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Ausgabe:

1878 Nr. 18

Spalte:

440-441

Autor/Hrsg.:

Argumenta Buceri pro et contra. Orginal-Mscr. Bucers, die Gründe für und gegen die Doppelehe des Landgrafen Philipp des Großmüthigen de anno 1539

Titel/Untertitel:

veröffentlicht durch v. L. Cassel 1878

Rezensent:

Plitt, Gustav Leopold

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439 Theologifche Literaturzeitung. 1878. Nr. 18. 440

wirklich ,anftöfsig' fein foll). — Einen hiftorifchen Beweis
für die Exiftenz diefer Volksbibel in der Form,
wie der Verf. fie fich vorftellt, giebt es nicht. Sie ift
eigens von B. für feine apologetifchen Zwecke erfunden.
Allerdings giebt es auf dem von dem Verf. bearbeiteten
Gebiete noch manche Probleme. Die Thatfache, dafs
zuweilen Stellen des A. T.'s bei mehreren Kirchenvätern
mit gemeinfamer Abweichung vom LXX-Texte
citirt werden, legt die Frage nahe, ob es nicht LXX-
Recenfionen oder wenigftens LXX-Lesarten gegeben
habe, die in keiner unferer Handfchriften erhalten find.
Ueber die älteften aramäifchen Targume, welche den uns
erhaltenen Targum-Recenfionen aller Wahrfcheinlichkeit
nach vorangingen, fchweben wir völlig im Unklaren.
Aber alle derartigen Fragen können nur dann befriedigend
bearbeitet werden, wenn man von folchen apologetifchen
Tendenzen, wie der Verf. fie verfolgt, lieh
gründlich und vollftändig losmacht.

Nachdem B. zunächft in feinen ,Forfchungen' die
Exiftenz der Volksbibel im Allgemeinen — aber freilich
vergebens — zu erweifen gefucht hatte, macht er nun
in dem neueren Werke die Anwendung davon, indem
er zeigt, wie alle NTlichen Citate entweder aus den
LXX, oder aus der ,Volksbibel', oder aus beiden zugleich
gefchöpft find. Mit der ,Volksbibel' wird hiebei
wie mit einer ganz bekannten Gröfse operirt, deren Text
der Verf. fehr genau zu kennen fcheint. Selbft im
Hebräerbrief, von dem man es bisher für ficher hielt,
dafs er ausfchliefslich und genau nach den LXX citire,
weifs der Verf. die Benützung der Volksbibel nachzu-
weifen (S. 285. 292. 293). Alle Figenthümlichkeiten der
NTlichen Citate erklären fich auf diefe Weife ganz von
felbft und ohne Schwierigkeit. Doch fühlt der Verf. die
Verpflichtung, auch die Lesarten der Volksbibel felbft zu
rechtfertigen. In welcher Weife dies gefchieht, davon
nur ein Beifpiel. Bei Matth. 27, 9 wird bekanntlich die
Sac harja-Stelle von den dreifsig Silberlingen (Sach.
11, 13) als ein Wort des Jeremia citirt. Daraus folgt
zunächft (nach Böhl S. 74 ff.), dafs fie in der Volksbibel
wirklich im Texte des Jeremia geftanden hat, vermuth-
lich hinter Jerem. 19, 15, wo fie vom Verf. der Volksbibel
aus Sacharja eingefchaltet war. Aber der Dia-
fkeuaft ,kann diefe Einfchaltung nicht aus eigener Willkür
vorgenommen haben' (S. 76). Die ganze Einfchaltung
ift vielmehr auch als echt jeremianifch anzufehen. Zwar
haben wir dafür aufser Matthäus keine Gewährsmänner.
,Aber das Zeugnifs des Matthäus wiegt uns viele Manu-
(cripte auf' (S. 76). Die Gefchichte, welche Sacharja
von fich erzählt, ift alfo früher auch fchon von Jeremia
erlebt worden, und die Stelle daher in der Volksbibel
,mit Fug und Recht aus Sacharja herübergenommen und
dem Jeremia reftituirt' worden (S. 77).

Dafs bei einer folchen Behandlung der NTlichen Citate
die wirklich in Betracht kommenden Fragen keine
Förderung erfahren, verfteht fich von felbft.

Feipzig. F. Schürer.

Schuster, Dr. Guft., Girolamo Savonarola. Arnold von
Brescia. Zwei kirchen-hiftorifche Vorträge. Hamburg
1878, O. Meifsner. (93 S. 8.) M. 1. 80.

Neue Forfchungen bieten diefe beiden Vorträge
nicht, fondern theilen die Ergebnifse der Forfchungen
Anderer weiteren Kreifen mit. Der erfte, in welchem
Savonarola mehr von politifchem und kulturgefchicht-
lichem als vom kirchengefchichtlichen Standpunkt aus behandelt
wird, ift im Ganzen gelungen. Weniger kann man
dies von dem zweiten Vortrage fagen. Der Stoff ift durch
die verfchiedenen Verhältnifse, die zu berückfichtigen waren,
ein zu umfangreicher und mannigfacher geworden und
dadurch ift eigentlich nichts zu feinem Rechte gekommen
und fo klar, wie es follte, hingeftellt. Auch beherrfcht der
Verf. hier die ganze Zeit, die er behandelt, nicht hinreichend
. Seine Angaben über die Scholaftik z. B.
find nicht nur ungenügend, was ja bei einem folchen
Vortrage fehr zu begreifen und nicht fonderlich zu tadeln
wäre; feine ganze Auffaffung derfelben ift fchief. — Von
Bernhard von Clairvaux heifst es S. 71, er habe in feinen
libri V de consideratione Betrachtungen über das Papft-
thum' gefchrieben! — Die Ausftattung ift gut, der Druck
flüchtig. Das angeklebte Druckfehlerverzeichnifs ift lange
nicht vollftändig.

Erlangen. G. Plitt.

Argumenta Buceri pro et contra. Original-Mscr. Bucers,
die Gründe für und gegen die Doppelehe des Landgrafen
Philipp des Grofsmüthigen de anno 1539, veröffentlicht
durch v. L. Caffel 1878, Kay. (IV, 56
S. gr. 8.) M 1. 50.

Dies weitläufige Gutachten wird vom Herausgeber
als ein von Butzer felbft niedergefchriebenes bezeichnet.
Am 10. Dez. 1539 hatten Luther und Melanthon ihren
Beichtrath aufgefetzt, in welchem fie in nie zu rechtfertigender
Weife (vgl. am Beften: Köftlin, Luther 2, 468 ff.)
dem Fürften nach ernfter Ermahnung zur Keufchheit
riethen, wenn er denn durchaus ein zweites Weib nehmen
wolle, fo möge er es nicht als ein Recht, fondern als ein
feiner fündigen Schwachheit Nachgefehenes betrachten
und die Sache geheim halten. ,Alfo hat E. F. G. nicht
allein unfer Zeugnifs im Fall der Nothdurft, fondern auch
zuvor unfere Erinnerung'. De Wette Bd. 5 u. 6. Corp.
Reform. III. Das vorliegende Gutachten ift, wie einzelne
Anklänge beweifen, nach jenem Beichtrathe gefchrieben
und macht die traurige Sache noch um Vieles fchlim-
mer. Der Vfr. wendet fich nicht an den Landgrafen als
in feinem einzelnen Fall, fondern behandelt die Sache
ganz allgemein, als gelte es eine kafuiftifche Entfcheidung,
durch welche eine in einer gewiffen Lage befindliche
Menfchenklaffe erfahren folle, was dabei ihr Recht fei.
Damit fällt natürlich der Ernft der Ermahnung von vornherein
weg. Zuerft (S. 1—21) werden die Urfachen genannt
, aus denen man erachten möge, es fei Niemandem
zu geftatten, mehr denn Ein Weib zu nehmen; nämlich
a) folches würde die ganze Chriflcnheit fchwer ärgern,
die Chriften follen aber kein Aergernifs geben; b) es
würde die wahre eheliche Gemeinfchaft und Liebe ftören;
c) es wäre ein Bruch des Gelübdes, welches man bei
Eingehung der erften Ehe abgelegt; d) es würde zu
Schmach und Verhinderung des h. Evangelii dienen. —
Der zweite Theil entwickelt (S. 22—54) die Meinung derer
, welche das Recht, mehrere Weiber zu nehmen, befürworten
. Nämlich: was Gott den Menfchen je insgemein
nachgegeben, das mufs an ihm felbft nicht bös
noch vor Gott verdammlich fein, fondern mufs etwas
Gutes und Dienftliches zu wahrer Frömmigkeit und I Eiligkeit
(!) in fich haben, und wenn die gleiche Urfache
vorhanden, mit Gott zu allen Zeiten gebraucht werden.
Gott hat aber den lieben Vätern im A. T. mehrere Weiber
geftattet; ,was nun Gott giebt, das mufs ja etwan in zur
Frömmigkeit und Heiligkeit dienen, denn es fonft nicht
könnte Gottes Gabe fein'; alfo ift es auch jetzt erlaubt; denn
,ein Wort, daraus man fchliefsen möchte, dafs mans mit
den Chriften anders halten follte', ift im N. T. nicht zu finden
. Hieran fügt fich die Beantwortung der vier Gründe,
welche von den Vertretern der erften Meinung aufgeftellt
find. — Nur mit wenigen Worten endlich wird im dritten
Theil gefagt, ,wie deren Gewiffen, die gedachte Nachlaf-
fung gedenken zu gebrauchen, möge gefichert werden'.

Man fieht, dies heillofe Gutachten, in welchem die
Ausführung noch weit fchlimmer ift, als die kurze Inhaltsangabe
erkennen läfst, war nicht geeignet, den vom Lufttaumel
ergriffenen Fürften zurückzuhalten; vielmehr
mufste es ihn beftärken in feinem fündlichen Vorhaben.
Möglichft oberflächlich wird das Verbot der Vielweiberei