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Ausgabe:

1880

Spalte:

95-97

Autor/Hrsg.:

Luthardt, Aug.

Titel/Untertitel:

Kritik der modernen Kirchenverfassungs-Grundsätze, veranlaßt durch Zorn‘s ‚Reform der evangelischen Kirchenverfassung in Bayern‘ 1880

Rezensent:

Köhler, Karl

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nen dargeboten wären. Dadurch würde das Werk jedoch
einen zu grofsen Umfang gewonnen haben; und denen,
die nur die urfprünglichen Reden wiederlefen wollen,
wäre dadurch die Leetüre nur unbequemer geworden.
Nicht allein das Unternehmen an fich, fondern auch die
Methode des Verf.'s verdient daher gebilligt zu werden.
Beiläufig fei hier darauf aufmerkfam gemacht, dafs auch
eines der gefchätzteflen der aus dem Nachlafs Schleier-
macher's herausgegebenen Werke, "die Vorlefungen über
die chriftliche Sitte, nicht nur vergriffen, fondern überhaupt
kaum noch käuflich ift. Hoffentlich forgt der
Verleger der gcfammclten Werke Schi.'s feiner Zeit min-
deftens für einen neuen Abdruck auch diefcs Werkes.
Noch erwünfehter wäre freilich das Unternehmen einer
Umgeftaltung desfelben auf dem Grunde der in der
erften Ausgabe vorliegenden Materialien nebft Hinzufügung
brauchbarer Indices.

Kiel. F. Nitzfeh.

1. Zorn, Prof. Dr. Ph., Die Reform der evangelischen Kirchenverfassung
in Bayern. [Aus: .Zeitfchrift für Kirchenrecht
'. 1 Tübingen 1878, Laupp. (VII, 92 S. gr. 8.)
M. 1. 50.

2. Luthardt, Reg.-R. Aug., Kritik der modernen Kirchen-
verfassungs-Grundsätze, veranlafst durch Zorn's ,Reform
der evangelifchen Kirchenverfaffung in Bayern'.
Nördlingen 1879, Beck. (46 S. gr. 8.) M. — 80.

Die evangelifche Kirchenverfaffung in Baiern ruht auf
dem fogen. Proteftantenedict (Anhang II zur II. Ver-
faffungsbeilage) von 1818, welches inzwifchen in ver-
fehiedenen Theilen modificirt worden ift, im Wefentlichen
aber noch in Geltung fteht. Ueber die Nothwendigkeit
einer Reform derfelben find die Verfaffer der beiden
genannten Schriften unter fich und mit der General-
fynode von 1873 einverftanden, welche letztere auf Antrag
des Abgeordneten Luthardt einen darauf gerichteten
ganz fachgemäfsen Befchlufs gefafst hat, ohne jedoch
bis jetzt die Zuftimmung der Oberkirchenbehörde
gefunden zu haben. Ueber die Wege der Reform gehen
jedoch die Anflehten auseinander.

Der Verf. von Nr. 1 vertritt den Standpunkt des
abftracten Freiwilligkeitsfyftems. Die moderne Staatsentwickelung
führe nothwendig zur Trennung der Kirche-
vom Staate, indem letzterer fich mehr und mehr aller
religiöfen Bedingtheit entkleide und zum religionslofen
Staate werde. Damit falle auch die innere Möglichkeit
des landesherrlichen Kirchenregimentes. Solchergeftalt
des ftaatlichen Rückhaltes beraubt, müffe fich die ev.
Kirche aus fich felbfl heraus aufbauen. Die Grundlage
bildet nach dem Verf. die Gemeinde mit ihrem felbft-
gewählten Vorftande. Aus freier Wahl entweder aller
Kirchenvorftände oder, was der Verf. für das Richtige
hält, aller ftimmberechtigten Gemeindeglieder geht die
Generalfynode hervor. Eine Vertretung des geiftlichen
Standes als folchen in der Synode hält Z. nicht für cor-
rect, fondern freie Wahl der Synodalen ohne Rückficht
auf den Stand, will jedoch darauf vorerft nicht beftehen.
In der Synode ficht er das eigentliche Subject der Kirchengewalt
gemäfs feinem Satze: die Kirche ift die Gemeinde
. Die Synode überträgt die Leitung der Kirche
dem von ihr beftellten Synodalausfchufs. Neben dem-
felben will der Verf. den Fortbeftand von königlichen
Confiftorien wenigftens vorläufig noch zulaffen, fofern in
Rückficht auf gegebene Verhältnifse die fofortige Be- j
feitigung des landesherrlichen Sumiriepifkopates nicht
ausführbar fein follte. Doch fordert er, dafs der katho- !
lifche Landesherr die Rechte des Summepiscopus nicht !
in Perfon, fondern nur, nach fächfifchem Vorbilde, durch
einige in Evangclicis beauftragte Staatsbeamte ausüben |
dürfe. Die vom Könige ernannten Confiftorien denkt er |

J fich als reine Vollzugsbehörden, während das kirchliche
Regiment im Namen der Synode, d. h. der Kirche, vom
Synodalausfchufs ausgeübt werden foll. Dies die Grundzüge
des von Z. gegebenen Verfaffungsbildes; der hohe

j Ernft und die warme Liebe für die Kirche, welche durch
feine Auseinanderfetzungen hindurchgehen, berühren

1 wohlthuend.

Die Kritik, welche Nr. 2 an Zorn's Vorfchlägen übt.
und zwar in durchaus fachlicher, mafsvoller Weife, erweitert
fich, wie der Titel andeutet, zu einer principiellen
Erörterung über die vom Verf. fo genannten .modernen
j Kirchenverfaffimgsgrundfätze'. Er verwahrt fich gegen
j ein Gemeindeprmcip, welches in Wahrheit nichts anderes
fei als die Uebertragung des Cofitrat social auf die Kirche
(S. 25). Die Kirche fei nicht ein willkürliches Aggregat
von Einzelnen, fondern ein Organismus, von innen her-
auswachfend. Wie im Staat müffe in ihr nach gottge-
l ordneter Nothwendigkeit eine regierende Gewalt vorhanden
fein, eine Obrigkeit; nicht deren Dafein, fondern
nur ihre concrete Ausgeftaltung fei der fortgehenden
gefchichtlichen EntWickelung und dem freien Thun der
jeweils lebenden Menfchen übcrlaffen. ,Wie fich aber
einmal eine Ordnung gebildet hat, fo ift fie beftehendes
I Recht, und die in diefe Ordnung hineingeborenen Generationen
haben diefelbe als folches zu achten und im
| Bedarfsfall nach Lage der thatfächlichen und rechtlichen
Verhältnifse zu vervollkommnen, zu verbeffern oder zu
ändern' (S. 19). Von diefem Gefichtspunkte tritt der
Verf. für das landesherrliche Kirchenregiment ein, in
welchem er eine unzuläffige Bevorzugung einer Confef-
fion im Staate nicht zu erkennen vermag. Daneben
fordert er eine Mitbetheiligung der Gemeinde an der Leitung
der Kirche, ebenfo eine folche des geiftlichen Amtes
; er will eine Vereinigung epifkopaler, confiftorialer
und fynodaler Elemente in der Kirchenverfaffung. Im
Einzelnen berührt er fich vielfach mit Zorn's Vorfchlägen,
doch nicht ohne die Verfchiedenheit der principiellen
Ausgangspunkte überall hervorzuheben.

Der Ablehnung der Theorie vom Gefellfchaftsvertrag
und der organifchen Betrachtungsweife der Kirche bei
Luthardt wird man nur vollftändig zuftimmen können.
Doch ift nicht abzufeilen, warum das nicht auch Zorn
von feinem Standpunkte könnte. Einen Bruch mit der
Gefchichte will auch er nicht, und was Luthardt von
kirchlicher Obrigkeit fagt, würde er fich eher aneignen
können als Stahl, Kliefoth, Hufchke u. A., die von einem
göttlichen Auftrag des Kirchenregiments reden. Auch
hat L. im Grunde nur die Nothwendigkeit einer feilen
äufsern Ordnung für die Kirche dargethan, aber noch
nicht die einer Obrigkeit im eigentlichen Sinn. Was er
zu Gunften des landesherrlichen Kirchenregimentes fagt,
trifft e erade auf die Verhältnifse in Baiern nicht zu. Ein
katholifcher Siuiiinepiscopus in einer evang. Kirche ifl
und bleibt eine Anomalie; man darf fich dafür nicht
ohne Weiteres auf den gefchichtlichen Urfprung des
Summepifkopates der evang. Landesherren berufen. Eine
Modification, etwa in der von Z. gewollten Weife er-
fcheint als völlig angezeigt, wogegen freilich die Bedenken
, die dermalen gegen die Aufhebung des landesherrlichen
Kirchenregimentes fprechen, von Z. nicht Genügend
gewürdigt zu fein fcheinen. Vorbedingung dazu
wäre die Bildung activer Communicanten- und Bekennergemeinden
innerhalb oder anftatt der heutigen Parochial-
gemeinden, worauf auch Zorn mit der von ihm betonten
Forderung kirchlicher Qualificationen nicht allein für
das paffive, fondern auch für das active Wahlrecht —
alfo mit andern Worten der Ausfchliefsung der Unkirchlichen
von den activen Gemeinderechten — abzielt. Es
wäre ein grofser Schritt in das Freikirchenthum hinein:
ob dazu heute die Dinge fchon reif feien, wäre doch
ernftlich zu bedenken. — Der von Z. eröffneten Ausficht
auf einen religionslofen Staat der Zukunft wider-
fpricht L., wie Ref. meint, nicht ohne Grund. Z. felbfl