfifchen Lange d'oe und Catalonicn, Itali

en

dans le midi de la France au 13e et au 14e siede. Me

moire suivi du texte authentique et complet de la
chronique de Guillem Pelhisso et d'un fragment d'un

und Provence.

a) In der nördlichen Zone verlangt kein Gefetz
und keine Rechtsgewohnheit die Beftrafung der Ketzer
durch den weltlichen Arm. Aber volksthümliche An-

, .,. . ... ... i , r . UU1A11 '.'.! .1 i lllA.nv.11 j villi. iv.i^v_i ivii[Jiiiuiiiui,nv. 1 Xll-

reg.stre de 1 Inquisition pubhe pour la premiere fois. ! fchauung ift) dafs ihnen der Tod gebührt und fo ift die
Paris, 1881. (132 S. 8.) i Hinrichtung derfelben — meift durch Feuer — wenigftens

Fünf Werke über die Anfänge und Blüthezeit der I factifche Sitte. Havet fucht diefe auf das Vorgehen
Inquifition im Mittelalter, durch welche unfere Kenntnifs [ König Robert's in Orleans 1022 zurückzuführen, indem
der Gefchichte derfelben in jener Periode wefentlich ge- j er zu erweifen fucht, dafs das Verfahren ein ganz neues
fördert wird. Ficker und Havet behandeln die rechts- I gewefen und eben darum die Volksgemeinde zur Urtheils-
gefchichtliche Seite, Molinier und Douais vorzugsweife findung berufen worden fei. Ficker dagegen weift dies
die quellengefchichtliche, Kaltner endlich die fpecielle in feiner Recenfion von Havet's Arbeit (Mittheilungen des
Entwicklung des Inftituts in Deutfchland unter Konrad ; Inft. f. öftr.Gcfch.-Forfch. 2,471 ff.) zurück, indem er wohl
von Marburg. m't Recht beftreitet, dafs auf diefem Wege jene An-

fchauung in der ganzen nördlichen Zone im Volke Wurzel
gefchlagen hätte, indem er ferner auf eine Verbrennung
Zeitlich die erfte Abhandlung ift die Ficker's; durch | in Italien, die fchon vor 971 gefchehen, hinweift und an

der in feiner gröfseren Arbeit aufgehellten Vermuthung
fefthält, dafs die Sache vielmehr auf der nahen Verbindung
beruhe, in welche man populär die Ketzerei mit
den beiden Verbrechen der Zauberei und Giftmifchcrei
gebracht habe, die fchon im germanifchen Alterthume
mit dem Tode, fpeciell Verbrennung beftraft worden.—

fie ift Havet zu der feinigen veranlafst worden. Die
fcharfe Erfaffung der Entwicklungsmomente, die Cha-
rakteriftik der verfchiedenen Epochen fowie die klare
Umgrenzung zweier geographifchen Gebiete mit ganz
verfchiedener Praxis ift Ficker's Vcrdienft. Havet hat
diefe Forfchungen aufgenommen und unter bereitwillig-

fter Anerkennung der Leiftung feines Vorgängers in den In der Folgezeit finden wir jedenfalls die Volksmeinung
von diefem nicht näher behandelten zeitlichen und geo- fich befeftigen, dafs Ketzerei ein todeswürdiges Verbrechen
graphifchen Gebieten genauer ausgeführt, an einigen fei. Auch die Kirche, die anfangs in ihren beften VerPunkten
auch noch fchärfer beleuchtet. Bei dem folgen- , tretern gegen diefe Anfchauung Front gemacht hatte,
den Referat — mehr foll es nicht fein — möchte ich daher j lenkt allmählich in diefelben Bahnen ein, und es ift im
der Kürze halber Havet's Auffatz als den Rahmen behan- ! Verlauf des 12. Jahrhunderts die charakteriftifchc Bcob-
deln, in welchen hinein Ficker's Arbeit gefchoben werden achtung.zu machen, dafs es gerade der Klerus ift, der
kann. nunmehr die Volksmaffen hetzt: die Kirche hat hier im

1. Havet geht bis auf die Anfänge germanifcher Norden bereits 1157 (Conc. von Reims) wenn auch noch
Staatenbildung zurück und endigt wie Ficker bei der 1 in verhüllter Weife die gefetzliche Einführung der
definitiven gefetzlichen Einführung der Todesftrafe für Todesftrafe verlangt.

Ketzerei. Im Anfchlufs an Löning (Gefell, des deut- 1 b) In der füdlichen Zone finden wir nach ein-