Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1882 Nr. 5

Spalte:

109-112

Autor/Hrsg.:

Rade, Martin

Titel/Untertitel:

Damasus, Bischof von Rom. Ein Beitrag zur Geschichte des römischen Primats 1882

Rezensent:

Weizsäcker, Carl

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

109 Theologifche Literaturzeitung. 1882. Nr. 5. 110

der Art, wie das S. 247 gegen einen Mann wie Baur ge- I heit. Wenn man nun der klaren und vorfichtigen Dar-
fchleuderte, vorfichtig zu fein. Heilung des Quellenergebnifses über die erften Kämpfe

Bafel. Franz Overbeck. | "nd„dfe" Wiederholungen folgt fo erhellt zwar fehr

deutlich, dafs Damafus fich mit ebenfo viel Gefchick als

Rade. Lic. Martin, Damasus. Bischof von Rom. Ein Bei- ! Brutalität und Graufamkeit in den Befite zu fetzen ge-
r~ r , . , , ' ., , T, • u wufst hatte, und denfelben auch ftets mit den gleichen

trag zur Gefchichte des romifchen Primats. Freiburg ! Mitteln zu behaupten bereit war, aber dafs auch die
iBr. 1882, Mohr. (VI, 164 S. gr. 8.) M. 4. 80. Ge gner nicht ermüdeten, und immer wieder neue Con-

Der Bifchof Damafus von Rom ift für uns in der | juncturen auszubeuten fuchten, dafs daher auch Damafus
Gefchichte des vierten Jahrhunderts weder eine fehr an- i niemals feines Befitzes recht froh werden konnte. Die-
ziehende, noch auch eine ganz durchfichtige Erfcheinung. j fer Verlauf wäre indeffen nicht möglich gewefen, ohne
Aber die Begebenheiten feiner Regierung und fein eine entfprechende Haltung der Staatsgewalt, insbefon-
eigenes Handeln find von erheblicher Bedeutung in dere zunächft der kaiferlichen Beamten, aber auch der
mehrfacher allgemeiner Rückficht, ganz befonders in der Kaifer felbft. Diefe Angelegenheit ift nicht die ein-
Verfaffungsgefchichte. Denn bekanntlich fällt in diefe zige unter den kirchlichen Wirren des vierten Jahrhun-
Regierung das fo wichtige Decret Gratian's, womit der- derts, in welchen die Kaifer zwar entfchieden Partei
felbe die Anträge einer Romifchen Synode von 378 be- ! nehmen, dabei aber doch fich wohlbedacht hüten, die
antwortete, und welches nicht nur die kirchliche Juris- i von ihnen unterftützte Seite zu mächtig werden zu laffen;

diction über Bifchöfe und Kleriker nach den Wünfchen
der Kirche und im Sinne ihrer Verfaffung anerkannte
fondern insbefondere eine fefte Grundlage für die Pa-
triarchalgewalt des Romifchen Stuhles nach diefer Seite
von Staats wegen gewährte. Da nun dicfes kaiferliche

man kann faft fagen, dafs eine folche Politik von Con-
ftantin an traditionell und flehend war. Der Verf. zeigt
fehr gut, wie jedesmal, fobald die Lage wirklich kritifch
wurde, die höchfte Staatsgewalt eintritt, um die Einheit
der Kirche nicht in Gefahr kommen zu laffen, und wie

Decret ebenfo wie ein vorausgehendes in ähnlicher Rieh- j dann jedesmal wieder eine Lockerung oder Schwankung
tung von ca. 369 unter Valentinian I. feine Veranlaffung J nachfolgt. Und was die Beamten betrifft, fo mache
in dem leidigen Schisma bei der Wahl des Damafus und j ich auf Rade's treffende Erklärung über das Verhältnifs
der daraus folgenden andauernden Beunruhigung feiner | des Maximin zu Damafus S. 20 f. aufmerkfam, und füge
Stellung hatte, fo ift damit zugleich ein befonders ein- nur hinzu, dafs man wohl die Frage aufwerfen kann,
leuchtender Beleg dafür gegeben, wie die Fortfehritte 1 wer eigentlich der gröfsere Tyrann und Barbar war, der
der Romifchen Kirchengewalt gerade aus zeitweiligem Richter oder der Bifchof. Diefe Beamten haben offen-
Mifsgefchick und Widerftand die gröfste Nahrung zogen, bar der bifchöflichen Gewalt nur mit Widerwillen den
weil fie von dem Idole der kirchlichen Einheit getragen Beiftand geleiftet, den fie zuletzt als Folge der höheren

waren. Jenes Decret Gratian's bildet daher auch den
Mittelpunkt im ganzen erften Theile der vorliegenden
Monographie, die mit allem Bedacht ftrenger Unter-
fuchung fortfehreitend, von der Wahl des Damafus an
die langwierigen Kämpfe gegen den unermüdlichen Gegner
bis dorthin darftellt, fo dafs das Ergebnifs zuletzt wie
die reife Frucht fällt. Woher eigentlich das Schisma
nach dem Tode des Liberius gekommen, das können
wir allerdings nicht urkundlich näher nachweifen; es
kann indeffen eigentlich darüber kein Zweifel fein, dafs
es mit den Kämpfen zwifchen Liberius und Felix zu-
fammenhängt, und das ergiebt fich auch aus der Darfteilung
des Verf.'s, fo vorfichtig derfelbe auch hier wie
im ganzen auch fonft vermeidet etwas auszufagen, was

Politik ihr doch nicht verfagen durften, und daraus erklärt
(ich auch der kaiferliche Generalverweis vom Jahre
378. In allem dem dürfte nun aber wohl auch die Antwort
auf die Frage zu letzterem Jahr und Decret fich
finden laffen, welche der Verf. S. 38 ff. mit grofser Umficht
erörtert, und fchliefslich nicht entfeheiden will,
nämlich was aus der Bitte der Romifchen Synode geworden
fei, dafs der Römifche Bifchof überhaupt nur
vor das Gericht des Kaifers felbft geftellt werden follc.
Vielleicht dürfen wir diefen Antrag noch etwas genauer
formuliren. Das Urtheil des Kaifers war dem Bifchof
fchon thatfächlich zu gut gekommen; er hatte dann
noch ein freifprechendes Synodalurtheil für fich veran-
lafst, und die Synode entfchuldigt fich darüber beim

die Quellen nicht beftimmt an die Hand geben. Man 1 Kaifer, fie wollte ja nur läftige Wiederholungen folcher
darf nur nicht meinen, es handle fich wegen jenes Zu- j Angriffe, wie der durch den Juden Ifaak gewefen war,
fammenhanges um eine Glaubens- oder Bekenntnifsfrage. : abfehneiden; jetzt aber trägt de in gleicher Abficht dem
Eine folche ift es auch fchon nicht, was den Parteigegen- ! Kaifer noch eine weitere Bitte vor, nicht fowohl, dafs

fatz zwifchen Felix und Liberius gebildet hat, fondern
eine Perfonfrage. So hat auch Rade ganz ficher Recht,
wenn er S. II n. 2 nicht zugiebt, dafs die Partei des
Urfin von Haufe aus dasfelbe gewefen fei, was die Lu-
eiferianer waren, wenn auch frühere Anhänger des Ur-
finus nachher zu den Luciferianern in Rom hielten. Das
ift eben nichts als die fo oft vorkommende Bundesge-
noffenfehaft der üppodtion. Deswegen kann es aber
doch die durch Liberius lange niedergehaltene Partei
des Felix gewefen fein, welche den Damafus erhob, und
den Urfinus als bisheriges Werkzeug des Liberius verwarf
, obwohl allerdings der Eingang zu der Petition
des Fauftinus und Marcellinus und auch diefe felbft als
Quelle nur mit allem Vorbehalt zu brauchen find. Man
darf auch an dem Zahlenvcrhältnifs zwifchen den Wahlparteien
fich nicht ftofsen; die in jener Präfation aufgeführten
Namen find ficher nicht erfchöpfend, und dafs
die heben vertriebenen Presbyter erft von Urfinus geweiht
waren, läfst fich wenigftens nicht beweifen. In
jedem Falle aber handelte es fich auch jetzt nur um
einen uberlieferten Parteihafs von wefentlich perfön-
lichem Charakter, wir können fagen, um die Machtfrage,

nur der Kaifer über den Bifchof Recht fpreche, als dafs
auch ohne des Kaifers Ermächtigung gar keine Klage
wider ihn angenommen und keine Unterfuchung geführt
werden folle. Der kaiferliche Erlafs, in welchem die
übrigen Anträge der Synode genehmigt find, enthält über
diefen Punkt nichts, und ich glaube nicht, dafs wir danach
berechtigt find, die Sache im Zweifel zu laffen.
Um fo weniger, als es doch nicht ganz an einer Beziehung
fehlt; diefe dürfen wir in dem phrafenhaften
Schlufsfatze des Decrets von des Kaifers eigener Gerechtigkeit
in fo wichtigen Angelegenheiten finden. Damit
find die Bifchöfe abgefpeift, ohne einen entfprechen-
den Befcheid erhalten zu haben, und ich meine, das ent-
fpricht der kaiferlichen Politik im ganzen. F"ür diefe war
es auch viel bequemer, bald die Beamten gewähren zu
laffen, bald fie zu corrigiren. Was die anderen Punkte
und deren Gewährung betrifft, fo find fie ganz treffend
beleuchtet, doch hätte immerhin eine Vergleichung mit
den Kanones von Sardika das Intereffe und die Erkennt-
nifs noch heben können, ohne dafs es deshalb nöthig
gewefen wäre, was Rade abfichtlich vermieden hat, fich
auf eine ganze Vorgefchichte des Romifchen Primates

das war dann aber auch die FTage der eigenen Sicher- einzulaffen. Das Verhalten des Kaifers in dem vorer-