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Ausgabe:

1881

Spalte:

570-574

Autor/Hrsg.:

Sepp, Christiaan

Titel/Untertitel:

Polemische en irenische Theologie. Bijdragen tot hare geschiedenis 1881

Rezensent:

Kattenbusch, Ferdinand

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Theologifche Literaturzeitung. 18S1. Nr. 24.

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Eherecht war nicht wie das katholifche urfprünglich |
kirchliches, vom Staat recipirtes Recht, fondern umgekehrt
bürgerliche Rechtsfatzung, welche die Kirche, fo
weit ihre Lebensordnung davon berührt wurde, fich angeeignet
hatte (S. 20 ff.) — fteht es als folche noch in
Geltung. Die kirchliche Trauung bleibt, was fie als
kirchliche ürdnungsform war, nur mit Wegfall der, kraft
ftaatlichcr Rechtsfatzung ihr vormals beigelegten Wirkung
als Ehefchliefsungsact, d. h. alfo jetzt religiöfe
Ergänzung der von der Kirche als vollwirkfam anzuerkennenden
ftandesamtlichen Ehefchliefsung, welche, eben
weil fie dies im vollen Sinne ift, mit der altdeutfchen
Verlobung durch sponsalia de praesenü keineswegs zu-
fammenfällt. Die Erörterungen des Verf.'s über diefen
Gegenftand find in hohem Grade lefenswerth. Er fagt
u. A.: ,Die Frage darf nicht fo gehellt werden: ift der
Staat berechtigt von der Kirche zu fordern, dafs fie die
Form ihrer Betheiligung bei der Eingehung der Ehen
ihrer Glieder ändere? Denn mit diefer Stellung wird der
Erwägung, um die es fich hier handelt, eine völlig fchiefe
Richtung gegeben. — Es fragt fich lediglich darum, ob ,
nicht die proteftantifche Kirche, weil ihr Bewufstfein von |
dem Wefen der Ehe und von der Stellung des Staates
zu derfelben von der Anfchauung wefentlich verfchieden
ift, welche die katholifche Kirche hierüber hat, aus
freiem innerem Antrieb in diefer Beziehung anders verfahren
mufs, als die katholifche Kirche es thut?' ,Die
kirchliche Trauung kann jetzt für Proteftanten nur noch
den Sinn haben, dafs fie mitteilt der Vergewifferung der
Ehegatten von ihrer göttlichen Zufammenfügung in der
Ehe und mitteilt der Beftätigung derfelben als einer der
chriftlichen Lebensordnung entfprechenden Ehe den Gatten
den wahrhaft chriftlichen Gebrauch ihres Rechtes
auf thatfächliche Vereinigung zu gemeinfamer Lebensführung
ermöglicht.' Von dem Grundfatz ausgehend,
dafs in liturgifchen Formeln nie ohne Noth geändert
werden folle, will der Verf. die Form des Zufammen-
fprechens. beibehalten wiffen nur mit der leifen Aen-
derung, dafs der Beifatz .ehelich' wegbleibe, und in der
Vorausfetzung, dafs fie in jenem dcclaratorifchen Sinn
verbanden werde. Uebrigens fei ,in der Benediction und
f.ection alles Wefentliche enthalten, was die religiöfe
Ergänzung der Ehefchliefsung leiften folh' Man kann
fragen, ob es nicht beffer fei, dafs die Kirche fich mit
Entfchloffenheit auf das concentrire, was dem Verf. mit
Recht als das allein Wefentliche in ihrer Function gilt,
anftatt aus einem — an fich wohl berechtigten — con- 1
fervativen Intereffe eine Form beizubehalten, welche
jedenfalls fehr mifsverftändlich ift. Immerhin ift es wohl-
thuend nach fo viel Verworrenem, was über die Sache
vorgebracht worden ift, die unbefangenen und bündigen
Auseinanderfetzungen des Verf.'s zu verfolgen. Mit
Dieckhoff und Sohm, welche beide die Unvereinbarkeit
der kirchlichen Trauung mit dem bürgerlichen Ehe-
fchliefsungsacte behauptet haben, fetzt fich der Verf. gut
auseinander (S. 100 ff.); namentlich was er gegen Letzteren
fagt, trifft ganz das Rechte. — Die Ehehindernifse
des gemeinen Rechtes bleiben als Hindernifse der Gewährung
kirchlicher Trauung beftehen, fo weit fie auf
religiös-fittlichen Motiven ruhten und demnach als Be-
ltandtheile der kirchlichen Ehcordnung zu betrachten |
waren. Mit Recht wahrt der Verf. der Kirche die, ihr
übrigens durch die Staatsgefetzgebung auch in keiner
Weife ftreitig gemachte Befugnifs, felbftändige Normen
über die Gewährung oder Verfagung der Trauung auf-
zuftellen. Sehr treffend find die Sätze S. 215: ,Die Kirche
hat in Beziehung auf die Ehe der bürgerlichen Rechtsfatzung
gegenüber einen ganz ähnlichen Beruf zu erfüllen
wie denjenigen, welchen die römifche Republik den Cen-
foren beilegte, und der heutige Staat follte, diefes Bei-
fpiels eingedenk, gern und willig jenen Beruf der Kirche
anerkennen. Es ift dies aber der Beruf, die gute Sitte
aufrecht zu erhalten durch Anwendung folcher Mittel,

welche, ohne dafs fie die Freiheit äufserlich befchränken,
einen Mifsbrauch derfelben, den die bürgerliche Gefetz-
gebung zulaffen zu müffen glaubt (und vielleicht wirklich
, um die Grenzen ihrer Aufgabe nicht zu überfchreiten,
nicht unmöglich machen darf), wirkfatn zu verhüten geeignet
find, und fo weit er dadurch nicht verhütet wird,
ihn doch als einen Mifsbrauch der individuellen Freiheit
zu kennzeichnen.' Fälle, wo bei ftaatlich zugelaffenen
Ehen die Verfagung der kirchlichen Trauung angezeigt
wäre, würden danach beifpielsweife fein: die aus guten
Gründen mangelnde Einwilligung der Aeltern (S. 179),
die fog. affinitas illegitima (Schwägerfchaft aus unehelichem
Beifchlaf, S. 218), dann die Religionsverfchieden-
heit, bei Ehen mit Nichtchriften unbedingt, bei folchen
mit Katholiken dann, wenn der evangelifche Bräutigam
fich zu dem Verfprechen katholifcher Kindererziehung
herbeiläfst (S. 219. 221). Uebrigens zeigen die betreffenden
Ausführungen des Verf.'s unverkennbar, wie noth-
wendig es ift, in diefe Verhältnifse durch kirchengefetz-
liche Normen Klarheit zu bringen.

Ob die katholifche Kirche gemifchte Ehen, welche
von ihren Gliedern unter Mifsachtung des kirchlichen
Verbotes eingegangen werden, als facramentale Ehen
anerkennen müffe (S. 220), ift in diefer Allgemeinheit
fchwerlich richtig. Sie kann es ftreng genommen nur
dann, wenn eine folche Ehe nach der Tridentinifchen
Form, d. h. vor dem katholifchen Pfarrer, gefchloffen
wurde. Dafs fie Ehen, welche mit Umgehung des katholifchen
Pfarrers nur bürgerlich und vor dem evange-
lifchen Geiftlichen gefchloffen wurden, nicht als Concu-
binate behandelt, ift lediglich eine der ihr geläufigen
Diffimulationen.

Friedberg. K. Koehler.

Sepp, Pred. Chriftiaan, Polemische en irenische Theologie.

Bijdragen tot hare geschiedenis. Leiden 1881, Brill.
(247 S. gr. 8.)

Die beiden Sammelbände, die Sepp in den letzten
Jahren hat erfcheinen laffen (über den vorigen: drie
Evangeliedienaren uit den tijd der Hervorming, 1879, v<d.
theol. Lit.-Ztg. 1879, Nr. 22), fchliefsen fich in der Form
und der Art ihrer Themata an die drei Bände ,Gcschied-
kundige Nasporbigen' an, die er fchon 1872, 73 und 75
herausgab. Alle diefe zahlreichen Auffätze betreffen die
Gefchichte der proteftantifchen Theologie, und zwar faft
ausfchliefslich der Niederlande, hier wieder befonders
des 16. und 17. Jahrhunderts. Es find meift Nachträge
oder Specialausführungen zu einzelnen Capiteln der
grofsen zufammenhängenden Werke des Verf.'s: Proeve
eener pragmatisclie geschiedenis der theologie in Neder-
land van 1787 tot 1858; 1860 (3. Aufl. 1867); Johannes
Stinstra en zijn tijd, eene bijdragc tot de geschiedenis der
kerk en school in de %e eeuw, 2 dln, 1865—66; befonders
Het godgeleerd ondenvijs in Nederland gednrende de i6e
en Jc eeuw, 2 dln., 1873—74.

Der Verf. hat feinen Auffätzen diesmal keinen blofs
formal zufammenfaffenden Titel gegeben, fondern einen
folchen, der andeutet, dafs er eine Art fachlich einheitlichen
Themas verfolge. Es fei geftattet, mit Bezug darauf
ein Wort zu fagen über eine Eigenthümlichkeit
Sepp's, die in allen feinen Werken zu Tage tritt. Das
vorliegende Werkchen bringt Beiträge zur Gefchichte der
,polemifchen und irenifchen Theologie'. Es ift Sepp's
fpcciellft.es Intereffe, überall auf die freundlichen oder
feindlichen Beziehungen zwifchen den Kirchengenoffen-
fchaften zu achten. Seine eigene Anfchauung ift, dafs
die verfchiedenen kirchlichen Parteien und Genoffen-
fchaften fich wechfelfeitig anzuerkennen hätten als ebenbürtige
Erfcheinungen der einen Gemeinde Chrifti. Mit
befonderer Vorliebe geht er demgemäfs denjenigen
Männern nach, die fich irgendwie von dem gleichen Gedanken
erfüllt zeigen. Er fcheut keine Mühe, folche