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Ausgabe:

1878 Nr. 12

Spalte:

293-295

Autor/Hrsg.:

Henke, E. L. Th.

Titel/Untertitel:

Henke’s Neuere Kirchengeschichte. Nachgelassene Vorlesungen, für den Druck bearb. und hrsg. von W. Gaß. 2. Bd. Geschichte der getrennten Kirchen bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts 1878

Rezensent:

Staehelin, Rudolf

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Theologifche Literaturzeitung. 1878. Nr. 12.

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tende Reformation im Allgemeinen in feinen befonderen
Beziehungen zu Erfurt fchon frühzeitig ein Verhalten
einfchlug, das auf die Zuftände des Reiches übertragen
manches Unheil abgewehrt hätte'. Und auch noch am
Schlufs (S. 50) werden wir darauf aufmerkfam gemacht,
dafs Erfurt ,noch heute eine fchöne Frucht der Wirkfam-
keit des Hohenzollers auf dem Sitze des heil. Bonifacius
geniefst'. Fragen wir aber, worin denn diefe vorbildliche
Löfung beftand, als deren verhängnifsvolles Widerfpiel
der Augsburger Religionsfriede betrachtet wird (S. 46),
fo werden wir an die ftaats- und kirchenrechtlichen Abmachungen
des bekannten Hammelburger Vertrages von
1530 erinnert (S. 44 ff.). Ich gehöre nicht zu denjenigen,
welche in der vor Droyfen's und Treitfchke's gewichtiger
Einfprache allgemein üblichen Weife den Frieden
von Augsburg überfchätzen. Dennoch mufs ich
geftehen, er fcheint mir eine ungleich ficherere Rechtsgrundlage
darzubieten als die bezüglichen Sätze des
Hammelburger Ausgleiches. Denn was will doch das
von Schum betonte Zugeftändnifs des Cardinais befagen,
dafs er ,in Sachen den Glauben und Ceremonien betreffend
hiermit und diesmals keiner Partei etwas gegeben,
genommen, erlaubt oder verboten haben wolle' (S. 45)?
Darf man in ihm wirklich ,die gewünfehte gefetzmäfsige
Sicherung und Anerkennung des beftehenden Zuftandes'
'S; 45, vgl. S. 43) erblicken? ,Die ftaatsrechtliche Ge-
währleiftung des proteftantifchen Cultus in einer reichen
Zahl von Pfarr- und Klofterkirchen' ? Liegt nicht vielmehr
in jenem Satze nur die Anerkennung augenblicklicher
Schwäche und Ohnmacht und der nicht undeutlich
ausgefprochene Vorbehalt, fpäter, in günftigerer
Lage, dasjenige zu ,nehmen und zu verbieten', was jetzt
ganz ausdrücklich ,nicht gegeben und nicht erlaubt'
war, fondern nur aus Noth zeitweilig geduldet wurde?
Man wird daher nicht einmal mit Erhard (Uebcrlief. I,
78) fagen dürfen, der Hammelburger Vertrag habe ,die
Religionsfreiheit der Erfurter zum erftenmale, wenn auch
nicht mit ausdrücklichen Worten, doch in feinen Folgerungen
anerkannt und rechtlich begründet'. Denn
die Dauer diefer th at fach 1 i che n Duldung war lediglich
von den Verhältnifsen abhängig. — Vielmehr wären
hier die ganz entgegengefetzten Erwägungen am Platze
gewefen: wie vortheilhaft diefer Vertrag für Albrecht
war, wie ohne eine derartige Abmachung, unter der
Vorausfetzung fortdauernder Unabhängigkeit Erfurts von
Mainz, innerhalb zehn Jahren die Reformation in Erfurt
fich bedingungslos durchgefetzt haben würde, was jetzt
leider unmöglich war.

Marburg. Th. Brieger.

Henke"s, Dr. E. L. Th., Neuere Kirchengeschichte. Nach-
gelaffene Vorlefungen, für den Druck bearb. u. hrsg.
von Dr. W. Gafs. 2. Bd. Gefchichte der getrennten
Kirchen bis zur Mitte des XVIII. Jahrhunderts.
Halle 1878, Niemeyer. (X, 496 S. gr. 8.) M. 10. —

Eine Darfteilung der neueren Kirchengefchichte, die
wir der gemeinfamen Arbeit zweier auf diefem Gebiet I
fo anerkannter Forfcher wie Henke und Gafs verdanken,
bedarf keiner weiteren Empfehlung, um fowohl von den
Fachgenoffen wie von den mehr die ftofflichc Belehrung
Suchenden mit der ihr gebührenden Beachtung aufgenommen
zu werden. Hat fchon der erfte, 1874 erfchie-
nene Band, welcher die Reformationsgefchichte im engern
Sinn enthält, den an diefe Namen von felbft fich knüpfenden
Erwartungen in hohem Mafse entfprochen, fo find
in diefem zweiten nun vollends, wie der Herausgeber
in der Einleitung mit Recht bemerkt, die beften
Studien feines feiigen Freundes niedergelegt und verarbeitet
, und ebenfo ift von dem Herausgeber, dem wir
dabei ja gleichfalls auf feinem eigenften Forfchungsgebiet
begegnen, auch hier keine Zeit und keine Arbeit gefpart

worden, um das als die Frucht einer lebenslangen Forfcher-
und Lehrthätigkeit herangereifte Werk des PYeundes in
möglichft abgerundeter Geftalt in die Oeffentlichkeit
treten zu laffen. Einzelne Abfchnitte, die unvollftändig
ausgearbeitet waren, find von ihm ergänzt, die Papftge-
fchichte, für welche das Manufcript eine Lücke bot,
fogar ganz von ihm nachgetragen und überall auch die
Literatur, deren forgfältige Auswahl und Benützung
überhaupt einen der Vorzüge des Werkes ausmacht, bis
auf die Gegenwart fortgeführt und, wo es Noth that, auch
in den Text felbft hineingearbeitet worden, fo dafs im
Unterfchied von den meiften übrigen ihrer Gattung diefe
,nachgelaffenen Vorlefungen' neben der frifchen und
lebendigen Färbung ihrer urfprünglichen Beftimmung
zugleich auch den Charakter einer in fich abgefchloffencn
und der unmittelbaren Gegenwart angehörenden Arbeit
an fich tragen. Nur an einzelnen Stellen läfst diefe
I nachbeffernde Arbeit zu wünfehen übrig, z. B. in der
unnöthigen Wiederholung S. 7 und S. 20, oder wenn
S. 381 der Theologe Cyprian den orthodoxen Gegnern
des Pietismus und S. 384 wieder ohne nähere Erklärung
den von ihm Beeinflufsten zugezählt wird, vor Allem
aber in den zahlreichen noch flehen gebliebenen Druckfehlern
, welche bei einem theilweife ja auch zur ernten Einführung
in den Stoff beftimmten Werke doppelt forgfältig
hätten vermieden werden follen. Wir notiren unter denfcl-
ben, Unmifsverftändliches übergehend, beifpielsweifc die
falfchen Jahreszahlen 1650 ftatt 1640 (S. 168), 1583 ft. 1483
(S. 249) 1551 ft. 1557 und 1516 lt. 1561 (S. 285), 1616
ft. 1816 (S. 358); fodann S. VI Pyrmont ft. Piemont,
S. 248 Mittheologen ft. Nichttheologen, S. 297 in der
Anführung des Werkes von Frank: Theorie ft. Theologie,
S. 312 das fehlende ,nicht' vor ,fo fchroff, S. 314 Einigkeit
ft. Ewigkeit, S. 315 dennoch ft. demnach, S. 415
Frankfurt ft. Strafsburg, S. 406 Carpzov ft. Carpov.
Unter den Literaturangaben hätte, während über Anderes
die Meinungen verfchieden fein können, zu § 31 jedenfalls
Dorner's Gefchichte der proteftantifchen Theologie
nicht fehlen follen.

Ueber den Plan des ganzen Werkes hatte fchon die
Einleitung zu Band 1 den nöthigen Auffchlufs gegeben.
Ihm zufolge reiht fich an die dort behandelte Gefchichte
der Reformation und der einzelnen Reformationskirchen
während des 16. Jahrh. hier im 2. Band die der römifch
katholifchen Kirche und födann (Abfchn. 2 und 3) die
innere Gefchichte der beiden proteftantifchen Confeflionen
nach Verfaffung, Lehre und Sitte an, fo dafs, da jeder
diefer Abfchnitte wieder auf die Reformationszeit zurückgeht
und die ganze Entwicklung vom Beginn des 16. bis
zur Mitte des 18. Jahrh. umfafst, diefer zweite Band dem
erften nicht blofs als Fortfetzung, fondern zugleich als
die auch die Gefchichte des Reformationszcitalters erft
zum Abfchlufs bringende Ergänzung zur Seite tritt. Es
hat diefe Eintheilung neben dem Vorzug der Ueberficht-
lichkeit freilich den Nachtheil, dafs dadurch die fpätere
Gefchichte der einzelnen proteftantifchen Landeskirchen
einer felbftändigen und einheitlichen Darfteilung verluftig
geht, die der englifchen z. B. in zwei weitauseinander-
liegende Abfchnitte zerthcilt, die der franzöfifchen mit
Ausnahme eines kurzen auf die Lehrftreitigkeiten bezüglichen
$ blofs als Gefchichte der Verfolgung behandelt
wird, ohne dafs deren eigene und im Gegenfatz zu den
gleichzeitigen Zuftänden des deutfehen Lutherthums ,fo
bemerkenswerthe Phyfiognomie gezeichnet und von ihrem
innern Leben eine genügende Anfchauung gegeben
würde. Bei der eingehenden Orientirung auf diefem
Gebiete, wie fie andere Arbeiten Henke's verrathen, ift
es doppelt zu beklagen, dafs er von diefen feinen
Forfchungen nicht auch hier einen ausgiebigeren Gebrauch
gemacht und namentlich das fo reichhaltige Bulletin histo-
rique et litteraire nicht mehr benützt hat, und als eigentliche
Lücke mufs es gerügt werden, dafs die Gefchichte
des franzöfifchen Proteftantismus mit der Aufhebung des