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Ausgabe:

1882 Nr. 16

Spalte:

378-379

Autor/Hrsg.:

Oertzen-Leppin, H. v.

Titel/Untertitel:

Zeugnisse wider die obligatorische Civilehe und für die Freiheit christlicher Eheschliessung. Nebst einem Entwurf zur Abänderung des Civilstandsgesetzes veröffentlicht 1882

Rezensent:

Köhler, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1882. Nr. 16.

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Kürze (doch hätte fich der Berichterftatter über die
Predigt- und Erbauungsliteratur wohl noch kürzer faffen
dürfen) den reichen Stoff — es werden ca. 1000 Bücher
und Abhandlungen befprochen — zu bewältigen und vor
allem zu referiren. Ungleichmäfsigkeiten werden fich
in der Folge gewifs befeitigen laffen. Der Druck ift nicht
ganz fo correct, wie man bei einem folchen Werke erwarten
darf. Nicht nur der Bericht von Benrath ift
ohne Schuld des Verfaffers durch viele Druckfehler ent-
ftellt, fondern auch fonft begegnen folche (fo foll es
z. B. doch gewifs S. 256 Z. 5 v. u. ,Adolf Wagner' für
,Adam W.' heifsen). Was die angehängte ,Todtenfchau'
betrifft (S. 364—378), fo gewinnt man kein Zutrauen zu
ihr, wenn man hier lefen mufs: .Engelhardt, Moritz von,
Prof. der Theologie zu Dorpat, f 5. Decbr. Zu Erlangen
geb. als Sohn des dortigen Kirchenhiftorikers Joh. Georg
Veit E., erhielt er feine theol. Bildung und begann feine
akademifche Thätigkeit'. Pünjer hat diefe Angaben
einfach phantaürt; denn M. von Engelhardt ift zu Dorpat
geboren, ift der Sohn eines namhaften Dorpater Pro-
feffors der Mineralogie, hat feine theologifche Bildung
in Dorpat empfangen — in Erlangen war er nur zeitweilig
als Candidat — und hat auch in Dorpat feine
akademifche Thätigkeit begonnen.

Auf eine Befprechung der einzelnen Beiträge mufs
Ref. natürlich verzichten. Beiläufig fei nur folgendes
bemerkt: Der Bericht von Lüdemann über die Kirchen-
gefchichte bis zum Nicänum hat eigene Lücken. So
fehlt z. B. Bonwetfch, Gefchichte des Montanismus,
Sorley, Jcivish Christians and Judaism, Wefterburg,
der Urfpr. der Sage, dafs Seneca Chrift gewefen fei, und
die einfchlagenden neuen Artikel in Herzog's RE. Ueber
die Bedeutung des opus postJiumuni von Keim wäre
wohl vorfichtiger zu reden gewefen. Mit Recht werden
die Vorlefungen von Hatch hervorgehoben, nur hätte
das Fragmentarifche in der Ausführung ftärker betont
werden müffen. Ueber den Auffatz von Renan in der
Rev. de deux mondes {Le Montanismc) urtheilt der Verf.
doch zu ungünftig, wenn er ihn als eine piquante Repro-
duetion des Hergebrachten bezeichnet. Mit Recht wird
die neue Hypothefe von V. Schultze über die Zeit
des Minucius abgewiefen. Die Schlufsbemerkung des
Berichterftatters: ,Wohin gerathen wir, wenn dergleichen
noch Kritik heifst', ift fcharf aber richtig. In dem Berichte
von BÖhringer: Kirchengefchichte vom Nicänum
bis zur Reformation, fehlt ebenfalls nicht Weniges. Ref.
erlaubt fich hier z. B. an feinen Artikel über den Ur-
fprung und die Gefchichte des Konftantinopolitanifchen
Symbols zu erinnern. Sehr vollftändig ift der ftaunens-
werth ftoffreiche Bericht von Benrath (1517—1700).
Doch ift im Intereffe der Kürze hier manches zu kurz
gerathen. So heifst es z. B. von den Arbeiten Ehfes'
und Schomburg's über die Pack'fchcn Pländel einfach:
,Die Abhandlung von Sch. kommt, wie die Arbeit von
E. zu dem übrigens von Niemand mehr bezweifelten
Refultate, dafs Pack eben ein Schwindler gewefen ift'.
Allerdings — das bezweifelt Niemand mehr; aber darum
handelt es fich auch gar nicht in den neuern Arbeiten,
fondern ganz vornehmlich darum, ob Philipp von Heffen
Mitbetrüger oder Betrogener gewefen ift. Erfteres getraut
fich Ehfes zu beweifen. Der Beweis ift m. E. nicht
gelungen; aber wer diefe Controverfe als Berichterftatter
nicht hervorhebt, der hat entweder das Buch von Ehfes
nicht gelefen oder er hat dem Streben nach Kürze über
das Mafs des Erlaubten gewillfahrt.

Giefsen. Adolf Harnack.

Oertzen-Leppin, Geh. Leg.-R. a. D. H. v., Zeugnisse
wider die obligatorische Civilehe und für die Freiheit
christlicher Eheschliessung. Nebft einem Entwurf zur
Abänderung des Civilftandsgefetzcs veröffentlicht.
Gütersloh 1882, Bertelsmann. (44 S. gr. 8.) M. —. 80.

Den Hauptinhalt diefer Brochüre bildet ein vom
Herausgeber am 21. Sept. 1881 der kirchlichen Conferenz
für Mecklenburg-Strelitz zu Neubrandenburg Namens
ihres Ausfchuffes erftatteter Bericht ,über Verlauf und
Erneuerung der Petition um Befeitigung der obligatori-
fchen Civilehe', welcher in den von der Conferenz genehmigten
Antrag ausläuft, eine Petition um Abfchaffung
j der obligatorifchen Civilehe, die bereits zweimal an den
Reichstag gerichtet worden, jedesmal aber unerledigt
geblieben ift, zum drittenmal einzureichen. Beigefügt ift
eine Reihe von weiteren Zeugnifsen gegen die obliga-
torifche Civilehe (Petitionen aus Württemberg, Hamburg,
Frankfurt a. O., Hannover u. f. w. , endlich ein Vor-
fchlag zur Abänderung des Reichscivilftandsgefetzes.
Zielpunkt ift die Erfetzung der obligatorifchen Civilehe
durch die facultative (nicht die fogen. Nothcivilehe,
welche ausdrücklich abgewiefen wird). Der Kern des
Vorfchlags liegt in dem beantragten $ 41» : ,Die Trauung
hat das Aufgebot des Standesbeamten, fowie das
auf Grund des Aufgebots auszuftellende fchriftliche
Zeugnifs des Standesbeamten, dafs der Ehefchliefsung
ftaatliche Hindernifse nicht im Wege ftehen, zur Vor-
ausfetzung. Späteftens am dritten Tage nach gefchehe-
ner Trauung — hat der Geiftliche dem Standesamt, bei
welchem das Aufgebot erfolgte, fchriftliche Anzeige von
der vollzogenen Trauung in amtlicher Form zu machen.
Der Standesbeamte hat auf Grund diefer Anzeige die
Eintragung der Ehefchliefsung in das Heirathsregifter
zu bewirken'.

Der Antrag auf facultative Civilehe (welcher übrigens
in der beantragten Form als das zu erftrebende
Minimum bezeichnet wird) ift discutirbar, fofern durch
die Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens für
Manche die Verfuchung, fich mit der blofs bürgerlichen Ehefchliefsung
genügen zu laffen, wahrfcheinlich verringert
werden würde. Aber entfehiedener Widerfpruch mufs gegen
die in dem Vortrag des Herrn v. Oertzen gegebene
Begründung eingelegt werden. Es ift falfch, dafs durch
die gefetzliche Forderung der ftandesamtlichen Ehefchliefsung
ein Gewiffenszwang geübt werde ; bürgerliche
Ehefchliefsung und kirchliche Trauung fchliefsen einander
recht verftanden nicht, wie behauptet wird, aus,
und ,Gottes klare und unzweifelhafte heilige Eheordnungen
' (S. 19) decken fich keineswegs ohne Weiteres
mit der Forderung priefterlichen Zufammenfprechens.
Dafs ,das Bedürfnifs chriftlich-kirchlicher Schliessung der
Ehe' (d. h. mitteilt Zufammenfprechens durch den Geilt-
lichen) ,in bekannten Stellen des A. und N. T.'s feine
vollgültige Begründung und Rechtfertigung finde' ('S. 16),
ift eine völlig willkürliche Behauptung, und was über
den gefchichtlichen Urfprung der kirchlichen Copulation
einerfeits und der Civilehe andererfeits gefagt wird (S.
16. 18) zeugt von fehr mangelhafter Kenntnifs der Sache.
I Mit voller Zuftimniung kann man nur die Sätze lefen,
welche die Unmöglichkeit betonen, der kirchlichen Handlung
neben dem bürgerlichen Acte eine ehefchliefsende
Bedeutung zu geben. ,Wir müffen — heifst es S. 20
— den Verfuch, das Reichsgefetz mit diefer Auffaffung
in Uebereinftimmung zu bringen, indem man diefelbe
Ehe zweimal, und zwar in zwei durch Raum und Zeit
von einander getrennten Acten, gefchloffen werden läfst,
als mit dem Wefen der Ehefchliefsung wie auch mit dem
Wortlaut des Gefetzes unvereinbar betrachten. Die Ehe
ift ein fchlechthin den ganzen Menfchen ergreifendes
Verhältnifs, fo dafs es unmöglich ift, theilweife oder nur
in einzelnen Beziehungen verehelicht, theilweife aber und