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Ausgabe:

1879 Nr. 24

Spalte:

572-574

Autor/Hrsg.:

Galli, Gottfried

Titel/Untertitel:

Die lutherischen und calvinischen Kirchenstrafen gegen Laien im Reformations-Zeitalter. Zugleich ein Beitrag zur Culturgeschichte 1879

Rezensent:

Köhler, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1879. Nr. 24.

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nach Anderen 80,000; 30,000, nach Timagenes 50,000) mir
zweifellos aus Strabo abgefchrieben zu fein fcheinen.
Niefe's Beobachtung, dafs die Citate aus Strabo an den
beiden Stellen XIV, 3, 1 und XIV, 8, 3 am unrichtigen
Platze in den Zufammenhang der Hauptquelle eingefchal-
tet find, ift fehr fcharffinnig und zweifellos richtig. Aber
daraus folgt nicht, dafs alle Citate aus Strabo und Nicolaus
zur Ergänzung in eine andere Hauptquelle ein-
gefchaltet find; fondern es folgt, dafs in jenen Partien
Nicolaus zu Grunde gelegt ift und aus Strabo ergänzt
wird. In anderen wird hinwiederum Strabo die Grundlage
bilden und Nicolaus zur Ergänzung herbeigezogen
fein. Jedenfalls kann man für Niefe's Anficht nicht den
Umftand geltend machen, dafs alle diefe Citate im Bellum
Judaicum noch fehlen. Sie fehlen hier und treten
erft in der Archäologie auf, weil Jofephus erft hier durch
feine apologetifche Tendenz zur öfteren Nennung feiner
Gewährsmänner veranlafst wird. Endlich darf man auch
aus dem xat, mit welchem die Citate häufig eingeführt
werden (jauch Strabo', ,auch Nicolaus'), nicht den Schlufs
ziehen, dafs feine Hauptquelle eine andere fei. Dies
will meiftens nur fagen: ,wie ich, fo auch jene', wasjof.
recht wohl fchreiben kann, auch wenn er feinen Bericht
jenen entlehnt hat. Zuweilen hat das v.ai. auch darin
feinen Grund, dafs in der That der eine zur Ergänzung
des anderen herbeigezogen wird, wie z. B. XIV, 3, L

Ganz verfehlt ift jedenfalls die Meinung Bloch's,
dafs dem Jofephus für die Gefchichte fämmtlicher Has-
monäer von Johannes Hyrkan an lauter Special-Chroniken
als Hauptquelle zu Gebote geftanden hätten. Wenn
dies der Fall wäre, dann würde z. B. die Gefchichte des
Johannes Hyrkan und des Alexander Jannäus nicht fo
überaus dürftig ausgefallen fein. Ueber die Gefchichte
Hyrkan's hat es allerdings einmal eine folche Special-
Chronik gegeben. Aber dafs fie dem Jofephus vorgelegen
hat, darf wohl mit Beftimmtheit verneint werden.

Für die Gefchichte des Herodes nimmt Bloch (S.
106 ff. 140 ff.) Nicolaus Damafcenus als Hauptquclle an;
aufserdem eine ftarke Benützung der ,Denkwürdigkeiten
des Herodes'; beides wohl mit Recht. Es hätte fich
nur etwas mehr darüber ermitteln laffen, wo diefe und
wo jene Quelle benützt ift. So ift es z. B. intereffant,

dafs in der Archäologie häufig nach Regierungsjahren Giefsen. E Schürer

des Herodes gerechnet wird (Antt. XV, 5, 2. 9, 1. 10, 3. j _

11, 1. XVI, 5, 1). Im Bellum Judaicuju gefchieht dies
nur ein einzigesmal (I, 19, 3). Es fcheint mir wahrfchein-
lich, dafs die Mehrzahl diefer Angaben aus den ,Denk-
würdigkeiten des Herodes' entnommen ift, und dafs
eben diefe in den betreffenden Partien der Archäologie
benützt find. Aus dem Umftande, dafs im XV. Buch
diefe zweite Hauptquelle ftärker herangezogen ift, als
im XVI. u. XVII., erklärt es fich, dafs in jenem die Abweichungen
vom Bell. Jud. gröfser find, als in diefen.
— Zu unterfuchen wäre auch, ob die für Herodes un-
günftig lautenden Erzählungsftücke ebenfalls auf eine
fchriftliche Quelle zurückgehen oder ob fie aus der
mündlichen Ueberlieferung gefchöpft find. Und bei diefer
Gelegenheit wäre zu erwähnen gewefen, dafs es auch
eine Gefchichte des Herodes von einem gewiffen Pto-
lemäus gegeben hat, die vermuthlich feine idumäifche
Abkunft hervorhob, alfo wohl nicht im höfifch-panegy-
rifchen Sinne abgefafst war 'Ammoniüs De adfinium
vocabulorum differentia s. v. 'idovualpi. 'löovuaiai xat
'Iovöalai dicKptQOvoiv, aig qrrjßt flzolefiaiog ev ;t oiD <<>
7/ept 'Hqmöov tov ßccOLhiioq).

Die letzten Abfchnitte bei Bloch handeln über die
von Jofephus eingefchalteten römifchen Urkunden (S.
144-147), über die Hohenpriefterliften (S. 147—150)
und über die mündlichen Quellen (S. 151 —156). In
Betreff der Urkunden folgt Bl. der Hypothefe Niefe's,
dafs fie fchon von Nicolaus Damafcenus gefammelt und
aus diefem von Jofephus entnommen feien. Ich kann
das nur für ganz unbegründet halten. Richtig wird dagegen
fein, dafs für die Angaben in Betreff der Hohcn-
priefter der herodianifchen und römifchen Zeit dem Jof.
eine fchriftliche Lifte vorgelegen hat. Auch darin wird
dem Verf. beizuftimmen fein, dafs die letzten drei Bücher
der Archäologie (B. XVIII—XX) vielfach auf mündlicher
Information beruhen. Doch vermag ich es nicht für
richtig zu halten, wenn Bl. auch den Abfchnitt XIX,
1—4 auf eine mündliche Quelle zurückführt. Diefer
fällt durch feine Ausführlichkeit fo fehr aus dem Rahmen
der übrigen Erzählung heraus, dafs für ihn gewifs
eine befondere fchriftliche Vorlage zu ftatuiren ift.

Im Allgemeinen kann man von Bloch's Unterfuchung,
foweit fie die nachbiblifche Zeit betrifft, leider nicht
fagen, dafs damit die Sache gefördert worden fei. Soweit
feine Aufftellungen überhaupt richtig find, gehen
fie nirgends über das Nächftliegende, das auch fchon
von Anderen gefagt worden ift, hinaus. Um wirklich
einen tieferen Blick in die Quellenverhältnifse der Archäologie
zu eröffnen, dazu müfsten die Unterfuchungen
viel forgfältiger und eingehender geführt fein. — In der
Berückfichtigung der früheren Literatur hat der Verf. es
fich ziemlich leicht gemacht. So führt er z. B. S. 69
Anm., 73 Anm., 78 Anm. 2 als Literatur zum apokry-
phifchen Elra und zu Efther ein paar einzelne Werke
auf, die ihm zufällig zur Hand find, mit Ignorirung der
meiften Hauptwerke. Das exegetifche Handbuch zu den
Apokryphen von Fritzfche und Grimm hat er fich nach
S. 96 Anm. ,nicht verfchaffen können'!! Bei der Literatur
über das Buch der Jubiläen (S. 24 Anm.) fehlt das
Buch von Rönfch, wahrfcheinlich nur deshalb, weil es
erft im J. 1874 erfchienen und deshalb in meiner NT1.
Zeitgefch. noch nicht genannt ift. — Auch fonftige
Flüchtigkeiten ftofsen zuweilen auf. Was S. 57 über
den Widerfpruch in der Chronologie des Jofephus gefagt
wird, ift infolge der nachläfhgcn Darfteilung ganz un-
verftändlich. Nur wer fich die Hauptfache felbft ergänzen
kann, kann das Gefagte verliehen. — S. 68 Anm. 7
wird u. A. auf eine fpätere Ausführung über Hekatäu s
verwiefen, die aber nirgends folgt. — Intereffant wäre
mir auch zu erfahren, woher der Verf. weifs, dafs das
Bell. Jud. des Jof. ,im Jahre 73 gefchrieben und im J.
75 veröffentlicht worden' (S. 56 Anm. r.).

Galli, Dr. jur. Gfr., Die lutherischen und calvinischen
Kirchenstrafen gegen Laien im Reformations-Zeitalter.

Zugleich ein Beitrag zur Culturgefchichte. Breslau
1879, Koebner. (VII, 280 S. gr. 8.) M. 7. —

Eine tüchtige Arbeit, welche wir in einem theologi-
fchen Blatte um fo lieber zur Anzeige bringen, da fie
einen Juriften zum Verfaffer hat. In der Geftaltung der
Kirchendisciplin wird fich das innere Leben einer Kirche
fowie ihre Stellung zum Staate immer in befonders prägnanter
Weife wiederfpiegeln. Infofern ift die Wahl des
behandelten Gegenftandes eine glückliche zu nennen, und
bietet das Buch in der That mehr, als der Titel ver-
muthen läfst. Es ift ein beachtenswerther Beitrag zur
Plntftehungsgefchichte des Verhältnifses zwifchen der
proteftantifchen Kirche und dem Staate überhaupt. Das
Ganze bildet, wie der Verf. in der Vorrede mittheilt,
nur ein Bruchftück einer urfprünglich nach umfaffenderem
Plane angelegten Arbeit, deren Vollendung er leider für
die nächfte Zeit nicht in Ausficht ftellen kann. So erklärt
es fich, dafs nur ein beftimmt begrenzter Theil des
Reformationsgebietes zur Befprechung kommt, die luthe-
rifchen Landeskirchen Deutfchlands und die theokratifche
Republik Calvin's in Genf, während die reformirten Kir-
chengemeinfehaften in Frankreich, den Niederlanden,
Schottland etc. aufser Betracht bleiben. Dafs der Verf.
jene beiden Gebiete, das lutherifche und das (im engeren
Sinn) calvinifche, gefondert behandelt, ift bei der Ver-