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Ausgabe:

1882 Nr. 18

Spalte:

421-423

Autor/Hrsg.:

Loofs, Frdr.

Titel/Untertitel:

Antiquae Britonum Scotorumque ecclesiae quales fuerint mores, quae ratio credendi et vivendi, quae controversiae cum romana ecclesia causa atque vis, quaesivit F. L 1882

Rezensent:

Lechler, Gotthard Victor

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Theologifche Literaturzeitung. 1882. Nr. 18.

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Loofs, Lic. Dr. Frdr., Antiquae Britonum Scotorumque eccle-
siae quales fuerint mores, quae ratio credendi et vivendi,
quae controversiae cum romana ecclesia causa atque vis,

quaesivit F. L. Leipzig 1882, Fock. (III, 120 S. gr. 8.)
M. 4. —

Eine Leipziger Licentiaten-Differtation von hervorragender
Gelehrfamkeit und Tüchtigkeit. Der Verf.
hatte 1881 zur Erlangung der philofophifchen Doctor-
würde über die Chronologie der auf die fränkifchen
Synoden des Bonifatius bezüglichen Briefe der bonifa-
zifchen Brieffammlung gefchrieben. Von Bonifatius aus
wurde er regreffiv auf die altbritifche und fcotifche
Kirche geführt, aus welchen Miffionare flammten, mit
denen jener in Berührung gekommen ift. Was aber dem
Verf. den nächften Anlafs zu feinen Forfchungen gegeben
hat, das war die Anfchauung, deren namhafteffer Vertreter
D. Ebrard ift. Die ganze Arbeit ift eine auf
Grund eingehender Quellenforfchung ausgeführte Kritik
des Ebrard'fchen Werkes: ,Die iro-fchottifche Miffions-
kirche' 1873, jedoch nicht blofs Kritik, fondern zugleich
Verfuch einer pofitiven Reconftruction der Gcfchichte
der britifchen und fcotifchen Kirche. Ebrard hat ein
Bild der letzteren entworfen, wonach fie nahezu evange-
Hfch erfcheinen: romfrei, in der Lehre biblifch, ohne
hierarchifchen Klerikalismus u. f. w. Diefes Bild ift pro-
teftantifch gefärbt, und beruht wohl nicht allenthalben
auf unparteiifcher und kritifcher Quellenforfchung. Indexen
fcheint der Verfaffer unferer Abhandlung im Eifer
der Kritik, und vermöge feiner Vorliebe für Bonifatius,
hie und da in die entgegengefetzte Einfeitigkeit gerathen
zu fein. Man glaubt nicht feiten einen Vorkämpfer
römifcher Intereffen auf gefchichtlichem Gebiete vor fich
zu haben. In folchen Fällen i(l denn auch die gegen
Ebrard gerichtete Kritik nicht zutreffend und überzeugend
.

Zum Beifpiel: Gildas, de excidio Britanniae, fetzt
offenbar voraus, dafs die Priefter in feiner heimifchen
Kirche, um das Jahr 560, in rechtmäfsiger Ehe lebten.
Allein der Verf. fucht S. 13 f. diefen Thatbeftand durch
verfchiedene Mittel zu befeitigen. Er meint, nur Klerikern
niederer Grade werde bei den Briten die Ehe ge-
flattet gewefen fein, ungeachtet Gildas in einer vom
Verf. felbfl angeführten Stelle fich auf das apoftolifche
Wort I Timoth. 3, 2 und 4 beruft: ,ein Bifchof foll
fein — eines Weibes Mann — — der gehorfame Kinder
habe mit aller Ehrbarkeit'. Andererfeits vermuthet
er, das feien wohl Kinder gewefen aus Ehen, die vor
der Erreichung des Diakonats eingegangen waren. Ferner
glaubt er, Keufchheit in der Ehe werde Gildas
fchwerlich gemeint haben, denn — er fei ein Verehrer
der Virginität. Als ob Verehrung des ehelofen Standes
unmittelbar auch zufammenfallen müfste mit der gefetz-
lichen Forderung ehelofen Lebens aller Priefter. Ja
Verf. geht fo weit, dafs er S. 16 das Auftreten des
Paphnutius in Nicaea gegen den Antrag, die Priefterehe
kirchengefetzlich zu verbieten, als eine Sage behandelt
[laudasse traditur), worin er nur römifche Gelehrte wie
Baronius und Bellarmin zu Vorgängern hat. Verf. beruft
lieh ferner darauf, in Gallien und anderswo fei damals
durch Kirchengefetze angeordnet gewefen, dafs
Dia konen, Priefter und Bifchöfe, die auf tieferen Stufen
klerikaler Aemter fich verehlicht hatten, mit ihren Frauen
nicht mehr ehelich zufammenleben dürften. Allein feft
fleht, dafs im VI. Jahrhundert noch kein durch ein allgemeines
Concil feftgeftellr.es Statut die Ehelofigkeit der
Priefter gebot, ferner, dafs Rom, welches fchon damals
den Klerikern die Ehe verwehrte, noch keine kirchen-
regimentliche Vollmacht über das ganze Abendland be-
fafs; aus den Ordnungen eines Landes, wie Gallien, fo-
fort einen Schlufs auf ein anderes zu ziehen, find wir,
zumal die Aeufserungen eines Gildas klar find, nicht be- 1
fugt. Dafs aber Priefterehe bei den Briten unangefoch-

| ten beftand, erhellt unwiderfprechlich aus dem Umftand,
dafs Patricius, der ,Apoftel der Iren', felbfl der Sohn
eines (britifchen) Diakonus und Enkel eines Presbyters
war, wie derfelbe in feiner vom Verf. als echt anerkannten
(S. 46 ff.) Confessio felbfl ganz harmlos erzählt.
Diefes Umftandes hat der Verf., als er von der britifchen
Priefterehe redete, nicht gedacht. In Betreff der Priefterehe
alfo dürfte Ebrard Recht behalten.

Ein zweiter Punkt ift die Kirchenverfaffung der
Scoten, in welcher das bifchöfliche Amt offenbar nicht
diefelbe Stellung einnahm, wie weit und breit in der
abendländifchen Kirche. Darüber find mehrere Aus-
fprüche Beda's in der H/st. eccl. gentis Anglontm unzweideutig
und glaubhaft, z. B. III, 4. § 160 cf. 157: habet
insula (Jona) rectorem Semper abbatem presby terum,
cujus juri — et ipsi etiam episcopi ordine inusitato debeant
esse subjecti. Nun find, nach Beda, nicht wenige Männer,
die als Pfarrer, ja auch als Bifchöfe, in das nördliche
England gefandt wurden, auflona geweiht worden. Der
Verf. fetzt aber voraus, dafs die Kirchenordnung der
Scoten auch im .zweiten Zeitalter' ganz die des fonftigen
Abendlandes gewefen fei, alfo auch dort nur Bifchöfe
befugt gewefen, Priefterweihe zu erthcilen. Deshalb vermuthet
er nach Vorgang einiger englifchen Gelehrten,
die natürlich ihre epifkopale Verfaffung überall vorausfetzen
, dafs in den fcotifchen Klöftern immer ein Bifchof
oder gar mehrere gewefen feien, welche die Weihen er-
| theilten. Indefs befcheidet er fich, S. 65, dafs diefe Frage-
weiterer Untcrfuchung durch kundige Forfcher bedürfe.

Der wichtigfte Punkt ift jedenfalls das Verhältnifs.
in welchem die altbritifche und fcotifche Kirche zu Rom
ftand. Ebrard behauptet, diefelben feien völlig unabhängig
vom römifchen Bifchof gewefen. Verf. will das
Gegentheil beweifen. Allein der Beweis fcheint nicht
erbracht, dafs die altbritifche Kirche im II. Zeitalter (450

— 597) Rom's Primat anerkannt habe. Das Edict Valen-
tinian's III vom J. 445 zu Gunften des röm. Primats (S. 24?
beweift wohl den guten Willen des Kaifers, im Bunde
mit Leo I, aber keineswegs die Gefinnung der altbri-
tifchen Kirche, fich dem Primat des röm. Bifchofs wirklich
zu unterwerfen. Der Verf. felbft erklärt es in einem
andern Zufammenhange (S> 95) für eine notorifche That-
fache, dafs Rom im Anfang des VII. Jahrhunderts den
realen Primat im Abendlande noch nicht befeffen habe.

— In Betreff Irland's fucht Verf. gar den Beweis zu
führen, dafs feine Bekehrung von Rom ausgegangen fei,
wovon die beglaubigte Gefchichte nichts weifs. Er
fchenkt der Chronik des Profper Glauben, wenn fie berichtet
, dafs Bifchof Cöleftinus in Rom den Palladius als
erften Bifchof nach Irland gefchickt habe (S. 30 f.); ja
er ift, weil Profper fagt: insulam barbaram fecit cliristianam,
zu der Annahme geneigt, Palladius fei eigentlich Miffio-
nar gewefen, ungeachtet die Hauptftelle fagt: ad Scotos
in Christum credentes mittitur. Ja der Verf. will im
Ernft glaubhaft machen, Patricius, der Apollel der
Iren, fei nach Rom gereift, alfo eigentlich ein Miffionar
Roms geworden. Und die Beweisführung für diefen Satz?
Sie kommt fchliefslich darauf hinaus, dafs die Iren im
Anfang des IX. Jahrhunderts (alfo c. 4 Jahrhunderte fpä-
ter) gemeint haben (putasse, S. 36), Patricius fei von
Cöleftin gefandt worden. Während die Confessio des Patricius
nicht ein Wort von Rom fagt, beharrt Verf. dennoch
darauf, dafs Patricius nach Italien, und natürlich
nach Rom, gereift fei. Er vermuthet fogar, dafs ausgefallene
Stellen, an denen Lücken in der Handfchrift find,
gerade von diefer Reife gehandelt haben dürften (S.49).'
Verf. fucht fchliefslich S. 50 ff. die Hypothefe plaufibel
zu machen, dafs der hiftorifche Patricius mit jenem Palladius
, von welchem Profper wiffen will, identifch gewefen
, alfo von Bifchof Cöleftin nach Irland gefchickt
worden fei. — Das alles find Bemühungen zu Gunften
Roms, welche, wenn fie auch nur auf dem Felde der
Gefchichte fpielen, denn doch als Fehlgriffe zu beurthei-