Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1881 Nr. 15

Spalte:

356-358

Autor/Hrsg.:

Bode, Wilhelm

Titel/Untertitel:

Quellennachweis über die Lieder des hannoverischen und des lüneburgischen Gesangbuches samt den dazu gehörigen Singweisen 1881

Rezensent:

Bertheau, Carl

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

355

Theologifche Literaturzeitung. 1881. Nr. 15.

356

ren Weffenberg, Görres, Binterim, v. Drofle-Hülshoff,
Rofshirt, v. Radowitz, v. Linde (bei deffen Schilderung
übrigens die perfönliche Pietät des Verf.'s, deffen Oheim
Linde gewefen, nicht ohne Antheil geblieben ift; die
lebenslängliche Abneigung Linde's gegen Preufsen z. B.
datirt ficherlich nicht blofs von der als Privatdocent in
Bonn erfahrenen Zurückfetzung, S. 362), Phillips, v. Ketteier
(diefer indeffen auffallend kurz behandelt), Prosper
Lambertini (Papft Benedict XIV), Richer, P. de Marca,
Montalembert. Die Proteftanten kommen daneben ver-
hältnifsmäfsig dürftig hinweg, den Meiften find nur die
nothwendigen ftatiftifchen Angaben über den äufseren
Lebenslauf gewidmet. Und doch hätten Leute wie z. B.
der ,Reformationsjurift' H. Schürf (welcher S. 23 nur gelegentlich
vorkommt), Goldaft, Reinkingk, Pufendorf, die
beiden Mofer u. A. eine nicht minder eingehende und
liebevolle Schilderung verdient wie die vorhin Genannten
. Man darf indeffen dem Verf. keinen Vorwurf daraus
machen, dafs ihm folche proteftantifche Geftalten
weniger zugänglich und fympathifch gewefen find.
Eingehender verweilt er eigentlich in der älteren Zeit
nur bei B. Carpzov und J. H. Böhmer, dann im 19. Jahrhundert
bei den Juriften Savigny, Eichhorn, Puchta, Stahl,
Richter. Mit grofser Liebe hat er das Bild Ae. L. Rich-
ter's, feines Lehrers, gezeichnet: es ift begreiflich und
nichts dagegen einzuwenden, dafs er an demfelben hauptfächlich
die objective und irenifche Stellung zur katho-
lifchen Kirche hervorhebt. Man gewinnt aus dem Ganzen
den Eindruck, wie glücklich Richter zu preifen ift,
die neuere Kampfperiode feit 1870 nicht mehr erlebt zu
haben. Wie weit auch Theologenbilder in diefen kirchenrechtlichen
Ahnenfaal gehören, mochte zweifelhaft
fein. Nicht Alle, die über Kirchenregiment und Kirchen-
verfaffung gefchrieben haben, gehören hierher, und die
Grenzlinie zwifchen theologifcher und fpecifi'fch kirchenrechtlicher
Behandlung der Sachen ift oft fchwer zu
ziehen. Wir dürfen alfo darüber mit dem Verf. nicht
rechten. Immerhin möchte man K. J. Nitzfeh mit feiner
,evang. Kirchenordnung' an diefer Stelle nicht vermiffen,
und ift Höfling doch wohl etwas zu kurz abgefertigt.
Welcher grolse Name hinter dem S. 230 beiläufig erwähnten
P. Sincerus verborgen ift, fcheint dem Verf.
nicht bekannt zu fein, und doch hätte auch Schlcier-
macher's Conftruction des Kirchenregiments, fo wenig fie
juriftifchen Charakters ift, in diefem Zufammenhang eine
Betrachtung verdient.

Der dritte Theil giebt in feiner Hauptmaffe (Cap. 2)
eine eingehende, vielfeitig intereffirende Darftellung des
kirchenrechtlichen Studienwefens bei Katholiken und Proteftanten
bis zur Gegenwart. Man erkennt überall die
Hand des Meifters. Auf Einzelnes einzugehen geftattet
der Raum nicht. Im Ganzen ift der Entwickelungsgang,
den uns der Verf. vorführt, kein erfreulicher zu nennen.
In der katholifchen Kirche zeigt fich dermalen ein fort-
fchreitender Verfall der kanoniftifchen Bildung bei dem
Klerus und Vernachläffigung des kirchenrechtlichen Studiums
bei den Juriften. In auffallendem Mafse tritt diefe
Erfcheinung namentlich in Frankreich hervor, welches
vor der Revolution fo viele bedeutende Kanoniften unter
Klerikern und Juriften aufzuweifen hatte. Für den Klerus
bedarf es keines Rechtsftudiums mehr, feitdem die
päpftliche Allgewalt zur alleinigen Rechtsnorm geworden
ift, und das Beamtenthum hat in feiner Abwendung vom
Religiöfen und Kirchlichen überhaupt auch das Intereffe
und Verftändnifs für kirchliches Recht meift verloren.
Wie auch das fchliefslich wider Willen dem Ultramontanismus
zum Betten dient, weift der Verf. einleuchtend
nach. Auch in den übrigen romanifchen Ländern findet
er einen Rückgang der kanoniftifchen Bildung; die deut-
fche Wiffenfchaft hat keinen Einflufs geübt. Für die
deutfehen Rechtsfacultäten fordert Schulte eine inten-
fivere Pflege des Kirchenrechts, als demfelben jetzt zu
Theil wird. Man mag ihm für die gegebene Anregung

dankbar fein. Unftrcitig wäre unterem Juriftenftand eine
gröfsere Vertrautheit nicht allein mit dem Gerüfte der
kirchlichen Rechtsformen, fondern auch mit dem inneren
Wefen der Kirche und ihrer Inftitutionen in hohem Grade
zu wünfehen. Den proteftantifchen Theologen macht
Schulte einen auffallenden Mangel an Intereffe für das
Kirchenrecht zum Vorwurf. Er hat leider Recht. Dafs
Theologie-Studierende Vorlefungen über Kirchenrecht
hören, gehört, wie er nachweift und ohnehin notorifch ift, zu
den Seltenheiten. Der Mangel an Sinn und Verftändnifs für

I das formale Recht ift ein Erbfehler unferes Theologenftan-
des, nur theilweife dadurch entfchuldbar, dafs er auf Luther
zurückweift. Schon vor Jahren hat Hundeshagen treffend
und eindringlich darauf hingewiefen. Die Erfcheinung ift
erklärlich, aber fie ift vom Uebcl. Im Zufammenhang

j damit fleht es, dafs fich das proteftantifche Kirchenrecht
neben anderen juriftifchen Disciplinen noch immer in

I einem fehr unfertigen Zufland befindet; der Verf. redet

; mit juriftifchem Mifsbehagen davon (II, 17), dafs in keiner
anderen pofitiven Wiffenfchaft der Subjectivismus
eine fo grofse Rolle fpielc wie hier. Zur Entfchuldig-
ung, wenn auch nicht Rechtfertigung der Theologen
mufs andererfeits darauf hingewiefen werden, dafs es an
einem für fie brauchbaren Kirchenrechts-Compendium
fehlt. Man ift jungen Theologen gegenüber, welche
nach einem Bolchen fragen, um Auskunft in Verlegenheit
. Die in Geltung flehenden Kirchenrechtswerke, alle

j von Juriften verfafst, bieten des juriftifchen Formalismus
und des rechtsgefchichtlichen Details zu viel, um von

| Theologen, welche nicht mit einem beftimmten fach-
mäfsigen Intereffe daran gehen, bewältigt werden zu
können. Aehnlich mag es, fo weit man aus der Lite-

| ratur einen Schlufs darauf ziehen darf, in den akademi-

| fchen Vorlefungen beflellt fein. Die theologifchen Fa-
cultäten follten fich das Kirchenrecht nicht entgehen

| lafien; es fragt fich, ob es hier in genügender Weife gepflegt
wird. Im Sommerhalbjahr 1880 haben von allen

j evang. theol. Facultäten Deutfchlands nur bei zweien

j kirchenrechtliche Vorlefungen ftattgefunden 'Tübingen
und Jena, wenn man das in Jena angekündigte Colleg
über Theorie der Kirchenverfaffung und des Kirchenregiments
hierher zählen will), an acht Orten (Leipzig,
Erlangen, Halle, Göttingen, Königsberg, Bonn, Greifswald
, Marburg) fanden Vorlefungen über praktifche
Theologie im Ganzen ftatt, in deren Syftern übrigens
das Kirchenrecht als pofitiv-hiftorifche Wiffenfchaft kaum
eine Stelle findet, an den übrigen gefchah nichts für Kirchenrecht
(Berlin: Gefchichte der Kirchenverfaffung).

Im dritten (Schlufs-)Capitel findet man eine fyfte-
matifch geordnete, an Vollftändigkeit und Genauigkeit
einzig daflehende Ueberficht der Schriften, endlich ein
alphabetifches Perfonen- und ein eben folches Sach-
regifter. Das Ganze ift ein in feiner Weife claffifches
Werk deutfehen Fleifses und Scharffinns und wird künftig
für Jeden, der auf kirchenrechtlichem Gebiet arbeiten
will, eine unentbehrliche Fundgrube bilden. Druck und
Ausftattung find vorzüglich. Ein unliebfamer Druckfehler
ift I, 635 flehen geblieben (Hochzeit zu Kanaan).

Friedberg. K. Koehler.

Bode, Sem.-Lehr. Wilh., Quellennachweis über die Lieder
des hannoverischen und des lüneburgischen Gesangbuches

famt den dazu gehörigen Singweifen. Hannover 1881,
Helwing's Verl. (VIII, 456 S. gr. 8.) M. 8. —

Das im Jahre 1740 zuerft erfchienene hannoverifche
Gefangbuch und das aus dem J. 1767 flammende lüne-
burgifche, beide feitdem fehr oft wieder aufgelegt und
noch in dem gröfsten Theile der Prov. Hannover im
Gebrauch, find ihrem wefentlichen Beftandtheile nach ein
und dasfelbe Buch; von den 1019 (oder 1020, da unter
I Nr. 458 zwei Gefänge flehen) Nummern, die das hanno-