Recherche – Detailansicht

Ausgabe:

1878 Nr. 4

Spalte:

94-96

Autor/Hrsg.:

Curci, C. M. Sac.

Titel/Untertitel:

Il moderno dissidio tra la Chiesa e l’Italia considerato per occasione di un fatto particolare 1878

Rezensent:

Benrath, Karl

Ansicht Scan:

Seite 1, Seite 2

Download Scan:

PDF

93

Theologifche Literaturzeitung. 1878. Nr. 4.

94

kämpf; Zorn, über einige Grundfragen des Kirchenrechts
und der Kirchenpolitik) als claffifchen Ausdruck
der modernen auf Kant ruhenden Theorie des Rechts-
ftaates nach der kirchlichen Seite hin betrachten. Ob
freilich in jener Theorie die endgültige Löfung des
grofsen Problems zu finden fei, daran ift ernftlich zu
zweifeln. Gewifs, eine Trennung von Kirche und Staat
in der Weife, dafs beide als gleichwerthige fouveräne
Mächte neben einander flehen, ift ein Ding der Unmöglichkeit
. Aber ein Staat, welcher feinerfeits von jeder
Rückfichtnahme auf die Religion fo völlig abfieht, dafs
er felbft eine Beftrafung der Gottesläfterung nicht mehr
kennt 'S. 36), und dafs eine gefetzliche Vorfchrift des
Inhalts: ,die Erziehung foll in religiöfem Geifte geleitet
werden', mit feinem Princip unvereinbar erfcheint und
vor demfelben fchwinden mufs (S. 253) — und welcher
lieh nach Umftänden doch für berufen erachtet, in die
innere Ordnung der Religionsgemeinfchaften pofitiv ge-
ftaltend einzugreifen, ja einer folchen Gemeinfchaft ihre
Verfaffung geradezu vorzufchreiben, alles von dem rein
formalen Princip der möglichft grofsen Freiheit, d. h.
der möglichft geringen Einfchränkung der Einzelnen
aus (S. 7. 13. 14), — das ift doch nur eine neue Form
des gleichfalls von der Gefchichte überwundenen Staatskirchenthums
. Und wenn eine kirchliche Organifation,
welche dem geiftlichen Stand als folchem eine Vertretung
auf der Synode gewährt, als unevangelifch
(S. 483 — ein Satz, dem übrigens von einem organifchen
Kirchenbegriff aus ernftlichft zu widerfprechen wäre)
dem heutigen Staatsrecht widerfprechen foll (S. 5084
wenn der Staat berufen fein foll, ,das proteftantifche
Princip der Gleichberechtigung aller Gemeindeglieder' in
der Kirchenverfaffung durchzufetzen (S. 430), fo fragt
man: wie kommt er dazu, fich die Durchführung prote-
fkmtifcher Principien zur Pflicht zu machen, da er doch
von aller confeffionellen Beftimmtheit frei fein foll? Soll
er für die kathol. Kirche in gleicher Weife das kathol.
Princip der Herrfchaft des Klerus durchfuhren, oder foll
er ihr das von ihm angenommene proteftantifche aufdrängen
? Und wenn er eine Kirche, welche doch ,katho-
lifch' fein will wie die chriftkatholifche, nach proteftan-
tifchen Grundfät/.en organifirt (S. 334 , wo bleibt dann
die Confeffionslofigkeit? Man fieht wohl, dafs das letzte
Wort auch hier noch nicht gefprochen ift. Der Satz,
zu welchem fich die Verff. bekennen, dafs alles Recht
in" einem geordneten Staatswefen .feinen Urfprung nur
vom Staate ableiten könne' (S. 393 , ift in diefer Allgemeinheit
mindeftens mifsverftändlich: zur Erfcheinung
und Wirkfamkeit gelangt das Recht allerdings erft durch
den Staat, aber feinen Inhalt empfängt es nicht von
diefem, d. h. im concreten Fall von dem jeweiligen
Willen der Gefetzgeber.

Volle Zuftimmung dagegen verdient, was die Verff.
(S. 625 ff.) gegenüber dem demokratifchen Staatsabfolu-
tismus einerfeits und dem orthodoxen Separationsflreben
der Freikirchen andererfeits über die Nothwendigkeit
fagen, für Alle, die fich auf dem Boden der Reformation
Eins wiffen, eine .einheitliche und freiheitliche Bafis' zu
finden, ,welche den Schwerpunkt in das wichtige Gemein-
fame und nicht in differirende Einzelheiten von untergeordneter
Wichtigkeit legt'.

Friedberg. K. Koehler.

Richter, Pred., Die Kirchengemeinde- und Synodal-Ord-
nung für die evangelische Landeskirche Preussens, nebft
den Ausführungs-Verordnungen und Inftruktionen.
Für den Gebrauch erläutert. 5. (Gefammt-)Aufl. Berlin
1877, Kortkampf. (VIII, 172 S. gr. 8.) cart. M. 3. 60.
Die vorliegende Sammlung enthält: im erften Theil
(Kirchengemeindeordnung) i) den Allerhöchften Erlafs
vom 10. Sept. 1873 betr. die Einführung einer evang.

Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die Provinzen
Preufsen etc., 2) diefe Ordnung felbft, foweit fie fich
auf die Organe der Gemeinde bezieht, 3) das darauf
bezügliche Gefetz vom 10. Sept. 1873, 4) den Allerhöchften
Erlafs vom 2. Dec. 1874 über das Pfarrwahl-

! recht, 5) die Inftruction des Oberkirchenraths vom 31.
Octob. 1873 und 6) die Nachtragsinftruction vom 20.
Juni 1874, — fodann im zweiten Theil (Synodalordnung):
I. Abth. die Abfchnitte der Synodalordnung, welche die
Kreis- und Provinzialfynode etc. betreffen, nebft den zugehörigen
Ausführungsverordnungen (Königl. Verordnung
vom 9. April 1877 über die Vereinigung mehrerer
Kreisfynoden zu Wahlverbänden für die Provinzialfynode
, Circularverfügung des Oberkirchenraths vom 10.
April 1877 und zweite Nachtragsinftruction desfelben
vom 23. Dec. 1874); 2. Abth. die Generalfynodalordnung
nebft dem- fie betreffenden Allerhöchften Erlafs vom 20.
Jan. 1876, das Gefetz betr. die evang. Kirchenverfaffung
vom 3. Juni 1876 und die Verordnung über die Ausübung
der Rechte des Staats gegenüber der evang.
Landeskirche vom 9.^ Sept. 1876. Im Anhang find mit-

I getheilt: die Verfügung des Oberkirchenraths über die

! kirchliche Trauung und die Taufe vom 21. Sept. 1874,
die Beftimmungen über das Disciplinarverfahren auf
Grund der Generalfynodalordnung vom 22. Juni 1876,
endlich ein Verzeichnifs der die Verfaffung der evang.
Landeskirche betreffenden Gefetze, Erlaffe und Verordnungen
. — Da im Verlauf der Verfaffungsarbeit mehrfach
an früher getroffenen Beftimmungen nachträglich
Aenderungen vorgenommen worden find (die Kreis- und
Provinzialfynodalordnung wurde durch die fpäter erlaffene
Generalfynodalordnung modificirt, diefe wieder durch die
darauf erfolgten Staatsgefetze), fo find bei jedem § die

| fpäteren Aenderungen namhaft gemacht; ferner find die
wichtigften analogen Beftimmungen der rheinifch-weft-
fälifchen Kirchenordnung, fowie die zum Verftändnifs
nothwendigen Erläuterungen aus den Verhandlungen der
Generalfynode und des Landtags aufgenommen. Das
Ganze erweift fich als ein fowohl für den Praktiker, als
auch für den Aufsenftehenden, der fich in dem nun endlich
zum Abfchlufs gekommenen Verfaffungsbau der
preufs. Landeskirche zu orientiren wünfeht, fehr brauchbares
Hilfsmittel.

Irrig ift die Angabe S. 14, dafs die Pflicht der geiftlichen
Amtsverfchwiegenheit (anerkannt A. L. R. II,
Tit. 11, § 81) in der künftigen deutfehen Straf- und Ci-
vilprocefsordnung nicht berückfichtigt fei. Die Reichs-
Strafprocefsordnung fagt § 52:, ,Zur Verweigerung des
Zeugnifses find ferner berechtigt: 1) Geiftliche in An-
fehung desjenigen, was ihnen bei Ausübung der Seel-
forge anvertraut wurde'. Wörtlich übereinftimmend
fpricht fich die Civilprocefsordnung § 348, Nr. 4 aus. Die
kirchlich gemeinrechtlichen Grundfätze über die Amtsverfchwiegenheit
der Seelforger (fog. Beichtfiegel) find
danach als fortbeftehend zu betrachten. — Beftreitbar
ift der Satz S. 24: ,das Kirchenvermögen ift von jetzt
ab Eigenthum der Kirchengemeinde'. Wo es dies nicht
bereits vorher war (wie im Geltungsbereich des Allg. Landrechts
), wird fich fchwerlich erweifen laffen, dafs es durch
die neuen Verfaffungsgefetze dazu geworden fei. Die Beftimmungen
, auf welche der Verf. feine Anficht zu ftützen
fcheint (K. G. Ordn. §. 22. 23 verb. mit Art. 8 Abf. 2
des Gef. v. 25. Mai 1874), vertragen fich ebenfo wohl mit
der Inftitutentheorie.

Friedberg. K. Koehler.

Curci, C. M. Sac, II moderno dissidio tra la Chiesa e
l'ltalia considerato per occasione di un fatto partico-
lare. Firenze 1878, Fratelli Bencini Editori. (XVI,
240 S. 8.)

Das Buch des Paters Curci wird Manchen ent-
täufchen, wie fein perfönliches Auftreten fchon jetzt

»