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Ausgabe:

1882 Nr. 20

Spalte:

476-477

Autor/Hrsg.:

Roedenbeck, Rud.

Titel/Untertitel:

Die Ehe in besonderer Beziehung auf Ehescheidung und Eheschliessung Geschiedener. Nach evangelischem Kirchenrecht und nach Lehre der heiligen Schrift 1882

Rezensent:

Köhler, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1882. Nr. 20.

476

Rechte keineswegs durch fortwährendes Fragen aus Roedenbeck. Dr. Rud , Die Ehe in besonderer Beziehung
dem Bewufstfein feiner Schüler entwickelt, vielmehr hat auf Ehescheidung und Eheschliessung Geschiedener. Nach

er es oft, die langfamer vorfchreitende Dialektik des
Dialogs verlaffend, im ununterbrochenen Gedankenftrom
ihnen dargelegt. Andererfeits kann aus dem mehr oder
minder klaren Bewufstfein kirchlicher Katechumenen
Vieles entwickelt werden, was ihnen darum eigen ift,
weil ihre ganze Lebensentwicklung unter dem Einflufs
des Chriftenthums geftanden hat. Was die katecheti-
fchen Sokratiker geläuterte Naturreligion zu nennen
pflegten, war nachweisbar nur ein dürftiger Reft deffen,
was fie einft innerhalb der Chriftenheit empfangen, aber
wieder verloren hatten. Allerdings gehört es auch mit
zur katechetifchen Aufgabe, die Gedanken, welche nicht
an dahinfchwindenden Objecten haften können, zu dem
höchften Gute zu erheben; aber bei diefer Erhebung hat
man fleh oft in fehr leere Regionen verfliegen, ohne den
Gott zu finden, der in Chriflo fleh uns zugewendet;
wenn feine emporziehende Liebesmacht den Katechumenen
nicht fühlbar wird, fo werden fie mit ihren Herzen
an den niederen Gütern hangen bleiben, über welche
ihre Gedanken weit hinausgeflogen.

Lichtvoll fchildert der Verf., wie einft das Haus,
die Schule und das kirchliche Amt fegensreich fleh in die
Hände gearbeitet haben, um an dem heran wachfenden
Gefchlechte die katechetifche Aufgabe zu löfen, wie aber
die Trennung und gegenfeitige Entfremdung diefer Fac-
toren nur verderbliche Refultate liefern konnte. Diefe
Darlegung ift wohl begründet, auch wenn es nicht als
eine glückliche und zutreffende Bemerkung gelten kann,
dafs Haus, Schule und Kirche fleh im Kleinen zu einander
verhalten wie die Oekonomien der Verheifsung,
des Gefetzes und des Evangeliums. Denn wie die
Scheidung diefer Oekonomien überhaupt nicht durchzuführen
ift, fo laffen fie fleh noch weniger auf jene drei
Lebenskreife vertheilen. Der Verf. hat die fchöne Gabe,
neben feinen originalen und tief eindringenden Forschungen
auch bekannte Ergebnifse wiffenfehaftlicher Ge-
fammtarbeit, nachdem er fie von neuem der Prüfung
unterworfen, fruchtbar zu verwerthen und dadurch anziehend
zu machen. Von den hohen allgemeinen Gesichtspunkten
aus, die uns hier eröffnet werden, bekommen
wir nirgends geftaltlofe Allgemeinheiten zu fehen;
vielmehr wird es uns ermöglicht, von erhabenem Standorte
aus das Concrete und Individuelle in Schönen, von
einander Sich abgrenzenden und zugleich zufammenhäng-
enden Geftaltungen zu erfaffen. Obgleich der Verf.
überall aus dem Vollen herausgearbeitet hat, fo läfst er
uns doch den Umfang feiner Literaturkenntnifs nicht nur
ahnen; an entfeheidenden Punkten gewährt er uns durch
ein treffend ausgewähltes Citat einen unmittelbaren Einblick
in die machtvolle Bewegung der Geifter.

Daher wird auch diefes Werk des um die theologifche
Wiffenfchaft hochverdienten Verfaffers von Vielen
mit dankbarer Freude begrüfst werden. Die Träger des
geiftlichen Amtes, deren katechetifche Thätigkeit namentlich
im Confirmandenunterricht Sich faft aller Con-
trole entzieht, werden hier Vieles finden, was ihnen das
Gewiffen fchärft und zu einer fruchtbaren Führung ihres
Amtes neue Impulfe giebt; und nicht minder werden

evangelifchem Kirchenrecht und nach Lehre der heiligen
Schrift. Gotha 1882, F. A. Perthes. (VII,
155 S. gr. 8.) M. 3. -

Der Kernpunkt diefer Abhandlung, welche bereits
in den Studien und Kritiken gedruckt ift und hier im
Separatabdruck mit einzelnen redactionellen Aenderun-
gen und gröfseren Zufätzen erfcheint, liegt in der Polemik
des Verf.'s gegen die bösliche Verlaffung als Scheidungsgrund
. In der Zulaffung diefes Scheidungsgrundes
findet er die Wurzel aller in das Ehefcheidungsrecht
fpäter eingedrungenen Entartung. Er fordert im An-
fchlufs an den Wortlaut von Matth. 5, 32, dafs lediglich
der Ehebruch als eine das Band der Ehe zerftörende That-
fache gelten dürfe. Der Grund der Forderung liegt in
einer Sehr weit gehenden Auffaffung der in der co-
pula carnalis fich vollziehenden phyfifchen Einigung der
Gatten : durch diefe werden die zwei Menfchen zu Einem
Fleifche, in ihr und nur in ihr beruhe darum das Wefen
der Ehe, daher diefelbe beim Leben beider Gatten nur
dadurch zu beftehen aufhören könne, dafs durch geschlechtliche
Verfündigung des Einen oder Beider die
unitas carnis zerftört werde. Es liegt unverkennbar in
diefer Anfchauungsweife ein Rückgang auf gewiffe Grund-
anfehauungen des kanonifchen Rechts. Allein abgefehen
von der Frage, ob die Claufel 7raqe/.Tog Xnyov nnqvtiac
Mt. 5, 32 (jttij im noqveiq Mt. 19, 9) vor der Kritik als
ein echtes Herrenwort gelten könne, und nicht vielmehr
in der unbedingten Form Mc. 10, II. Luc. 16, 18 der ur-
fprüngliche Ausfpruch Jefu zu finden fei, fowie davon,
dafs jene Claufel unmittelbar nur auf den Ehebruch des
Weibes zielt und fomit der Verf. felbft, indem er fie auf
beide Ehetheile anwendet, über den Wortlaut hinausgeht
, — mufs doch gefagt werden, dafs jene einfeitige
Betonung des phyfifchen Momentes der Ehegemeinfchaft
vor einer tieferen, idealen Auffaffung der Ehe, wie fie
aus der im N. T. gegebenen Gefammtanfchauung entspringt
, nicht beftehen kann. Es mag genügen, auf C.
Thönes, die christliche Anfchauung der Ehe, S. 10 ff.
u. ö., auch auf v. Scheurl, Eherecht, S. 157, zu ver-
weifen. — Eine Schwierigkeit entfteht für die Auffaffung
des Verf.'s aus 1 Cor. 7, wo der Apoftel für einen be-
ftimmten Fall die Löfung von Ehen ui) sm noqvstq zu-
läfst; denn dafs das ov dsdovlwTai v. 15 auf die Trennung
der betreffenden Ehen vom Bande hinziele, erkennt
der Verf. mit Recht an. Sehr bedenklicher Art ift der
Ausweg, den der Verf. hier einfehlägt: die Ehen, die
von Chriften vor ihrer Bekehrung gefchloffen waren,
feien darum lösbar gewefen, weil die Ehefchliefsenden
als Heiden kein Bewufstfein von der Unlösbarkeit des
Ehebandes gehabt, vielmehr ihre Ehen als frei lösbare
gefchloffen hätten. Man follte denken, die Unlösbarkeit
des Ehebandes müffe in der objectiven Befchaffenheit
desfelben feinen Grund haben, zumal wenn man es fo
derb realiftifch fafst, wie der Verf. will, nicht aber in
der fubjectiven Vorftellung der betheiligten Perfonen.
Ohnehin war ja nach dem bekannten apoftolifchen Worte
auch den Heiden das Gefetz von Anfang ins Herz ge-

die Lehrer in den Schulen hier unerfchöpfliehe Fund- j Schrieben, ein Einwurf, den der Verf. fich felbft macht,
ftätten pädagogifcher und didaktischer Weisheit erfchlof- ; und um den er mit der fchwerlich genügenden Auskunft
fen finden. Und was hier dargeboten wird, läfst uns der herumzukommen fucht: aber gerade das Gebot, dafs die
in Ausficht genommenen Erklärung des lutherifchen Ka- | Ehe aufser wegen Ehebruchs nicht gefchieden werden
techismus, deffen Vorgefchichte hier dargeboten wird, mit j dürfe, fei ihnen nicht ins Herz gefchrieben, folglich auch
freudiger Erwartung entgegenfehen. Denn die Arbeiten j für fie nicht wirkfam gewefen. Im Sinn von Rom. 2, 15
des Verf.'s werden auch neben den bahnbrechenden ka- ift es offenbar das eine und felbe Gefetz mit feinen ge-
techetifchen Meisterwerken des D. von Zezfchwitz um ! fammten Forderungen, das von Anbeginn auch den
ihrer eigenthümlichen Vorzüge willen ihren befonderen j Heiden offenbar war, wie fehr auch die Schrift in den
Segen verbreiten. Herzen nachmals verwifcht und unkenntlich geworden fein

Dresden Löber. mochte. Soll der Grad der fubjectiven Sittlichen Erkennt-

nifs mafsgebend fein, dann mufste z. B. für den Heiden,
dem die Blutrache als Sittliche Pflicht galt, das 5. Gebot