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Ausgabe:

1879

Spalte:

158-161

Autor/Hrsg.:

Steinmeyer, F. L.

Titel/Untertitel:

Beiträge zur praktischen Theologie. IV 1879

Rezensent:

Wächtler, August

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Theologifche Literaturzeitung. 1879. Nr. 7.

158

einen .weltlichen' Inhalt, verleiht eine gewiffe .äufsere',
.weltliche' Befugnifs. Nämlich fo: der Staat hat durch
die bürgerliche Ehefchliefsung das Paar allerdings ermächtigt
, den Beginn des ehelichen Lebens alsbald eintreten
zu laffen. Die Kirche aber verwehrt ihm , von
diefer Ermächtigung Gebrauch zu machen, bevor die
kirchl. Handlung nattgefunden hat: dadurch erft, dafs
fie diefe vollzieht, gewährt fie den Nuptürienten die
Befugnifs, die rechtlich gefchloffcne Ehe auch that-
lich zu beginnen (analog der altdeutschen Trauung
nach der ehegründenden Verlobung). Hierdurch, fagt
So hm, fetzt fich die Kirche in directen Gegenfatz
gegen den Staat, denn fie erklärt das für Unrecht,
was diefer als Recht fanetionirt; aber der Staat erkennt
feinerfeits diefen Gegenfatz als berechtigt an,
da ja nach $ 82 des Civilehegefetzes die kirchlichen Verpflichtungen
in Bezug auf die Trauung beftehen bleiben,
der Widerfpruch liegt alfo innerhab des Reichsgefetzes
felbft. Die Kirche aber ift vollberechtigt, die angehenden
Eheleute nach wie vor zufammenzufprechen; denn
wenn auch ihr Act jetzt nicht mehr wie früher von ehe-
fchliefsender Wirkung ift, fo handelt es fich doch dabei
,um etwas Aehnliches wie Ehefchliefsung', nämlich ,um
eine Bedingung der ehelichen Gemeinfchaft', und dies
wird der Gemeinde am beften dadurch zum Bewufstfein
gebracht, dafs ,genau dasfelbe Eormular fortgebraucht
wird, welches bis dahin die Bedingung ihres ehelichen
Lebens war'.

Uns will bedünken, dfs in der ganzen Deduction
ziemlich viel übel angebrachter juriftifcher Scharffinn
flecke. Die Kirche verwehre ihren Gliedern vor Vollzug
der religiöfen Handlung von dem ihnen durch den
Staat zugefprochenen Rechte ehelicher Gemeinfchaft
Gebrauch zu machen: das ift ja in gewiffem Sinne richtig
. Sie verwehrt es ihnen ebenfo, wie fie ihnen verwehrt
, die Hände zur Mahlzeit auszuftrecken oder die
nächtliche Ruhe zu fuchen ohne Gebet. Es find Forderungen
der Frömmigkeit und der Sittlichkeit, welche fie vertritt
, nicht des Rechtes. Wenn diefe gerade beim Beginn
der Ehe nicht der perfönlichen oder Familienfitte überlaffen
bleiben, fondern zu feftftehenden kirchlichen Ordnungsformen
werden, fo hat das nahliegende Gründe in der Natur
der Sache. Ob und wie weit dergleichen kirchliche Ordnungen
den Charakter desRechtcs annehmen, ift eine nicht
ganz leicht zu löfende Frage; eine Analogie mit dem
Rechte haben fie ja, aber keinenfalls geht es doch an,
fie mit demfelben ohne Weiteres gleich zu ftellen.
Sohm hütet fich daher auch wohl, von einer rechtlichen
Wirkung der Trauung zu reden; nur einen
.äufserlichen', .weltlichen', .diseiplinaren' Inhalt möchte er
für diefelbe retten. Die Sanction des Staates, welche
das Recht zur ehelichen Gemeinfchaft gewährt, und die
Forderung der Kirche, von diefem Rechte nicht ohne
Plrfüllung einer religiöfen Bedingung Gebrauch zu machen,
ftehen auf zwei ganz verfchiedenen Blättern gefchrieben,
fie berühren fich- nicht und widerfprechen fich folglich
auch nicht. Noch weniger kann behauptet werd»n, dafs das
Reichsgefetz durch feinen $ 82 einen folchen Gegenfatz felbft
anerkenne. Der Gefetzgeber, deducirt Sohm, rede von
der kirchlichen Trauung, wie fie bei Erlafs des Gefetzes
beftand, und erkenne diefe als fortwährend verpflichtend
für die Kirchcnglieder an, d. h. eben in der Form des
Zufammenfprechens mit allen daran hangenden Folgerungen
. Das heifst denn doch in das Gefetz hinein in-
terpretiren, was feinen Urhebern ficherlich keinen Augenblick
in den Sinn gekommen ift, und widerfpricht nahe
liegenden Interpretationsregeln. Zu dem Syllogismus
aber: weil die kirchliche Trauung noch jetzt etwas
Aehnliches bedeutet wie früher, deshalb mufs fie genau
diefelbe Form haben — mufs die Logik denn
doch ein grofses Fragezeichen fetzen.

Unklar bleibt in Sohm's Auseinandcrfetzungen Eins
und das ift gerade der entfeheidende Punkt, die Frage

nämlich: welches Intereffe und vollends welches Ge-
wiffensintereffe vorhanden fein kann, aus der Trauung
mehr zu machen als eine gottesdienftliche Handlung?
Das Argument, dafs fie dann keine .Trauung' im ftreng
technifchen Sinne mehr fei, d. h. keine bewirkende Handlung
mit ,äufserlichem', ,weltlichem' Erfolg für das Zu-
ftandekommen der ehelichen Gemeinfchaft, ift ohne Bedeutung
, denn warum mufs fie das fein? Wenn die
Kirche, wie aus Sohm's Darfteilung felbft hervorgeht, über
ein Jahrtaufend lang bei dem Ehebeginn ihrer Glieder
nicht mehr als einen gottesdienftlichen Act geübt hat,
warum foll fie fich heute nicht damit begnügen können?
Ohnehin werden die orthodoxen Paftoren, die um das
geiftliche Zufammenfprechen kämpfen, zwar Sohm's
Refultat gern aeeeptiren, fchwerlich aber den Weg, auf
dem er zu demfelben kommt. Dort liegt das treibende
Intereffe darin, an Gottes Statt die Ehegatten zufammen-
zufügen auf Grund des ,was Gott zufammengefügt hat',
nicht aber, im Auftrag der Kirche eine auf menfchlich-
gefchichtlicher Hervorbringung ruhende Ordnungsform
I zu vollziehen, und weiter geht doch die Bedeutung,
welche Sohm der Trauung zu vindiciren weifs, nicht.
Die Wurzel der Mifsverfländnifse bei Sohm, wie
| bei vielen Anderen, die' in der Trauungsfrage das Wort
| ergriffen haben, liegt unferes Erachtens in der Vermifch-
| ung zweier Factoren, welche wohl auseinander gehalten
werden follten, des rechtlichen und des fittlichen. Dafs
die Kirche Unrecht heifst, was der Staat als Recht fanetionirt
, das kommt thatfächlich an unzähligen Punkten
vor: fie nennt Vieles, wozu das Staatsgefetz die un-
| zweifelhafte Berechtigung verleiht, Unrecht, nämlich
j Unrecht vor Gott, Sünde. Ift das ein Gegenfatz, dann
i befteht allerdings ein Gegenfatz nicht allein zwifchen
dem ftaatlichen Ehegefetz und der Trauordnung der
Kirche, fondern zwifchen der gefammten Rechtsordnung
des Staates und dem Chriftenthum. Dann ergiebt fich
für die Kirche die Aufgabe, den Staat zu bekämpfen
und, wenn möglich, fich zu unterwerfen. Die Reformation
hat den Weg gezeigt, jene beiden Gebiete, das
J rechtliche und das fittliche, grundfätzlich zu unterfchei-
den und zu fcheiden. Es wäre an der Zeit, daraus auch
für das Verftändnifs der kirchlichen Trauung im Ver-
hältnifs zur ftaatlichen Ehefchliefsung Gewinn zu ziehen.
Wenn für Theologen bei dem ihnen natürlichen Vor-
I walten des ethifchen Intereffes die Verwechfelung jener
j beiden Gefichtspunkte am Ende nahe liegend und info-
fern entfchuldbar ift, fo füllte doch der Jurift eher zur
I Klärung der Begriffe beizutragen verliehen, als zur noch
weiteren Verwirrung derfelben.

Friedberg. K. Koehler.

1. Steinmeyer, F. L., Beiträge zur praktischen Theologie.

IV. A. u. d. T.: Die fpecielle Seelforge in ihrem
Verhältnifs zur generellen. Berlin 1878, Wiegandt &
Grieben. (170 S. gr. 8.) M. 2. 50.

2. Windel, Paft. Dr. C., Beiträge aus der Seelsorge für
die Seelsorge. 4. Heft. Wiesbaden 1878, Niedner.
(61 S. 8.) M. 1. -

In welchem Sinne die Frage nach dem Verhältnifs
der fpeciellen Seelforge zur generellen hier erledigt wird,
! läfst das Motto auf dem Titel des Buches: ,0 h öebc
ovwegevlfaVj ävi)-QC3icog «fy ywQiU-Mo1 deutlich genug erkennen
. Mit Nachdruck wird "die Einheit beider Arten
der Seelforge als Princip der Theorie gefordert. Nicht
j die Empfindung der Mängel in der Praxis, nicht dieWahr-
I nehmung des wechfelnden Bedürfnifses, ja nicht einmal
, der Rückgang auf die Schrift kann zu einer vollftändigen
Regel des Verfahrens verhelfen. Nach ihrem Begriff ift die
Seelforge das einwirkende Handeln, im Unterfchiede von
; dem wirkenden Handeln des Amtes, und zwar ift die
! generelle Seelforge auf die ganze Gemeinde, die fpecielle