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Ausgabe:

1881 Nr. 10

Spalte:

235-236

Autor/Hrsg.:

Deutsch, Martin

Titel/Untertitel:

Die Synode von Sens 1141 und die Verurteilung Abälards 1881

Rezensent:

Nitzsch, Friedrich August Berthold

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Seite 1

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235

Theologifche Literaturzeitung. 1881. Nr. 10.

236

Deutsch, Gymn.-Prof. Lic. S. Martin, Die Synode von Sens
1141 und die Verurteilung Abälards. Eine kirchenge-
fchichtliche Unterfuchung. Berlin 1880, Weidmann.
(54 S. gr. 8.) M. 1. -

Der Gefammtinhalt diefer auf genauer Kenntnifs
der Quellen beruhenden und mit combinatorifchem
Scharffinn entworfenen Abhandlung ergiebt fich aus folgenden
Capitelüberfchriften: 1. Die Veranlaffung des Con-
flictes (zwilchen Bernhard von Clairvaux und Abälard).

2. Weitere Vorgänge vor der Verfammlung zu Sens.

3. Die Verhandlungen zu Sens. 4. Der Ausgang. 5. Das
Datum der Synode. Die beiden hauptfächlichften
Ergebnifse aber beftehen in dem Nachweis 1), dafs das
in Sens gegen Ende der Laufbahn Abälard's wider diefen
geübte Verfahren auf zwei Acte und Tage, eine vorgängige
Conferenz von privatem Charakter und eine
officielle, eigentlich fynodale Verhandlung zu vertheilen
ift; 2) dafs die fragliche Synode nicht, wie bisher insgemein
angenommen wurde, i. J. 1140, fondern am Montag
nach Trinitatis (26. Mai) 1 141 nattgefunden hat. Was
den erften Punkt betrifft, fo hatte bereits Neander eine
zweimalige Verhandlung angenommen, aber er hatte diefe
Annahme nicht als nothwendig erwiefen und er hatte
nicht gefehen, dafs die erfte Verhandlung lediglich den
Charakter einer nicht eigentlich fynodalen Vo rconferenz
trug. Daher blieb auch bei feiner Darfteilung unerklärt,
dafs die incriminirten Sätze des Angeklagten vorweg als
verurtheilt erfcheinen und derfelbe dann doch aufgefordert
wird, fich zu vertheidigen. Der Verfaffer zeigt nun
aber, dafs zunächft in dem (längft ausgebeuteten) Schreiben
des Erzbifchofs von Sens an den Papft {int. epp.
Bern. 337) die Worte ,sententias pravi dogmatis ipsius . . .
pridie ante factam ad vos appellationem datnnavimus' auf
eine erfte Sitzung des Concils felbft (gegenüber welchem
Abälard, auf jede Selbftvertheidigung auffallender
Weife verzichtend, fofort an den Papft appellirte) nicht
zu beziehen find, vielmehr auf jene vorhergegangene
private Zufammenkunft, der Abälard gar nicht hatte
anwohnen können, von der er aber Kunde hatte und
deren Unrechtmäfsigkeit er dennoch nicht behaupten
konnte, weil fie kein officielles Gepräge hatte. Ferner
verweift der Verf. zum erften Mal auf den Bericht der
Historia pontificalis (c. 8—11) über das 1148 gegen
Gilbert von Poitiers eingefchlagene Verfahren. Nach
demfelben fuchte Bernhard dem Gilbert gegenüber vor
der förmlichen Verhandl ung ein Urtheil der Richter
zu gewinnen, durch welches diefe für das Concil felbft
moralifch gebunden werden follten. Dies mifslang aber
im entfeheidenden Momente, und den Freunden Gilbert's
fiel noch zur rechten Zeit ein, dafs ,abbas (= Bernh.)
arte sinn Ii magistrum Petrum (= Abaelard) aggressus
erat'. Der an fich nicht unmittelbar genau bekannte
Procefs gegen Abälard werde, fo argumentirt Deutfch
mit Recht, dem nach dem jetzt in Rede flehenden Berichte
gegenüber Gilbert von Bernhard geplanten modus
procedendi analog gewefen fein, fo dafs feine Hypothefe
aus jener Erzählung der Histor. pontific. eine neue Stütze
gewinne. Unter diefer Vorausfetzung erkläre fich endlich
auch, fo weit diefelbe unverdächtig fei, der Inhalt
der im Uebrigen tendentiöfen Darfteilung Berengar's
in deffen Apologeticus für Abälard, z. B. was diefer (mit
Anfpielung auf das, wie es fcheint, der Privatconferenz
am Tage vor dem Concil vorausgegangene Frühftück)
über die hesterna craptda eines der einflufsreichften
Gegner Abälard's bemerkt. — Hinfichtlich des zweiten
Punktes, des Jahres der Synode, wird zunächft erhärtet,
dafs die fcheinbar mehrfachen Zeugnifse, auf welche fich
die Verlegung in's Jahr 1140 ftützt, in Wahrheit alle auf
Eine Quelle, die Continuatio Praemonstratensis der Chronik
des Sigebert von Gemblours, zurückzuführen find, diefe
fich aber als nicht unbedingt zuverläffig erweift, weil fie
auch für die zweite aquitanifche Expedition Ludvvig's VII.

anftatt d. J. 1141 das vorhergehende angiebt. Als pofi-
tiver Gegengrund wird dann geltend gemacht einmal
der Umftand, dafs ein in Veranlaffung der Vifionen des
Heinr. v. Tournay an unfere Synode gerichtetes Gefuch,
welches in der Narratio resiaurationis abbatiae S. Martini
Tornacensis (d'Achery Spicileg. II, 923) erwähnt wird, auf
d. J. 1141 führt, weil als Datum der bedeutfamften .der
betreffenden Vifionen Montag der 21. April angegeben
wird, diefer Monatstag aber zwar 1141, hingegen nicht
1140 auf einen Montag fiel; fodann, dafs Samfon
v. Rheims, der als Erzbifchof an der Synode theilnahm,
um Pfingften 1140 noch nicht Erzbifchof war, fondern
erft nach dem 1. Auguft 1140 geweiht wurde; ferner,
dafs hinfichtlich eines anderen Mitgliedes der Synode,
des Bifchofs Alvifus v. Arras für den Montag nach
Trinitatis 1 140 ein alibi fich wahrfcheinlich machen läfst;
endlich, dafs ein bald nach der Rückkehr Ludwig's von
der erwähnten Expedition (alfo 1141) verfafster Brief
des Bifchofs Hatto v. Troyes an Petr. Venerab. v. Cluny
mehrere gleichzeitige Umftände vorausfetzt, die auf die
Zeit bald nach der fraglichen Synode von Sens führen. —
Wenn der Verf. der Abhandlung (S. 18) annimmt, dafs
Abälard der Ueberzeugung lebte, er befinde fich mit
der anerkannten Kirchenlehre in keinem Widerfpruche,
fo verräth das ebenfo wie andere Bemerkungen des
Verf.'s eine Gefammtanfchauung von dem Standpunkte
Abälard's, die Ref. nicht theilen kann. Aber darum
handelt es fich in der vorliegenden Abhandlung nicht.
Die vorhererwähnten beiden Hauptrefultate derfelben
erkennt Ref. gern als eine Berichtigung und Vervoll-
ftändigung feiner in der zweiten Auflage der Herzog'-
fchen Real-Encyklopädie (i. d. Art. Abälard) gegebenen
Andeutungen über die Synode von Sens an.

Kiel. F. Nitzfeh.

Cruel, Rect. a. D. R., Geschichte der deutschen Predigt im

Mittelalter. Detmold 1879, Meyer. (XVI, 663 S. gr. 8.)

M. 15. -

Das ,dunkle' Mittelalter, das zum guten Theil nur
darum fo dunkel ift, weil man es fo wenig kennt, wird
in dem vorliegenden Werke, das dem deutfehen Gelehr-
tenfleifse, dem Ernft und der Gründlichkeit deutfeher
Wiffenfchaft alle Ehre macht, nach einer Seite hin erhellt
, nach welcher es deffen befonders bedurfte. Die
auf jahrelanger, forgfältigfter und gewiffenhaftefterForfch-
ung beruhende Schrift ift die erfte vollftändige, den
höheren wiffenfehaftlichen Anforderungen entfprechende
Gefchichte der deutfehen Predigt im Mittelalter, nicht
blofs ihrem Umfang nach, fofern fie fich, wie keine
J frühere, auf das ganze Mittelalter, vom 7. Jahrh. an bis
zur Reformation, erftreckt, und fofern fie Alles, was ir-
gend mit der Predigt in Beziehung fleht, die theologifche
; Bildung des Clerus, den Cultus, die homilctifchen Hülfs-
mittel und Lehrbücher der Homiletik in ihr Bereich zieht,
fondern auch rückfichtlich der ganzen Behandlung des
zum Theil fehr fchwierigen Stoffes. Keine ihrer Vorgängerinnen
kann fich in Bezug auf Quellenforfchung,
auf fcharffinnige kritifche Sichtung, auf gefchickte Grup-
pirung des Materials und organifche zufammenhängende
Entwickelung in klarer, lichtvoller Darftellung mit diefer
Arbeit meffen, zu welcher der Verf. nach feiner Ver-
ficherung viele Jahre gefammelt und die in der That
das: nonum pretnatur in annum an der Stirn trägt.

Der Verf. unterfcheidet zwei Hauptperioden der mittelalterlichen
Predigt, die Periode der unfelbftändigen
und un organifchen Predigtbildung (von 600—1200)
und diejenige der felbftändigenund organifchenPre-
digtbildung (von 1200 —1500). Die erfte Periode theilt
er in die Zeit der Miffionspredigt (600—ppo), die der
bifchöflichen Predigt (900—1100) und der Parochial-
predigt (1100—1200). Diefer Abfchnitt ift jedenfalls
dem Gewinne nach, welcher für die Gefchichte der deut-