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Ausgabe:

1878 Nr. 4

Spalte:

91-93

Autor/Hrsg.:

Gareis, Carl

Titel/Untertitel:

Staat und Kirche in der Schweiz. Eine Darstellung des eidgenössischen und kantonalen Kirchenstaatsrechtes mit besonderer Rücksicht auf die neuere Rechtsentwicklung und die heutigen Conflicte zwischen Staat

Rezensent:

Köhler, Karl

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Theologifche Literaturzeitung. 1878. Nr. 4.

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Gareis, Carl, u. Phpp. Zorn, Proff. DD., Staat und
Kirche in der Schweiz. Eine Darfteilung des eidge-
nöffifchen und kantonalen Kirchenflaatsrechtes mit be-
fonderer Rückficht auf die neuere Rechtsentwickelung
und die heutigen Conflicte zwifchen Staat und Kirche.
1. Bd. 1. und 2. Abth. Zürich 1877 und 78, Orell,;
Füfsli & Co. (IX, 673 S. gr. 8.) M. 13. —

Das umfänglich angelegte Werk, deffen erfter Band !
hier vorliegt, ift beftimmt eine umfaffende Darftellung
des heutigen kirchenrechtlichen Zuftandes der Schweiz
zu geben; anknüpfend daran wollen die Verff. zugleich
,die wefentlichen Principien andeuten, nach welchen die
Weiterentwickelung des Rechts auf dem angedeuteten
Gebiete vor ftch gehen wird und foll' (S. 4). Demnach
bietet der I. Abfchnitt (,eidgenöffifches Recht') eine
fyftematifche Erörterung der kirchenftaatsrechtlichen
Principien der Bundesverfaffung von 1874. Der 2. Abfchnitt
behandelt das kantonale Kirchenftaatsrecht in der
Weife, dafs die einfchlagenden Gefetze für jeden Kan- j
ton unter gleichzeitiger Berückfichtigung der Praxis zu-1
, fammenhängend dargeftellt werden. Der 3. Abfchnitt
wird die Organifation der kathol. Kirche [Bisthümer),
fo weit diefe ftaatlich anerkannt ift, einfchliefslich des
chriftkathol. Bisthums der Schweiz umfaffen. Im 4. Abfchnitt
foll fodann dasjenige zur Darftellung kommen,
,vas hinfichtlich der evang. Kirche einen über die Grenzen
der Kantone hinaus ftch erftreckenden Charakter trägt',
der 5- endlich wird den ,freien Kirchen' gewidmet fein,
wozu im rechtlichen Sinne nicht allein die zahlreich vorhandenen
Secten und die evangelifchen Separationen
in Waadt, Neuenburg und Genf gehören, fondern in
einigen Kantonen (Bern, Genf, Bafelftadt) auch die rö-
mifche Kirche.

Der vorliegende erfte Band umfafst aufser der Einleitung
den 1. und 2. Abfchnitt.

Unzweifelhaft verdient das Kirchenftaatsrecht der
Schweiz die eingehende wiffenfehaftliche Bearbeitung,
welche die Verff. ihm widmen, in hohem Mafse. ,Nirgends
in der Welt' —■ fagen die Verff. im Eingang mit
Recht — ,finden ftch auf einem verhältnifsmäfsig wenig umfangreichen
Territorium in kirchlicher und kirchenftaat-
licher Hinficht die intereffanteften Gegenfätze fo nahe
beifammen wie in der Schweiz'. Während die Urkantone
und einige andere ,auch heute noch in engem Bündnifs
mit der römifchen Kirche die Idee katholifcher Staaten
verwirklichen möchten', betrachten andere, ihrer prote-
ftantifchen Vergangenheit treu, das Princip der vollften
Glaubens- und Gewiffensfreiheit ,als die unwandelbare
Grundlage ihrer ftaatlichen Exiftenz', fo jedoch, dafs erhebliche
Ueberrefte des alten reformirten Confeffions-
ftaates noch überall in Beftand find, und haben wieder
andere bei confeffionell gemifchter Bevölkerung fchon
frühzeitig die Aufgabe zu löfen gehabt, die ftaatsrecht-
liche Parität der Confeffionen durchzuführen. Ueber
diefem allem erhebt fich nun feit 1874 die revidirte
Bundesverfaffung, welche das Kirchenftaatsrecht in weitem
Umfang in fich aufgenommen und dadurch die
Souveränetät der Kantone befchränkt hat. Die Normen,
welche fie aufftellt, ruhen durchaus auf dem Gedanken
des von jeder, religiöfen Beftimmtheit losgelöften, die
Kirche als Privatverein behandelnden und infofern frei
gebenden, dabei aber feiner rechtlichen Ordnung und
Oberaufficht nachdruckfam unterwerfenden Rechtsftaates.
An die Kantone tritt hierdurch die Forderung heran, ihre
eigenthümlichen Verhältnifse mit den Principien des
Bundesrechtes in Einklang zu fetzen, was im vollen
Mafse noch nirgends gelungen ift. Dazu kommt der Kampf
der kathol. Kirche gegen den Staat, welcher vielleicht
nirgends mit der principiellen Schärfe wie in der Schweiz
zum Ausbruch gekommen ift.

Es ift begreiflich, dafs diefe Sachlage zu einer Reihe

der merkwürdigften Conftellationen, und der fchwierigften
Verwickelungen führen mufste. Die Lage der kathol.
Kirche bietet überall ein Bild der äufserften Verwirrung.
Beifpielsweife fei auf die Zuftände hingewiefen welche
durch den Genfer und den Bafeler Bifchofsftreit in einer
Reihe von Kantonen hervorgerufen worden find, dann
auf die in mehr als einer Beziehung lehrreichen Vorgänge
im K. Teffin, wo die durch ein liberales Staats-
gefetz aufser Wirkfamkeit gefetzten ausländifchen (ita-
lienifchen) Bifchöfe dem Staate zum Trotz und diefem
unerreichbar das Kirchenregiment ruhig weiter führen.
In den vom Culturkampf noch unberührten ungemifcht
katholifchen Kantonen (Urkantone, Freiburg, Appenzell
I. Rh., Wallis) hat fich von Alters her eine Reihe von
kanonifch höchft incorrecten Inftitutionen (Pfarrwahl und
dgl.) erhalten, welche hier von der Curie klüglich ertragen
werden. Die reformirte Kirche befindet fich trotz der
Bundesverfaffung durchgängig in voller Abhängigkeit
vom Staate. Die Grundzüge ihrer Organifation find überall
durch Staatsgefetz feftgeftellt, nur die Einzelausführung
blieb den kirchlichen Behörden überlaffen; in
einer Anzahl von Kantonen (Zürich, Bern, Genf etc.) ift
die evang. Kirchenverfaffung direct durch die Gefetzge-
bung des Staates geregelt. Das Correlat bildet allgemein
die finanzielle Erhaltung der Landeskirchen durch den
Staat. Trennung der Kirche vom Staat ift im Aargau
decretirt, aber in keiner Weife zur Ausführung gebracht
worden, wogegen in Neuenburg die liberale Mehrheit
das Princip der Trennung entfehieden abgewiefen und
eine extrem ftaatskirchliche Anfchauung proclamirt hat,
nach welcher fchliefslich jedem Steuerzahler als folchem
die Rechte der Kirchengliedfchaft zuftehen würden (als
eglise de multitudc officiell bezeichnet). Das Nämliche
liegt, wenn auch nicht in diefer Schärfe ausgefprochen,
offenbar in Zürich, Bern, Genf etc. zu Grunde: der natürliche
Rückfchlag dagegen ift die Separation. Ganz eigenartige
Inftitutionen haben fich in den paritätifchen Kantonen
St. Gallen und Graubünden erhalten.

Alle diefe nicht allein vom kirchlichen und ftaats-
rechtlichen, fondern auch vom culturgefchichtlich.cn Ge-
fichtspunkt hoch bedeutfamen Verhältnifse und Vorgänge
finden in dem Werke von Gareis und Zorn, fo weit es
bis jetzt vorliegt, eine mufterhaft gründliche und klare
Darftellung. Das urkundliche Material, theilweife auf
anderem Wege nur fchwer oder gar nicht zugänglich, ift
mit grofser Vollftändigkeit zufammengetragen, die daran
fich anfchliefsenden fyftematifchen Erörterungen find
ausgezeichnet durch Scharffinn und Objectivität. Nur
Weniges giebt zu Bemerkungen Anlafs; ich hebe davon
Folgendes hervor. Die Auslegung, welche S. 326 einem
Satz des Berner Kirchengefetzes (§ 47,1) gegeben wird,
wonach dort der Einzelgemeinde ein Veto gegen die
Erhebung von Kirchenfteuern, welche von der Kantons-
fynode befchloffen find, zuftünde, ift irrig: jenes
Vetorecht bezieht fich ausdrücklich nur auf Angelegenheiten
, welche die Lehre, den Cultus, die Seelforge u.
,die religiöfe Seite des Pfarramtes' betreffen fS. 345).
Die Kantonsverfaffung von Bafel-Stadt läfst die Organifation
der reformirten und der kathol. Kirche durch den
Staat nicht blofs zu S. 403), fondern fchreibt fie direct
vor, f. den Wortlaut des betr. Paragraphen S. 402. —

Die Aufgabe, welche fich die Verff. geftellt haben,
ift eine wefentlich objective und wird infofern durch
ihre eigene Anfchauungsweife nicht berührt. Doch ver-
fchweigen fie nicht, dafs der Standpunkt, den die Bundesverfaffung
in ihren kirchenftaatsrechtlichen Normen einnimmt
, auch der ihrige ift; fie erachten die Bundesverfaffung
von 1874 in diefer Beziehung als vorbildlich für alle
anderen Staaten (S. VIII). In diefem Sinne fpricht fich
die das Werk eröffnende Einleitung über die zu Grunde
liegenden Principienfragen aus. Man kann die hier gebotenen
Erörterungen in Verbindung mit früheren
Schriften der Verff. (Gareis, Irrlehren über den Cultur-