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Ausgabe:

1877 Nr. 18

Spalte:

495

Autor/Hrsg.:

Bohn, Oscarus

Titel/Untertitel:

Qua condicione juris reges socii populi Romani fuerint 1877

Rezensent:

Schürer, Emil

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495

Theologifche Literaturzeitung. 1877. Nr. 18.

496

Nach diefer Probe von hiftorifcher Kunft wird es
dem Ref. wohl erlaffen fein, auf die exegetifchen Lei-
ftungen des Verf. näher einzugehen. Es ftehen ihm, wie
man überall fieht, fehr anfehnliche Kenntnifse zu Gebote
Es mag deshalb innerhalb Frankreichs, das ja an
exegetifcher Literatur keinen Ueberflufs hat, das Buch
auch nicht ohne Werth fein, denn der Unkundige kann
immerhin Mancherlei daraus lernen. Aber für die Wif-
fenfchaft felbft kann bei fo völligem Mangel an Kritik
auch aus foliden Kenntnifsen ein bleibender Gewinn
nicht erwachfen.

Leipzig. E. Schürer.

Bohn. Oscarus, Qua condicione juris reges socii populi
Romani fuerint. Berolini [1877], apud A. Haack. (86 S.
gr. 8.) M. 2. —

Ref. kann es fich nicht vertagen, wenigftens mit ein
paar Worten auf die obige vortreffliche Monographie
aufmerkfam zu machen. Die Frage nach der rechtlichen
Stellung der römifchen reges socii ift ja auch für den
Theologen von nicht geringem Intereffe, da Paläftina
geraume Zeit hindurch von regibus sociis beherrfcht wurde,
und da überdies die Entfcheidung über die Gefchicht-
lichkeit der Notiz bei Lucas 2, 1 ff. z. Th. auch von
der Beantwortung jener allgemeinen Frage nach der
rechtlichen Stellung der ,verbündeten Könige' abhängt.
Der ganze Gegenftand war aber bisher noch nirgends mit
Berückfichtigung aller dabei in Betracht kommenden
Punkte eingehend unterfucht worden. Erft die obige
Monographie liefert uns nun eine Behandlung, welche
wirklich alle Seiten der Frage ins Auge fafst und fie
mit fo gründlicher Kenntnifs des Materiales und mit
folcher Umficht und Akribie befpricht, dafs fie wohl auf
längere Zeit hinaus die Grundlage für weitere Unter-
fuchungen bilden wird. Auch die Frage, ob Herodes
zur Zeit des Auguftus Abgaben an die Römer zu zahlen
hatte, wird von dem Verf. S. 62 f. in Erwägung gezogen
und, wie Ref. glaubt, mit Recht verneint.

Leipzig. E. Schürer.

Bardenhewer, Prieft. Dr. Otto, Des heiligen Hippolytus
von Rom Commentar zum Buche Daniel. Ein literar-
gefchichtlicher Verfuch. Freiburg i Br. 1877, Herder.
(IV, 107 S. gr. 8.) M. 2. —

Sowohl bei den früheren Verhandlungen über die
Refutatio omnium haeresiwn, als bei den neueren über
Hippolyt's Schrift gegen die 32 Härefieen hat es fich
mehrfach fühlbar gemacht, wie fehr die längft bekannten
Schriften und Bruchflücke unter Hippolyt's Namen der
Unterfuchung bedürfen, ehe fie zu kritifchen und hifto-
rifchen Zwecken verwendet werden können. Nach Overbeck
^ Quaestiones Hippolyteae (1864) ift vorliegende Schrift
der zweite dankenswerthe Beitrag zur Löfung diefer Aufgabe
. Sehr tüchtige Kenntnifse, eine bis in's Kleinfte fich
erftreckende Akribie, kritifcher Geift und eine überaus
klare Darftellung machen dem Verfaffer wie feinem Lehrer
Gildemeifter, deffen ,ebenfo freundlicher als durchgreifender
Hülfe rückfichtlich der in die orientalifche
Sprach- und Literaturkunde einfchlagenden Partien' er
dankbarft Erwähnung thut (S. 7), alle Ehre. Es ift zu
hoffen, dafs Bardenhewer feine Studien wenigftens über
die fämmtlichen exegetifchen Reliquien Hippolyt's, welche
er zunächft in's Auge gefafst hat (S. 5), ausdehne und
diefelben durch eine neue Ausgabe kröne. Seine Umficht
hat ihn Manches finden laffen, was Anderen entgangen
war (z. B. S. 4 Anm. 3. S. 106 f.). Leider ift ihm
A. Harnack's Bericht über die von Newoftrujew edirte
altbulgarifche Verfion der Schrift de Antichristo (Zeit-
fchrift für hift. Th. 1875 S. 38—61) unbekannt geblieben.
Nicht nur die darin enthaltene Notiz 'S. 41), dafs die dem

12. Jahrhundert angehörige bulgarifche Hf. auf 59 Blättern
Danielifches von Hippolyt enthalte, wäre der Wie-
derholurlg und, wenn es anging, der weiteren Nachfor-
fchung werth gewefen. Auch der hervorragende Werth
jener Verfion für den Text der Schrift de Antichristo
kam bei der innigen Beziehung zwifchen diefer Schrift
und dem Danielcommentar für die Unterfuchung des
letztern in Betracht. Es foll nicht behauptet werden,
dafs die Auctorität des im Vergleich zu den beiden grie-
chifchen Hff. vortrefflichen Codex, aus welchem die
Verfion gefloffen ift, den Verf. zu einer Aenderung feiner
kritifchen Aufftellungen hätte nöthigen müffen. Aber
es ift doch bemerkenswerth, dafs diefe Verfion den Satz
(Lagarde p. 20, 29—21,3), welchen B. S. 13 f. mit Overbeck
vor p. 13, 15 ftellt, an derfelben Stelle bietet wie
die griechifchen Hff. und an der angeblich urfprünglichen
Stelle keine Lücke zeigt (Harnack S. 51. 54). Das Citat
des Anaftafius (Lag. p. 186, 21), worauf die kritifche
Operation fich gründet, ift eine fchwache Stütze, denn
Anaftafius citirt nicht die Schrift über den Antichrift,
fondern den Danielcommentar. Es find Gewaltftrciche,
wenn B. die Anführungsformel, wie er felbft fie nach
der Editio princeps und einer münchener Hf. (S. 13 An-
merk. 4. S. 107) hergeftellt hat: 'InnoXvcov ix tov eig
tov Javirjl glaubt deuten zu dürfen ,aus dem über Daniel
[irgendwo] Gefagten', oder es für möglich hält, dafs
Anaftafius den Abfchnitt de Antichr. ^ 19—28 cd elg tov
Javirjl genannt habe (S. 14). Sollte es auch fonft noch
nicht ganz ficher erwiefen fein, dafs Anaftafius den Danielcommentar
gekannt hat (B. S. 106 f.), fo hat er den-
felben doch hier durch xb (oder b) etc xbv Aavirjl (o~vy-
ygafifia oder loyog) deutlich mit feinem gewöhnlichen
Titel benannt; und es bleibt nur die Wahl zwifchen den
beiden Annahmen, dafs entweder Hippolyt in feinem
Commentar einige Worte der früheren Schrift faft wörtlich
, nur in andrer Ordnung wiederholt habe, oder Anaftafius
die beiden verwandten Schriften Hippolyt's in der
Anführung mit einander verwechfelt habe. Ebenfo ge-
waltfam verfährt B. S. 17 f., wenn er die unmifsverftänd-
liche Angabe in der von Mai und neuerdings von Schöne
herausgegebenen Chronographie ex tojv ygovixwv 'Inno-
kvxov von , chronologifchen Ausführungen' im Danielcommentar
glaubt verftehen zu können. Das Richtige
wird fchon in ganz unzuläffiger Form verneint, wenn es
heifst: ,nicht etwa aus einer hiftorifchen und chronolo-
logifchen Schrift Hippolyt's'; denn tu ygovixd ift der
fchon auf der Kathedra des Hippolytus bezeugte Titel
eines ganz beftimmten und fehr berühmten Werks des-
felben und läfst fich nicht vergleichen mit Ausdrücken
wie xce xtov ygbvcov bei Hippolyt (Lag. p. 153, 9) oder
Theophilus (ad Autol. III, 16), Beifpiele, welche B. nicht
einmal zur Entfchuldigung anzuführen für nöthig hält.
Gewifs ift B. im Recht, wenn er die Auslaffung des Chro-
niften über die Deportation der Juden unter Nebukad-
nezar für den Danielcommentar in Anfpruch nimmt (S.
18. 47—51. 71); denn in der lateinifchen Chronik Hippolyt
's findet fich davon fo gut wie nichts, und dagegen
ift die Uebereinftimmung mit einem grofsen Stück der
Einleitung zum Danielcommentar eine beinah wörtliche.
I Aber wozu die künftlichen Mittel der Beweisführung?
Der Compilator des 9. Jahrhunderts, deffen Quellenangaben
auch fonft nicht fehr ernfthaft gemeint find 'S. die
Ueberfchriften Ens. thron. I ed. Schoene append. (p. 63.
97), führt den fraglichen Paffus nur mit xaAobg iotoqü
AnnölvTog ein, und nicht für diefen Paffus, fondern für
das ganze Verzcichnifs der 12 Deportationen hat er fich
neben Jofcphus und Strategius auf Hippolyt's Chronik
berufen.. Er wird in irgend einem von ihm benutzten
Werke in Bezug auf diefe Materie Hippolyt's Chronik
erwähnt und aufserdem ein längeres Citat aus Hippolyt
gefunden haben. Ob er letzteres fälfchlich für ein Citat
aus der Chronik gehalten hat, wiffen wir nicht. Es ift
gleichgültig das zu wiffen und wäre überflüffig es zu er-