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Ausgabe:

1877

Spalte:

574-578

Autor/Hrsg.:

Maassen, Frdr.

Titel/Untertitel:

Neun Kapitel über Freie Kirche und Gewissensfreiheit 1877

Rezensent:

Köhler, Karl

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Thcologifche Literaturzeitung. 1877. Nr. 21.

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Werke nicht; wie er fich denn auch in den Beigaben
mit den Auffaffungcn anderer auseinander fetzt.

Der Text des Werkes zerfällt in zehn Capitel, welche
in 42 Abfchnitte getheilt find. Die Abfchnitte find fachlich
gruppirt, fo dafs hintar diefer Kinthcilung das bio-
graphifchc Intereffe an den einzelnen Erzbifchöfcn zurücktritt
. Bei unferer geringen Kenntnifs von manchen diefer
Erzbifchöfe wäre wohl kaum möglich gewefen, es anders
zu machen, wenn eine fortlaufende Gefchichtserzählung
geliefert werden follte; doch ift nun manchmal fchwer,
das Wenige, was wir von einem Erzbifchof wiffen, zu
überfchen, zumal dem Werke, was wir bedauern, ein
Regifter fehlt. So z. B. wird von Unni, nachdem I, S.
162 von der Art feiner Erwählung geredet ift, und nachdem
S. 107 ff. fchon von Adaldag die Rede war, erft
S. 119 bei Gelegenheit der Mittheilungen über den Fortgang
der Miffion ausführlicher wenigftens das erzählt,
was wir denn von ihm wiffen. Aehnlich ift von Gerhard II
ohne Nennung feines Namens fchon II S. 142 unten die
Rede und feine Wahl wird erft S. 152 berichtet. Hier
und an manchen andern Stellen fcheint der Verf. faft
nur für folche Lefer zu fchreiben, die im allgemeinen
fchon mit dem Gange der Gefchichte vertraut find; manchmal
fetzt er auch wohl eine genauere Specialkcnntnifs
der gleichzeitigen Ereignifse im Reich voraus, als bei
dem Leferkreis, den er fich denkt, allgemein berechtigt
ift. Eine chronologifche Ueberficht der Hauptcreignifse,
verbunden mit einer Angabc der Reihenfolge und Sedenzzeit
der Erzbifchöfe würde (neben einem Regifter) gewifs
für viele Lefer eine willkommene Zugabe fein.

Jedem Bande hat der Verf. mit befonderer Paginirung
zunächft Anmerkungen hinzugefügt, auf welche im Text
nur mit Ziffern hingewiefen ift. Diefe Anmerkungen
geben namentlich den Hinweis auf die Quellen und Bearbeitungen
derfelben, manchmal auch die Rechtfertigung
der Auffaffung des Verf. Im erften Bande folgen auf
die Anmerkungen 21 kritifche Ausführungen (S. 49 bis
73); im zweiten Bande folgt auf die Anmerkungen S. 38
eine Befprechung der auf die hamburgifche Legation
bezüglichen falfchen Urkunden und S. 42 bis 46 die Angabe
der Literatur. Die zu II S. 23 in den Anm. S. 7
verheifsene erfte kritifche Ausführung befindet fich ohne
diese Bezeichnung S. 38 bis 41. Diefer ganze gelehrte
Apparat, der fich auch von dem übrigen Werk trennen
und für fich binden läfst, ift für den Mitforfcher nicht der
unwichtigfte Theil desfclben; namentlich die kritifchen
Ausführungen enthalten einige ins einzelne gehende Special-
unterfuchungen, die faft den Werth felbftändiger Abhandlungen
haben. Dafs gegen das Refultat im einzelnen
hie und da noch Widerfpruch laut werden kann, erwartet
der Verf. ficher felbft nicht anders. Stände uns hier
ein gröfserer Raum zur Verfügung, fo würden wir z. B.
unter anderem gegen No. XVIII unfere Bedenken vertreten
; (vgl. Herzog und Plitt, theol. Realencykl. 2. Aufl.
I. S. 130)

Aber dergleichen Abweichungen im einzelnen, die
immer möglich bleiben, vermindern den Werth der Arbeit
in keines Sachkundigen Augen. Der Verf. hat feinen
Zweck, eine lesbare Arbeit zu liefern, nicht nur durch
ihren Inhalt, fondern auch durch die fchöne Sprache,
die dem Gegcnftand angemeffen ift, erreicht. Defto auffälliger
find einige nicht geringe Härten, wie z. B. I, S.
130, Z. 1 ,gab fich überwiefen', S. 169, Z. 1. , alles ungefragt
die Zuftimmung der Metropole', u. dgl. m.; aufser-
dem begegnen feltenc Ausdrücke wie .unentwegt', und
Formen wie ,er auferlegte' und .inzwifchen vorbereitete
fich der Zufammenftofs' und ähnliche, die doch im claffi-
fehen Stil noch nicht üblich find und es hoffentlich auch
nicht werden. Ein nicht durch die Quelle (Pertz, monu-
mciita, scriptores II, S. 691, Im. 24) verurfachtes Verfehen
ift es, dafs I, S. 45 Johannes der Täufer zu den Apofteln
gerechnet wird; hingegen ift I, S. 109 das verkehrte
.gleich einem zweiten Johannes', was Jefus' heifsen mufs,

aus Adam II, c. 9 nach der hier angenommenen Lesart
(S. 48 der neuen Octavausgabe) entlehnt. —■ Druckfehler
find nicht ganz feiten, von denen einige in den Jahreszahlen
vorhandene, z. B. I, S. 96, 118, II, S. 24 und
öfter, den Lefer leicht ftören können. Im Uebrigen ift
die Ausstattung des Werkes eine vorzügliche. Warum
nicht von vornherein die eigentliche Gefchichtserzählung
in einem Band zufammengedruckt ift und die Beigaben
etwa auch für fich zu einem Bande verbunden find, (ähnlich
wie bei Stenzel's Gefchichte Deutfchlands unter den
fränkifchen Kaifern), ift nicht erfichtlich; die vierfache
Paginirung in den zwei mäfsigen Bänden ift für den Gebrauch
recht befchwerlich. — Wir fchliefsen diefe Anzeige
, indem wir den wohlberechtigten Wunfeh des Verf.,
dafs fein Werk gelefen werden möge, I. Vorrede S. VII,
auch zu dem. unfrigen machen.

Hamburg. Carl Bertheau

Maas seil. Prof. Dr. FYdr., Neun Kapitel über Freie Kirche
und Gewissensfreiheit. Graz 1876, Leufchncr&Lubcnsky.
(IV, 471 S. gr. 8.) M. 6. —

Es gebe im menfehlichen Leben Momente, fagt der
Verf. in der Vorrede, wo das Bekennen, fei es einer ein-
j zelnen Wahrheit, fei es einer ganzen Lebensanfchauung,
! in dem Grade auf einer inneren Nothwendigkeit beruhe,
dafs jede Freiheit der Wahl ausgefchloffen fei, Momente,
wo das Schweigen Selbftvernichtung wäre, wo einzig im
Reden die Rettung der Perfönlichkeit liege. Solch einer
Pflicht moralifcher Selbfterhaltung folgend hat er fich
entfchloffen, feine neun Capitel über freie Kirche und
Gewiffensfreiheit ausgehen zu laffen. Es ift die grofse
Frage nach dem Verhältnifs zwifchen Kirche und Staat,
zu welcher öffentlich Stellung zu nehmen er fich gedrungen
gefühlt hat.

Doch find nur vier von den neun Capiteln eigentlich
der Aufgabe gewidmet, die der Verf. zu löfen verheifst:
die beiden erften, welche feine Anfchauung principiell
entwickeln, und die beiden letzten, wo er von derfelben
die concrete Anwendung auf das öfterreichifche Concordat
und die fpätere öfterreichifche Gcfetzgcbung, dann auf
I den preufsifchen Culturkampf macht. Die fünf mittlem
Capitel find gefchichtlichcn Inhalts und wollen für die
Gefammtanfchauung, zu der fich der Verf. bekennt, die
Unterlage geben.

Die Formel nun, worin der Verf. die Löfung der Frage
gefunden zu haben glaubt, ift die zwar nicht neue, aber
von ihm mit grofser Emphafe neu verkündigte: Trennung
von Kirche und Staat. — Beide Schwerter von Gott
geordnet, beide auf dem ihnen eigenthümlichen Gebiete
felbftändig und von einander unabhängig, aber auch
beide verpflichtet, fich auf das ihnen eigenthümliche Ge-
) biet zu befchränken. Die Kirche foll nach dem Willcu
I ihres Stifters nur mit moralifchen Mitteln ihre Zwecke verfolgen
: die .Zwangskirche' führt nothwendig zum Zwang
des Staates gegen die Kirche. Denn der Staat wird fich
nicht lediglich zum Exccutor der Glaubensurtheile der
Kirche hergeben wollen, vielmehr, wenn er zur Execution
jener Urtheile angerufen wird, fich felbft zum Glaubens-
! richter machen (S. 215 f.). Innerhalb ihrer Grenzen aber
1 übt die Kirche das ihr von Chriftus verliehene Gefetz-
I gebungsrecht in voller Selbftändigkeit aus (S. 329). Das
kanonifche Recht ift daher giltig ohne Genehmigung
! des Landesherrn {ib.), das angebliche jus circa sacra ift
ein Wahn (S. 401). Handelt es fich aber um Regelung
der Grenzen zwifchen Kirche und Staat, fo kann diefe
nur durch gegenfeitiges Einvernehmen, alfo auf dem Wege
des Vertrags ftattfinden (S. 403). Alle diefe Forderungen
erhebt der Verf. nicht blofs im Namen der katholifchen
j Kirche, fondern jedes Glaubensbekenntnifses ohne Untcr-
I fchied, nur dafs die Religion niemals zum Vorwand
dienen dürfe, um Verletzungen der äufseren Rechts-
I Ordnung zu fanetioniren (S. 19).