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Ausgabe:

1882 Nr. 13

Spalte:

292-294

Autor/Hrsg.:

Ebers, Georg

Titel/Untertitel:

Palästina in Wort und Bild. Nebst der Sinaihalbinsel und dem Lande Gosen. 7 - 14. Lfg 1882

Rezensent:

Schürer, Emil

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Theologifche Literaturzeitung. 1882. Nr. 13.

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des gefammten Sprachgebrauches — in der Art, wie
Ref. dasfelbe für den Stamm irj-p verfucht hat. Die
Arbeit ,geht entfernt nicht darauf aus, das fchwierige
Capitel der biblifchen „Idee der Gerechtigkeit" felbft zu
erfchöpfen' (S. 8). Den Verbalftamm pps und die Derivata
pips, pT2, läfst der Verf. einzeln Revue
paffiren.— p~£'bedeutet: 1. Recht haben, und zwar fo-
wohl gegenüber der juriftifchen Beurtheilung als mit
Bezug auf die Zuverläffigkeit des Behauptens mit Worten
, 2. gerecht, unfträflich fein. Der Gebrauch des Verbums
fcheint denominativ zu fein; es fpricht dafür die
faft ausfchliefsliche Verwendung des Hiphil im älteften
Sprachgebrauche (S. 17). Ganz dem Verbum entfpre-
chend ift p'H? I. wer mit einer Handlung oder mit einer
Behauptung im Rechte ift (der Begriff der richterlichen
Gerechtigkeit liegt bei der Anwendung des Ad-
jectivums auf Menfchen kaum vor, wohl aber bei der
Anwendung auf Gott); 2. fittlich rein. Der juriftifche
Gebrauch ift der ältere, aus welchem fich erft allmählig
der ethifche entwickelt; nicht ganz unwahrfcheinlich
bringt der Verf. S. 26 f. damit in Zufammenhang, dafs
das Femininum von p^pl niemals vorkommt, da Rechtsverhandlungen
Sache des Mannes, nicht des Weibes
feien. Bei der Bemerkung S. 26: ,Der öfter behauptete
Uebergang des Begriffs von 'I in den von mitleidig,
mildthätig und ähnlichen Aeufserungen der Nächften-
liebe läfst fich nicht belegen' hätte etwa angeführt werden
können, dafs im fpäteren Hebräifchen dies doch der
Fall war: Matth. 1, 19 bedeutet 8iy.ca.nq doch wohl
,milde'; das griechifche Wort kann nur durch Vermittel-
ung des entfprechenden hebräifchen zu diefer ihm
ganz fremden Bedeutung gelangt fein.

p"12 ifl ,die einer objectiven Norm entfprechende
Befchäffenheit' und zwar von leblofen Dingen (.rechte
Wage' u. dgl.), von der Rede, von Rechtsfprüchen, vom
Thun und von der Gefinnung. Die von dem Verf. S.
31 f. aufgeftellten Kategorien fcheinen mir unnöthig gehäuft
: was unter 1. d und 2, a angeführt wird, fällt doch
wohl zufammen; auch die unter 3 S. 36 ff. zufammen-
geftellten Fälle laffen fich von jenen, wie der Verf. felbft
bemerkt, nicht überall unterfcheiden. Richtig ift, dafs
p~]£ bald ein normales Thun, bald eine normale Gefinnung
und zwar eine augenblickliche oder habituelle bezeichnet
. Da fich dies aber nicht in allen Fällen fondern
läfst, fo wäre die Trennung der Stellen hier beffer
unterblieben; fie ift jedenfalls dem Verf. nicht ganz gelungen
. Nicht recht befriedigend ift die Auseinander-
fetzung S. 34 über '£, fofern es, auf das göttliche Thun
gegenüber dem einzelnen Frommen angewendet,"die
Bethätigung des göttlichen Erbarmens bezeichnet. Es
ift unzweifelhaft richtig, dafs auch hier '2 .einfach als
das Verhalten Gottes zu denken ift, welches als das
feinem Wefen entfprechende in dem gegebenen Falle
von ihm zu erwarten ift'. Aber diefe Erklärung genügt
nicht, wenigftens nicht für die biblifche Theologie; denn
wenn in diefen Fällen Gnade ,als das dem Wefen Gottes
entfprechende' erfcheint, fo erübrigt doch die Frage,
weshalb dies hier von der Gnade gilt, in anderen Fällen
vielmehr von dem richterlichen Einfehreiten. Der
Verfaffer hätte m. E. beffer gethan, von dem fogleich
folgenden auszugehen, wo (S. 35) 'jt dem Volke Ifrael
gegenüber beftimmt wird als ,die Bundestreue, das
Liebesverhalten Gottes gegen Ifrael kraft der ihm gegebenen
Verheifsungen'. Von diefer ganz richtigen
Definition aus begreift fich, wie ein und dasfelbe göttliche
Verhalten dem Bundes volke gegenüber unter
einem Gefichtspunkte als Gerechtigkeit (Zuverläffigkeif),
nämlich Fefthalten an dem juridifchen Verhältnifse des
Bundes, unter einem anderen als Gnade, nämlich mit
Rückficht auf die Unwürdigkeit des Volkes, erfcheinen
kann (vgl. die Bemerkungen von Riehm, Die Meffianifche
Weisfagung S. 40 f.). Was dem Volke als ganzem gegenüber
gilt, ift dann auch auf das einzelne Glied des-

! felben übertragen worden. Gänzlich unverständlich ift

; mir, wie S. 35 f. in Jef. 41, 2 's von der göttlichen
Strafgerechtigkeit gegenüber den Feinden und Unterdrückern
Ifraels verftanden werden konnte. In den Worten
: ,Wer hat erweckt vom Aufgang her Den (Cyrus),
welchem 'S begegnet auf jedem Schritt?' kann doch 'S
nur Etwas bedeuten, was Gott dem Cyrus, nicht was er
durch Cyrus Anderen zu Theil werden läfst. Es fcheint
mir alfo unverkennbar, dafs 'S hier entweder Heil oder
Sieg bedeutet. Dafs die zweite Vershälfte von einem
durch Cyrus vollzogenen Gerichte über die Völkerwelt
handelt, kann die vom Verf. vorgetragene Erklärung
nicht rechtfertigen: darin, dafs die Völker dem Cyrus
unterliegen, befteht eben das Heil oder das ift der Sieg,
welchen Gott ihm begegnen läfst. Richtig und für die
altteftamentliche Theologie nicht unwichtig ift unter den
zufammenfaffenden Refultaten für p~s S. 39 f.: ,Der Begriff
der richterlichen Gerechtigkeit haftet an 'S nicht
an fich, fondern kommt nur als eine der vielen möglichen
Verhaltungsweifen, die einer beftimmten Norm
entfprechen, in Betracht'. — Die Unterfuchung über
flplS giebt im Verhältnifs zu p~S nicht wefentlich Neues;
es''wäre vielleicht praktifcher gewefen, beide Nomina

J gemeinfam zu behandeln. Dafs Mich. 7, 9 np"3t von der
Strafgerechtigkeit zu verliehen fei (S. 46), bezweifle ich,
vielmehr von der Bundestreue. Dafür fpricht V. 10:
die Feindin fleht die Bundestreue und wird darob be-
fchämt; durch die Strafgerechtigkeit, welche fie nicht
fehen, fondern fühlen würde, wäre fie nicht als befchämt,
fondern als vernichtet darzuftellen. Uebrigens ift diefe
Feindin gewifs nicht ,Affur', fondern Babel; dafs Mich.
7, 7 ff. exilifch find, Icheint mir deutlich, fo wenig ich
fonft der jüngft befürworteten Zertrennung des B. Micha
zuzuftimmen vermag.

Das Schlufsrefultat der Abhandlung ift: über den
.Begriff des fich Deckens mit irgend einer Norm
kommen wir bei der Analyfe des uns vorliegenden

| Sprachgebrauchs nicht hinaus'. Ein ,fchlechthin finnliches
Etymon' läfst fich nicht mehr erkennen (S. 53),
auch nicht mit Zuhilfenahme des arabifchen Sprachgebrauches
(S. 57 ff.). Gefchichtlich werden drei Stadien
nachgewiefen in der Bedeutungsentwickelung: vorwiegende
Anwendung auf ein juriftifches, ethifches, ,theo-
kratifches' (ein Ausdruck, für welchen Ref. einen anderen
gewünfeht hätte) Verhältnifs (S. 54).

Die Abhandlung wird negativ hoffentlich das Ver-
dienft haben, dafs fie den Streit über das Etymon von
pT£ als ein unfindbares aus der Welt fchafft. Pofitiv
hat fie nicht eben unbedingt Neues zu Tage gefördert,
aber bisher gewonnene Einzelbehauptungcn in einen
wohlgefügten Zufammenhang gebracht und (das wird
das Hauptverdienft fein) durch die Bewältigung des gefammten
Materials für neue Mifsverftändnifse eine Con-
trole, der fich nicht widerfprechen läfst, an die Hand
gegeben.

Marburg i. H. Wolf Baudiffin.

Palästina in Wort und Bild. Nebft der Sinaihalbinfel und
dem Lande Gofen. Herausgegeben von Georg
Ebers und H. Guthe. 7—14. Lfg. Stuttgart 1882,
Deutfche Verlagsanftalt (vormals Ed. Hallberger).
(ä 16—24 S. Fol. mit Holzfchn. u. Stahlft.) ä M. 1. 50.

Seit unferer letzten Anzeige (Theol. Lit.-Ztg. Nr. 4,
Sp. 90) find vondiefem hervorragendem Werke wieder acht
Lieferungen erfchienen, S. 105—248 des Textes mit zahlreichen
Holzfchnitten und fechs Stahlftichen enthaltend.
Zunächlt wird S. 105—130 die Befchreibung vonjerufalem
und Umgebung zu Ende geführt; dann wendet fich die
Schilderung dem übrigen Judäa zu, und zwar umfafst der
nächfte Abfchnitt S. 131— 206 .Bethlehem und das
nördliche Judäa', wie die Ueberfchrift lautet; mit dem-